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des Landwirtschaftsministers, dahingehend, daß es ssich
nicht empfehle, daß der Staat sich bei den kleinen
Besiedelungsgesellschaften mit Stammanteilen beteilige,
sondern, daß es sich empfehle auf dem bisher beschrittenen
Wege fortzufahren, diese kleinen Siedlungsgesellschaften
in anderer Weise zu unterstizen. Der Staat würde
durch die Beteiligung bei diesen vielen kleinen Siedlungs-
gesellschaften, deren es jet ungefähr 50 gebe, seine Kräfte
sehr zersplittern, und eine Mitverantwortung für die
ganze Geschäftsführung übernehmen, die er nicht tragen
könne. Auch die Aufsichtsführung würde sehr erschwert
sein. Wenn irgendwelche Fehler bei diesen kleinen
Gesellschaften gemacht würden, würde der Staat als
Gesellschafter dafür verantwortlich gemacht werden. Er
weise auch darauf hin, daß die finanzielle Wirkung der
Maßregel wohl überschäßt werde. Diese kleinen Gesell-
schaften hätten meist nur ein sehr geringes Stammtkapital;
wenn der Staat, der grundsäglich nicht mehr als die
Hälfte des Gesamtkapitals leiste, beitrete, so werde dadurch
der'a b s o lu t e Betrag des Stammkapitals nicht besonders
verbessert werden. Die Gesellschaften seien auch meist
als Genossenschaften gegründet, bei denen die finanzielle
Beteiligung der einzelnen Genossen statutarisch nach oben
begrenzt sei. Nütlicher würde es sein, den Gefellschaften
Realkredit und erhöhten Zwischenkredit zu geben und
die Beihilfenfrage befriedigend zu regeln. Dann würden
die Gesellschaften selbst nicht wünschen, daß der Staat
ihnen als Gesellschaster beitrete.
Aus der Ko mmission wurde diesen Aus-
führungen zugestimmt.
Antrag 78 wurde dahin g eänd ert, daß die
Zahl 15 durch 10 ersetzt werde.
Der Antrag wurde abgelehnt.
§ 25
Hierzu lag Antrag 77 vor:
im § 26 Abs. 1 Zeile 2 hintet ,„24" einzu-
schalten „24a und 28Aa“.
Da der beantragte § 24a abgelehnt worden war
und ein ebenfalls beantragter § 28a noch nicht beraten
war, wurde der Antrag 77. zurückgestellt. und
§ 25 zunächst unverändert ang eno m men. Nach Ein-
schaltung eines § 24a (s. § 27 — Antrag 81) wurden
in § 25 Heile 2-. die Worte „nach § 24" ersetzt durch
„nach den §§ 24 und 24a“. Im übrigen fand An-
trag 77 Erledigung durch Zurückziehung des
beantragten § 28a.
§ 26
wurde ohne Erörterung ange no m men. Nach Ein-
fügung eines § 24a wurde wie bei § 25 eine redaktionelle
Änderung erforderlich, die dahin erfolgte, daß die Worte
des nach § 24 der Seehandlung zur Verfügung
gestellten Betrags
ersetzt wurden durch
der nach den g§ 24 und 24a zur Verfügung
gestellten Beträge.
§ 27
Hierzu lagen vor die Anträge 68, 79 und 81:
a) Antrag 68:
einzufügen:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
75 Millionen Mark zur Verfügung gestellt:
1. Zur Gewährung von Beihilfen von in der
Regel 2000 & für jede neuerrichtete Stelle