II. Abschnikk.
Dersicherungsträger
und Dersicherungsbehörden.
§ 3. Allgemeines über Versicherungsträger und Ver-
sicherungsbehörden.
Für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetz-
gebung hat der Gesetgeber zwei Arten von Organi-
sationen vorgesehen, die Versicherungsträger und die
Versicherungsbehörden.
Den Versicherungs träger n obliegt die Be-
sorgung des eigentlichen Versicherungsgeschäfts, die Auf-
stellung der Satzungen, Entgegennahme und Kontrolle
der Beitragsleistung, Bewilligung der Leistungen, Ver-
waltung des Vermögens, Anstellung der Beamten. Die
Versicherungsträger sind Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts. Sie sind aufgebaut auf dem
Boden der Selbstverwaltung, indem sie in weitem Umfang
ihre Angelegenheiten durch Organe besorgen, die aus
freier Wahl der beteiligten Versicherten bzw. deren
Arbeitgeber hervorgehen. Versicherungsträger sind in der
Krankenverssicherung die Krankenkassen, in der Unfallver-
sicherung die Berufsgenossenschaften, Zweigansstalten und
Ausführungsbehörden, in der Invaliden- und Hinter-
bliebenenversicherung die Versicherungsanstalten und
Sonderanstalten, in der Angestelltenversicherung die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatz-
kassen.
Den Versicherungs b e hörden obliegt einmal
die Aufsicht über die Versicherungsträger, zum anderen die
Erledigung von Streitigkeiten vor allem zwischen Ver-
sicherungsträgern und Versicherten oder deren Arbeit-
gebern. Für die Versicherungsbehörden besteht ein drei-
facher Stufenaufbau: als untere Stufe das Versicherungs-
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