Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

II. Abschnikk. 
Dersicherungsträger 
und Dersicherungsbehörden. 
§ 3. Allgemeines über Versicherungsträger und Ver- 
sicherungsbehörden. 
Für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetz- 
gebung hat der Gesetgeber zwei Arten von Organi- 
sationen vorgesehen, die Versicherungsträger und die 
Versicherungsbehörden. 
Den Versicherungs träger n obliegt die Be- 
sorgung des eigentlichen Versicherungsgeschäfts, die Auf- 
stellung der Satzungen, Entgegennahme und Kontrolle 
der Beitragsleistung, Bewilligung der Leistungen, Ver- 
waltung des Vermögens, Anstellung der Beamten. Die 
Versicherungsträger sind Körperschaften oder Anstalten 
des öffentlichen Rechts. Sie sind aufgebaut auf dem 
Boden der Selbstverwaltung, indem sie in weitem Umfang 
ihre Angelegenheiten durch Organe besorgen, die aus 
freier Wahl der beteiligten Versicherten bzw. deren 
Arbeitgeber hervorgehen. Versicherungsträger sind in der 
Krankenverssicherung die Krankenkassen, in der Unfallver- 
sicherung die Berufsgenossenschaften, Zweigansstalten und 
Ausführungsbehörden, in der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung die Versicherungsanstalten und 
Sonderanstalten, in der Angestelltenversicherung die 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatz- 
kassen. 
Den Versicherungs b e hörden obliegt einmal 
die Aufsicht über die Versicherungsträger, zum anderen die 
Erledigung von Streitigkeiten vor allem zwischen Ver- 
sicherungsträgern und Versicherten oder deren Arbeit- 
gebern. Für die Versicherungsbehörden besteht ein drei- 
facher Stufenaufbau: als untere Stufe das Versicherungs- 
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