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Die wiedereingebrachken Entwürfe.
Wie sehr die Regierung die neuen ergiebigeren Steuergesetze
brauchte, zeigte sich in der Tatsache, daß schon in der ersten
mit der Etatsberatung und der Beamtengehaltsregulierung belasteten
Tagung des neuen Landtags die Steuerreformentwürfe
wieder eingebracht wurden. Die Grundzüge der Vorlagen
waren folgende:
Die staatliche Dienst- und Berufseinkommenssteuer wird in eine
allgemeine Einkommenssteuer erweitert. Unter diese fallen
also auch die Einkommen aus Kapital und Renten, aus Grund-,
Gebäude- und Gewerbebesitz Einkommen von weniger als 500 Mk.
bleiben steuerfrei. Dann beginnt die progressive Skala mit einem
„Einheitssatz" von 2 Mk. für Einkommen von 500—650 Mk. und
erreicht in sehr mäßiger Steigung bei der Einkommensstufe von
30000—35000 Mk. eine Steuer von 1300 Mk. — 4°/o in der Mitte
der Stufe. Von hier ab wird die Steuer nicht mehr nach „Einheitssätzen",
sondern prozentual berechnet und steigt bis zu 4,5°/»
bei Einkommen von 100000 Mk. und darüber. Zu diesen staatlichen
Sätzen der allgemeinen Einkommenssteuer sollen die Gemeinden
einen Zuschlag bis zu 50°/» derselben erheben dürfen.
In den im früheren Landtag ungelöst gebliebenen zwei großen
Differenzpunkten stellte sich die Regierung verblüffenderweise völlig
auf den Standpunkt der Kammer der Standesherren. Sie
ging im Steuertarif bei den höchsten Einkommen nicht über 4,5°/»
hinaus und billigte den Standesherren das geforderte Steuerbewilligungsrecht
zu.
Die Kapitalsteuer, die als eine Art partielle Vermögenssteuer
neben der Einkommenssteuer bestehen bleibt, wird um mehr als die
Hälfte ermäßigt. Die Gemeinden dürfen einen Zuschlag bis zu
1 °/» erheben.
Das finanzielle Rückgrat der Gemeinden sollen nach wie vor die
Ertragssteuern bilden. Ausgehend von dem Grundsatz der Besteuerung
nach dem Interesse sollen auch fernerhin die Gemeinden
diese älteren Steuerarten in unbeschränkter Weise in Anspruch
nehmen dürfen. Der Staat, der auch für seine Zwecke diese Steuern
beibehält, um das fundierte Einkommen stärker zu belasten, führt
nur einige unwesentliche Katasterkorrekturen durch. Den Gemeinden
wird als Zuschlag zur Grundsteuer die Erhebung einer Bauplatzsteuer,
als Zuschlag zur Gewerbesteuer die Erhebung einer Warenhaus
st euer neu gestattet.
Die seitherigen indirekten Gemeindesteuern bleiben bestehen.
Es sind dies: ein Zuschlag zur staatlichen Grundstücksumsatzsteuer,
der von den Gemeinden bis zum Höchstbetrag von 1°/»
des Kaufspreises erhoben werden darf; die Hundesteuer, im Betrag
von 8-20 Mk. pro Hund, die künftig den Gemeinden ganz zufließen
soll; die Gas-, die Bier- und die Fleischsteuer. Neu
hinzukommen sollen noch: eine Elektrizitätsabgabe und eine
Lustbarkeitssteuer.