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Gliedstaat entstehen. Wir sahen schon mehrfach, dass dieser
letztere durch den Eintritt in das Bundesverhältniss nicht auf-
hört, der Träger eigener völkerrechtlicher Rechte und Verbind-
lichkeiten zu sein. Gewiss — wichtiger internationaler Pflichten
allgemeiner Natur wird er ledig; sie sind von Stund an Pflich-
ten des Bundesstaats, — davon haben wir soeben gehandelt.
Allein die besonderen, aus Vereinbarung und Vertrag ent-
springenden Verbindlichkeiten, die der Gliedstaat aus früherer
Zeit in seine neue Stellung herübernimmt, oder die ihm kraft
der ihm belassenen internationalen Handlungsfähigkeit nach der
Bundesgründung, aber auch die allgemeinen Pflichten, die ihm aus
den ihn allein betreffenden internationalen Verkehrsverhältnissen
erwachsen, — man denke an sein Verhältniss zu den nur bei ihm
beglaubigten Gesandten des Auslandes, — die sind durch das Vorige
nicht berührt worden. Denn diese Pflichten sind lediglich
Pflichten des Gliedstaats, nicht solche des Bundesstaats. Weder
tritt der Bundesstaat kraft seiner beherrschenden Stellung in die
älteren Vvölkerrechtlichen Verhältnisse der Unterstaaten statt
ihrer ein!), noch wird er etwa als Correalschuldner neben sie
gestellt; daher denn keine Rede davon sein kann, dass er aus
jenen Verhältnissen von den berechtigten fremden Staaten un-
mittelbar in Anspruch zu nehmen wäre. Wenn er ihnen dafür
haftet, dass sich die Gliedstaaten völkerrechtsgemäss verhalten,
30 kann das keine Haftung für eigenes, sondern allein für frem-
des völkerrechtswidriges Verhalten sein.?) Gleichwohl ist solche
Haftung nicht in Zweifel zu ziehen. Da nämlich die Gliedstaaten unter
1) Das behauptet mit Unrecht B. Schmidt in der oben S. 249 Note 3
angeführten Schrift, S. 5Sff. u. 6. Allein woraus soll diese „Universal-
succession“ folgen? Aus der von Schmidt adoptirten Theorie Hänel’s über
den Staatscharakter von Reich und Gliedstaat? Der Urheber der Theorie
zieht diese Konsequenz nicht. Wäre sie richtig, so würde der so häufige ver-
tragsmässige Eintritt des Reichs in ältere Gliedstaatsverträge eitel Spielerei sein!
2) Also nicht anders als wie etwa der Protektoratsstaat für den ge-
schützten Staat haftet. Hall, Treatise p. 131; Heilborn, Protektorat. 5. 35,
37,64. Da das Verhältniss dieser beiden Staaten ein rein völkerrechtliches ist,
30 ist die Erfüllung der aus der Haftung entspringenden Pflichten, soweit
3zie in Handlungen gegenüber dem geschützten Staate besteht, an (international
anentbehrliches) Landesrecht nicht gebunden, daher hier nicht zu besprechen.
Auch vom Verhältnisse zwischen Suzerän und Vasallenstaat sehe ich aus den
mehrfach erwähnten Gründen ab.