fullscreen : Schutz dem Arbeiter!

Schorlemer,  Biehl  und  Geiger)  und  der  deutsch-conservativen  Partei
(von  Kleist-Retzow  und  Ackermann)  bezüglich  der  Sonntagsruhe
noch  folgender  Abänderungs-Antrag  zum  §  105  eingebracht:
Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  und  den
gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten  Beschränkung,
Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
Die  Gewerbetreibenden  können  die  Arbeiter  zum  Arbeiten  an  Sonn-  und  Festtagen
nicht  verpflichten.  Sie  dürfen  dieselben  an  Sonn-  und  Festtagen  iricht  beschäftigen  in
Fabriken  und  bei  Bauten.
Für  diejenigen  Gewerbe-Unternehmungen,  bei  welchen  regelmäßig  Nachtarbeit  stattfindet, ­
  gilt  das  Verbot  nur  für  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends,  doch
muß  einschließlich  dieser  Sonntagsruhe  jedem  Arbeiter  am  Schlüsse  der  Woche  eine  Ruhezeit ­
  von  24  Stunden  gewährt  werden.
Arbeiten  zur  Ausführung  von  Reparaturen,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang
des  Betriebes  bedingt  ist,  sowie  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen ­
  nicht.  In  diesen  Fällen  muß  für  jeden  Arbeiter  an  jedem  zweiten  Sonntage
mindestens  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  frei  bleiben.
Für  bestimmte  Gewerbe  können  weitere  Ausnahmen  durch  Beschluß  des  Bundesrathes
zugelassen  werden.
Landesrechtliche  Bestinnnungen,  welche  weitergehende  Beschränkung  der  Beschäftigung
an  Sonn-  und  Festtagen  begründen,  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.
In  dringenden  Fällen  kann  die  Orts-Polizeibehörde  die  Beschäftigung  an  Sonn-  und
Festtagen  gestatten.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.
Sämmtliche  Anträge  kamen  in  der  Reichstags-Sitzung  am  25.,  26.
und  27.  Januar  1885  zur  Verhandlung.  Der  Herr  Reichskanzler  ging
materiell  nur  auf  die  Frage  des  Maximal-Arbeitstages  ein,  fprach  sich
im  Uebrigen  gegen  alle  Anträge  aus.
„Können  Sie  die  Möglichkeit  schassen,"  so  wendete  der  Herr  Reichskanzler  sich  speciell
an's  Centrum,  „daß  ein  Normal  Arbeitstag  in  einer  für  alle  annehmbaren  Länge  —
icigeit  wir  10  Stunden  —  geschaffen  werde,  ohne  daß  die  Arbeiter  an  Lohn  verlieren ­
  und  ohne  daß  eine  Industrie  leistungsunfähig  wird,  dann  thun
Sic  eg...  Wir  Schreiber  von  Minister  sollen  uns  etwas  ausdenkcn,  was  Sie  selbst
nicht  wissen.  (Bewegung  im  Centrum.)  Wenn  Sie  es  wissen,  so  wiederhole  ich  meine  dringende ­
  Bitte:  sagen  Sie,  wie  das  zu  machen  ist.  Behalten  Sie  Ihre  Weisheit  nicht  sür
sich  als  ein  Patent,  was  geheim  gehalten  werden  soll.  —  Ich  bitte  auf  das  dringendste
darum,  unterrichten  Sie  mich,  wie  das  zu  machen  ist,  und  wenn  Sic  das  nicht  vollständig
in  den  Wind  geredet  haben  wollen,  so  legen  Sie  in  diesen  acht  Tagen  noch  einen  Gesetzentwurf ­
  hier  vor,  der  das  verwirklicht,  was  Sie  von  der  Regierung  wollen."
Dieser  Aufforderung  kamen  die  Centrums-Mitglieder  der  Commission ­
  pünktlich  nach,  und  schon  in  der  ersten  Sitzung  wurden  der  Commission ­
  specielle  Gesetzentwürfe  (Anträge  Dr.  Lieber-Hitze)
bezüglich  der  Sonntagsruhe,  der  Frauen-  und  Kinder-Arbeit  und  des
Maximal-Arbeitstages  (d.  d.  26.  Januar  1885)  unterbreitet.
Der  Haupt-Gesetzentwurf  der  Centrums-Fraction  sah  folgende
Abänderungen  resp.  Ergänzungeil  der  Gewerbeordnung  vor:
            
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