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Beiträge über einen gewissen Prozentsatz nur in beschränk-
§ 386 tem Umfange zulässig. Sie dürfen bei Errichtung der
Kasse nur dann höher als 7!4 Prozent festgesezt werden,
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist;
8 388 eine Erhöhung über 7/4 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen o d er auf übereinstimmenden Beschluß
der Arbeitgeber urid Arbeitnehmer im Ausschuß zulässig.
§$ 389 Eine Erhöhung über 10 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen u n d auf übereinstimmenden Beschluß der
Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß zulässig.
§ 389 Abs. 2 Nötigenfalls haben bei Orts- und Landkrankenkassen der
8 390 Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Betriebs-
unternehmer, bei Innungskrankenkassen die Innung die
nötigen Zuschüsse zu leisten.
§ 384 Abs. 1 Die Beiträge können für verschiedene Arten von Mit-
gliedern (nach Berufszweigen, Erkrankungsgefahr) ab-
§ 384 Abs. 2 gestuft werden; bei Gewährung von Familienhilfe kann
von Verssicherten mit Familienangehörigen ein besonde-
rer Zusatzbeitrag erhoben werden, zu dem aber der
Arbeitgeber nicht herangezogen wird.
2. Verteilung der Beitragslasft, Leistung
d er Beiträge.
§ 381 AhJ. 1 Von den Beiträgen hat bei Zwangskassen der Ver-
sicherungspflichtige zwei Drittel, der Arbeitgeber ein
§8 881 Abs. 3 Drittel zu leisten. Freiwillig Versicherte haben die ganzen
s 520 Beiträge zu leisten. Bei Ersatzkassen hat der Versicherte
allein die ganzen satzungsmäßigen Beiträge zu leisten, der
Arbeitgeber hat das Drittel, das er sonst an die Zwangs-
kasse zu leisten hätte, an den Versicherten selbst zwecks Ab-
lieferung an die Ersatzkasse abzuführen.
§ 393 Indes hat bei Zwangskassen der Arbeitgeber die Bei-
träge von Versicherungspflichtigen zunächst in vollem
Umfange vorzu schi e ß en. Er muß die ganzen Bei-
träge an den satungsmäßig bestimmten Tagen bei der
Kasse einzahlen, wobei das Hol- oder das Bringsystem
8 399a eingeführt werden kann. Indes kann der Kassenvorstand
bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen
von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung fest-
gesetten Zahltagen schon am Tag der jedesmaligen Lohn-
s 304 zahlung einzuzahlen haben. Es darf aber der Arbeit-
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