Object : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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§  2.
Hat  die  Satzung  eines  Knappschaftsvereins  oder  einer  besonderen
Krankenkasse  eine  Wartezeit  für  Leistungen  der  Krankenkasse  bestimmt,
so  ruht  der  Fristenlauf  für  alle  Mitglieder,  die  während  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  leisten.  Ist
die  Wartezeit  bereits  erfüllt,  so  bedarf  es  nicht  der  Zurücklegung  einer
neuen  Wartezeit.  Die  Zeit,  für  welche  die  Beiträge  gezahlt  werden,
wird  auf  die  Wartezeit  angerechnet.
8  3.
Mitglieder  der  Knappschaftsvereine  oder  der  besonderen  Krankenkassen, ­
  deren  Mitgliedschaft  nach  §  18  Absatz  1  Satz  2  des  Knappschaftsgesetzes ­
  erloschen  ist,  haben  das  Recht,  binnen  sechs  Wochen  nach  ihrer
Rückkehr  in  die  Heimat  in  die  Krankenkasse  eines  Knappschaftsvereins
oder  in  eine  besondere  Krankenkasse  wieder  einzutreten,  wenn  sie
Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  geleistet  haben.
Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  diejenigen,  welche  zur  Zeit  ihres
Eintritts  in  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  zwar  gemäß
.§  17  Absah  1  und  2  des  Knappschaftsgesetzes  zur  Weiterversicherung  berechtigt ­
  waren,  von  dieser  Berechtigung  aber  keinen  Gebrauch  gemacht
haben.
Der  Verein  oder  die  besondere  Krankenkasse  kann  die  in  Absatz  2
bezeichneten  Personen,  welche  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich  untersuchen ­
  lassen.  Eine  Erkrankung,  die  beim  Wiedereintritt  in  die  Krankenversicherung ­
  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen  Anspruch ­
  auf  Kassenleistung.
8  4.
Der  Lauf  der  im  §  32  Absatz  1  Satz  2  des  Knappschaftsgesetzes
bestimmten  Frist  ist  gehemmt  von  der  Einberufung  zu  Kriegs-,  Sanitäts- ­
  oder  ähnlichen  Diensten  bis  zwei  Monate  nach  der  Entlassung
aüs  diesen  Diensten.
8  6.
Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Anerkennungsgebühren  (§  33
Absatz  1  und  2  des  Knappschaftsgesetzes)  fällt  während  der  Leistung  von
Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  und  der  aus  die  Entlassung
aus  diesen  Diensten  folgenden  zwei  Monate  fort.  Während  dieser  Zeit
ist  der  Laus  der  im  §  83  Absatz  2  a.  a.  O.  bestimmten  Frist  gehemmt.
Die  in  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  verbrachte  Zeit  sowie ­
  die  auf  die  Entlassung  aus  diesen  Diensten  folgenden  zwei  Monate
werden  auf  die  Wartezeit  (8  80  Absatz  3  des  Knappschaftsgesetzes)  und
auf  das  Dienstalter  31  des  Gesetzes)  angerechnet.
8  6.
Für  diejenigen  Pensionskassenmitglieder,  welche  zur  Zahlung  von
Anerkennungsgebühren  nicht  berechtigt  sind,  tritt,  wenn  sie  zur  Leistung
von  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten  aus  der  ihre  Mitglied-
            
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