J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 51
Wertrecht zu gestalten; ein kühner Gedanke, der eine gewaltige Spekulation ermöglicht,
für welche die Schultern der Einzelnen zu schwach werden.
837.
o. Unwirtschaftliche Betätigungen: Schenkung, Spiel.
.„Die Schenkung an sich ist dem ursprünglichen Menschen fremd. Fremd ist ihm
nicht die Gastfreundschaft, fremd nicht die Unterstützung, z. B. zum Zwed der Zahlung
des Wergeldes; fremo ist ihm aber der allgemeine Schenkungsbegriff, der Begriff der
allgemeinen (nicht auf besondere Zwecke zielenden) Vermögensvermehrung des Fremden
unter Abbruch feines eigenen Vermögens. Zwar gibt der Naturmensch ohne weiteres
Dinge hin, aber er erwartet eine Gegengabe: die Schenkung ist ein Zwang zum Austausch,
ein Zwang zur entsprechenden Abwechselung in der täglichen Umgebung, der den Natur—
völkern so sehr im Sinne liegt. Daher überall der Gedanke: das Geschenkte gilt als
unter der Voraussetzung der Gegengabe gegeben; erfolgt diese nicht, so kann man das
Geschenkte zurückfordern. Es bedurfte einer langen Entwicklung, um dieses Rückforderungs-
recht in enge Grenzen zu schließen und es allmählich auf dringende Ausnahmefälle, z. B.
den Fall der Verarmung oder des groben Undanks, zu beschraͤnken.
Die Freigebigkeiten spielen als Außerungen des Altruismus im fortgeschrittenen
Kulturleben eine große Rolle; sie vertreten den abstrakten Altruismus im Gegensatz zu
dem konkreten, der Menschenhilfe; sie sind einerseits Außerungen des Einzelstrebens,
wissen aber wiederum die durch das Einzelstreben geschaffenen Ungleichheiten zu begütigen
oder zu mildern.
Ganz anders das Spielgeschäft; es zielt dahin, den einen auf Kosten des
andern zu bereichern je nach dem Ausfalle eimes Ereignisses; das seelische Moment
liegt hier in der gereizten Erwartung, die dem für Gewinn oder Verlust entscheidenden
Ereignis entgegenstrebt, in der Nervenspannung, die ein gewisses Bedürfnis ist, namentlich
in Zeiten eines herrschaftslosen, ungeregelten Gemütslebens. Darum galt das Spiel früher,
z. B. bei den Germanen, als eine schwere und heilige Sache, und wer verlor, gab willig
Hab und Gut hin und folgle in die Gefangenschaft Spulere Zeiten, die an Stelle des
Spieles andersartige seelische Einwirkungen und Gemütserregungen schaffen oder sie durch
Zucht bezähmen, stellen sich dem Spiel feindselig, in der Erkenntnis der wirtschaftlich zer⸗
störlichen Ratur desselben. Sie verbieten oft das Spiel mit strengen Strafen, entweder
durchaus oder mit einzelnen Ausnahmen, oder entziehen ihm doch mindestens den
— Hierbei berücksichtigt man insbesondere auch, daß unter fortgeschrittenen
öllern bei dem Spiele noch ein verderbliches Element hervorbricht: die Sucht, schnell
und mühelos reich zu werden, die Scheu vor einem geregelten Leben, das Unvergnügen
an den Geduldproben, die uns das Leben setzt, und die durchgemacht werden müssen,
wenn wen etwas Fruchtbringendes erreichen will.
bekan Alerdings weiß sich die Spielsucht vielfach neue Gebiete zu erschließen, und das
—* F verkleidete Börsenspiel ist der neueste Ausläufer des Spielgedankens. Die Be—
. ung des Spiels auch in dieser Form ist eine wichlige Aufgabe der Gesetzgebung,
“ WeDhtiger, je schwerer es ist, hier das Spiel von produktiven Verkehrsbetätigungen
III. Organische Verbindungen zu einem kKulturförderlichen
Ganzen.
—*38. Totemstaat, Häuptlingsrecht, Königtum.
its Wie fich aus den Familien die Totems entwidelt und wie sich die Tolems mit
Hilfe der Gruppenche ne geschlossen haben, ist bereits oben (S. 27 f.) zur Dar—
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Val. meine Schrift über das Vörsenspiel (1894).