Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Gliedstaat entstehen. Wir sahen schon mehrfach, dass dieser 
letztere durch den Eintritt in das Bundesverhältniss nicht auf- 
hört, der Träger eigener völkerrechtlicher Rechte und Verbind- 
lichkeiten zu sein. Gewiss — wichtiger internationaler Pflichten 
allgemeiner Natur wird er ledig; sie sind von Stund an Pflich- 
ten des Bundesstaats, — davon haben wir soeben gehandelt. 
Allein die besonderen, aus Vereinbarung und Vertrag ent- 
springenden Verbindlichkeiten, die der Gliedstaat aus früherer 
Zeit in seine neue Stellung herübernimmt, oder die ihm kraft 
der ihm belassenen internationalen Handlungsfähigkeit nach der 
Bundesgründung, aber auch die allgemeinen Pflichten, die ihm aus 
den ihn allein betreffenden internationalen Verkehrsverhältnissen 
erwachsen, — man denke an sein Verhältniss zu den nur bei ihm 
beglaubigten Gesandten des Auslandes, — die sind durch das Vorige 
nicht berührt worden. Denn diese Pflichten sind lediglich 
Pflichten des Gliedstaats, nicht solche des Bundesstaats. Weder 
tritt der Bundesstaat kraft seiner beherrschenden Stellung in die 
älteren Vvölkerrechtlichen Verhältnisse der Unterstaaten statt 
ihrer ein!), noch wird er etwa als Correalschuldner neben sie 
gestellt; daher denn keine Rede davon sein kann, dass er aus 
jenen Verhältnissen von den berechtigten fremden Staaten un- 
mittelbar in Anspruch zu nehmen wäre. Wenn er ihnen dafür 
haftet, dass sich die Gliedstaaten völkerrechtsgemäss verhalten, 
30 kann das keine Haftung für eigenes, sondern allein für frem- 
des völkerrechtswidriges Verhalten sein.?) Gleichwohl ist solche 
Haftung nicht in Zweifel zu ziehen. Da nämlich die Gliedstaaten unter 
1) Das behauptet mit Unrecht B. Schmidt in der oben S. 249 Note 3 
angeführten Schrift, S. 5Sff. u. 6. Allein woraus soll diese „Universal- 
succession“ folgen? Aus der von Schmidt adoptirten Theorie Hänel’s über 
den Staatscharakter von Reich und Gliedstaat? Der Urheber der Theorie 
zieht diese Konsequenz nicht. Wäre sie richtig, so würde der so häufige ver- 
tragsmässige Eintritt des Reichs in ältere Gliedstaatsverträge eitel Spielerei sein! 
2) Also nicht anders als wie etwa der Protektoratsstaat für den ge- 
schützten Staat haftet. Hall, Treatise p. 131; Heilborn, Protektorat. 5. 35, 
37,64. Da das Verhältniss dieser beiden Staaten ein rein völkerrechtliches ist, 
30 ist die Erfüllung der aus der Haftung entspringenden Pflichten, soweit 
3zie in Handlungen gegenüber dem geschützten Staate besteht, an (international 
anentbehrliches) Landesrecht nicht gebunden, daher hier nicht zu besprechen. 
Auch vom Verhältnisse zwischen Suzerän und Vasallenstaat sehe ich aus den 
mehrfach erwähnten Gründen ab.
	        
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