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dingungen der „Hamburg-Mannheimer“ noch als weiteres
Merkmal das der Gewaltsamkeit des Ereignisses festgelegt war,
später aber bei der Umarbeitung wieder fallen gelassen wurde.
Gedeckt sind außer den Berufsunfällen die sogenannten
Unfälle des täglichen Lebens, die sich losgelöst von der
Ausübung der Berufstätigkeit ereignen, wie Unfälle bei
häuslichen Verrichtungen, Unfälle auf der Straße usw. Neben
diesen beiden Gefahrengruppen unterscheidet die Einzel-Unfall
versicherung noch eine Reihe von Sondergefahren, die als
Sportsarten und Liebhabereien bezeichnet werden, und die
nur bei ausdrücklicher Beurkundung eingeschlossen sind. Sie
werden von dem allgemeinen Unfallrisiko abgezweigt und
durch eine Zuschlagsprämie erfaßt. Ob nun die „Albingia“
und „Hamburg-Mannheimer“ mit ihrer Ausschlußbestimmung
zu den Unfällen bei Sportsbetätigung irgend welcher Art
ohne weiteres eine Entschädigungsverpflichtung für alle diese
Sondergefahren, die hierunter bei der gewöhnlichen Einzel-
Unfallversicherung fallen, ablehnen wollten, scheint nicht ohne
weiteres klar. Es kann nämlich ein und dieselbe Betätigung
das eine Mal als Sport angesprochen werden, unter anderen
Verhältnissen aber nicht. Von einem Arbeiter beispielsweise,
der zur Erreichung seiner Arbeitsstätte ein Fahrrad benutzt,
kann nicht angenommen werden, daß er hiermit einen Sport
ausüben wollte. In der späteren Umarbeitung haben die
beiden Gesellschaften diesen Punkt auch klar gestellt, indem
sie die ausgeschlossenen Sportsgefahren im einzelnen aufführen.
Durch diese Beschränkung in der Wirksamkeit der Ver
sicherung verliert ohne Zweifel die Einrichtung etwas von
ihrem Charakter der Einfachheit und umfassenden Allgemein
heit, wodurch sie insbesondere gegenüber der Abonnenten
versicherung ins Hintertreffen kommt.
Die übrigen Ein- und Ausschlußbestimmungen, die zur
Ergänzung oder Erläuterung des Unfallbegriffs aufgenommen
sind, grenzen die durch die Gesellschaften übernommenen
Gefahrverhältnisse noch klarer ab, ohne eine wesentliche
Besonderheit aufzuweisen.
Ein automatisches Erlöschen, also ohne daß es einer
ausdrücklichen Kündigung bedürfte, ist mit Gebrechen oder