Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

. 52. - 
im Gegensatz zur Krankenpflege nur statt im Falle der 
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die Un- 
fähigkeit, die bisher innegehabte Stellung weiter zu ver- 
sehen. -Sie ist auch gegeben, wenn der Versicherte fähig 
wäre, nicht in seinen bisherigen Berufskreis fallende 
Arbeiten auszuführen. Die Arbeitsunfähigkeit braucht 
s 182 Ziff. 2 keine vollständige zu sein. Für die Gewährung des 
Krankengeldes besteht eine Karenzzeit von drei 
Tagen, von Beginn der Krankheit, nicht etwa der Arbeits- 
unfähigkeit an gerechnet; sie ist eingeführt, um der Vor- 
täuschung kurzzeitiger Krankheiten vorzubeugen. 
§ 183 Treffen Krankheitsbeginn und Erwerbsunfähigkeit 
n i < t zusammen, so kann die Leistung von Krankenhilfe 
auch über 26 Wochen, theoretisch fast bis zur Dauer eines 
Jahres währen; ist z. B. jemand am 2. Januar erkrankt, 
ohne zunächst arbeitsunfähig zu werden, und bis 30. Juni 
krank, aber arbeitsfähig geblieben, und wird am 1. Juli 
dann arbeitsunfähig, so kann er noch für weitere volle 
26 Wochen Krankengeld beziehen; ja, wenn in diese Zeit 
des Krankengeldbezuges wieder eine Zeitdauer fällt, in der 
nur Krankenpflege zu gewähren ist, so wird sie auf die Dauer 
des Krankengeldbezuges bis zu 13 Wochen nicht ange- 
rechnet; wenn also z. B. im vorigen Beispiel am 1. Oktober 
wieder Arbeitsfähigkeit einträte und nur Krankenpflege 
nötig wäre, und dieser Zustand bis 31. Dezember bestünde, 
wäre, wenn dann wieder Arbeitsunfähigtkeit gegeben 
wäre, Anspruch auf Krankengeld vom 1. Januar des 
folgenden Jahres an für weitere 13 Wochen vorhanden. 
Krankenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Krank- 
heit bei Eintritt in die Kasse bereits besteht, ja selbst wenn 
dann Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist; nur wenn völlige 
Untauglichkeit zur Arbeit bei Beginn des Arbeitsverhält- 
nisses vorliegt, kommt Mitgliedschaft nicht zustande, da 
dann ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrecht- 
s 212 lichen Sinne nicht vorliegt. Wird die Mitgliedschaft wäh- 
rend der Dauer der Krankheit gewechselt, so hat die neue 
Kasse vom Beginn der Mitgliedschaft bei ihr an zu leisten. 
§ 184 An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann 
die Kasse Krankenhaus pflege (Kur und Ver- 
pflegung in einem Krankenhaus) gewähren. Indes kann 
die Krankenhauspflege gegen den Willen des Versicher-
	        
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