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im Gegensatz zur Krankenpflege nur statt im Falle der
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die Un-
fähigkeit, die bisher innegehabte Stellung weiter zu ver-
sehen. -Sie ist auch gegeben, wenn der Versicherte fähig
wäre, nicht in seinen bisherigen Berufskreis fallende
Arbeiten auszuführen. Die Arbeitsunfähigkeit braucht
s 182 Ziff. 2 keine vollständige zu sein. Für die Gewährung des
Krankengeldes besteht eine Karenzzeit von drei
Tagen, von Beginn der Krankheit, nicht etwa der Arbeits-
unfähigkeit an gerechnet; sie ist eingeführt, um der Vor-
täuschung kurzzeitiger Krankheiten vorzubeugen.
§ 183 Treffen Krankheitsbeginn und Erwerbsunfähigkeit
n i < t zusammen, so kann die Leistung von Krankenhilfe
auch über 26 Wochen, theoretisch fast bis zur Dauer eines
Jahres währen; ist z. B. jemand am 2. Januar erkrankt,
ohne zunächst arbeitsunfähig zu werden, und bis 30. Juni
krank, aber arbeitsfähig geblieben, und wird am 1. Juli
dann arbeitsunfähig, so kann er noch für weitere volle
26 Wochen Krankengeld beziehen; ja, wenn in diese Zeit
des Krankengeldbezuges wieder eine Zeitdauer fällt, in der
nur Krankenpflege zu gewähren ist, so wird sie auf die Dauer
des Krankengeldbezuges bis zu 13 Wochen nicht ange-
rechnet; wenn also z. B. im vorigen Beispiel am 1. Oktober
wieder Arbeitsfähigkeit einträte und nur Krankenpflege
nötig wäre, und dieser Zustand bis 31. Dezember bestünde,
wäre, wenn dann wieder Arbeitsunfähigtkeit gegeben
wäre, Anspruch auf Krankengeld vom 1. Januar des
folgenden Jahres an für weitere 13 Wochen vorhanden.
Krankenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Krank-
heit bei Eintritt in die Kasse bereits besteht, ja selbst wenn
dann Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist; nur wenn völlige
Untauglichkeit zur Arbeit bei Beginn des Arbeitsverhält-
nisses vorliegt, kommt Mitgliedschaft nicht zustande, da
dann ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrecht-
s 212 lichen Sinne nicht vorliegt. Wird die Mitgliedschaft wäh-
rend der Dauer der Krankheit gewechselt, so hat die neue
Kasse vom Beginn der Mitgliedschaft bei ihr an zu leisten.
§ 184 An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann
die Kasse Krankenhaus pflege (Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhaus) gewähren. Indes kann
die Krankenhauspflege gegen den Willen des Versicher-