fullscreen: Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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dingungen der „Hamburg-Mannheimer“ noch als weiteres 
Merkmal das der Gewaltsamkeit des Ereignisses festgelegt war, 
später aber bei der Umarbeitung wieder fallen gelassen wurde. 
Gedeckt sind außer den Berufsunfällen die sogenannten 
Unfälle des täglichen Lebens, die sich losgelöst von der 
Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, wie Unfälle bei 
häuslichen Verrichtungen, Unfälle auf der Straße usw. Neben 
diesen beiden Gefahrengruppen unterscheidet die Einzel-Unfall 
versicherung noch eine Reihe von Sondergefahren, die als 
Sportsarten und Liebhabereien bezeichnet werden, und die 
nur bei ausdrücklicher Beurkundung eingeschlossen sind. Sie 
werden von dem allgemeinen Unfallrisiko abgezweigt und 
durch eine Zuschlagsprämie erfaßt. Ob nun die „Albingia“ 
und „Hamburg-Mannheimer“ mit ihrer Ausschlußbestimmung 
zu den Unfällen bei Sportsbetätigung irgend welcher Art 
ohne weiteres eine Entschädigungsverpflichtung für alle diese 
Sondergefahren, die hierunter bei der gewöhnlichen Einzel- 
Unfallversicherung fallen, ablehnen wollten, scheint nicht ohne 
weiteres klar. Es kann nämlich ein und dieselbe Betätigung 
das eine Mal als Sport angesprochen werden, unter anderen 
Verhältnissen aber nicht. Von einem Arbeiter beispielsweise, 
der zur Erreichung seiner Arbeitsstätte ein Fahrrad benutzt, 
kann nicht angenommen werden, daß er hiermit einen Sport 
ausüben wollte. In der späteren Umarbeitung haben die 
beiden Gesellschaften diesen Punkt auch klar gestellt, indem 
sie die ausgeschlossenen Sportsgefahren im einzelnen aufführen. 
Durch diese Beschränkung in der Wirksamkeit der Ver 
sicherung verliert ohne Zweifel die Einrichtung etwas von 
ihrem Charakter der Einfachheit und umfassenden Allgemein 
heit, wodurch sie insbesondere gegenüber der Abonnenten 
versicherung ins Hintertreffen kommt. 
Die übrigen Ein- und Ausschlußbestimmungen, die zur 
Ergänzung oder Erläuterung des Unfallbegriffs aufgenommen 
sind, grenzen die durch die Gesellschaften übernommenen 
Gefahrverhältnisse noch klarer ab, ohne eine wesentliche 
Besonderheit aufzuweisen. 
Ein automatisches Erlöschen, also ohne daß es einer 
ausdrücklichen Kündigung bedürfte, ist mit Gebrechen oder
	        
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