Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Beiträge über einen gewissen Prozentsatz nur in beschränk- 
§ 386 tem Umfange zulässig. Sie dürfen bei Errichtung der 
Kasse nur dann höher als 7!4 Prozent festgesezt werden, 
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist; 
8 388 eine Erhöhung über 7/4 Prozent ist nur zur Deckung der 
Regelleistungen o d er auf übereinstimmenden Beschluß 
der Arbeitgeber urid Arbeitnehmer im Ausschuß zulässig. 
§$ 389 Eine Erhöhung über 10 Prozent ist nur zur Deckung der 
Regelleistungen u n d auf übereinstimmenden Beschluß der 
Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß zulässig. 
§ 389 Abs. 2 Nötigenfalls haben bei Orts- und Landkrankenkassen der 
8 390 Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Betriebs- 
unternehmer, bei Innungskrankenkassen die Innung die 
nötigen Zuschüsse zu leisten. 
§ 384 Abs. 1 Die Beiträge können für verschiedene Arten von Mit- 
gliedern (nach Berufszweigen, Erkrankungsgefahr) ab- 
§ 384 Abs. 2 gestuft werden; bei Gewährung von Familienhilfe kann 
von Verssicherten mit Familienangehörigen ein besonde- 
rer Zusatzbeitrag erhoben werden, zu dem aber der 
Arbeitgeber nicht herangezogen wird. 
2. Verteilung der Beitragslasft, Leistung 
d er Beiträge. 
§ 381 AhJ. 1 Von den Beiträgen hat bei Zwangskassen der Ver- 
sicherungspflichtige zwei Drittel, der Arbeitgeber ein 
§8 881 Abs. 3 Drittel zu leisten. Freiwillig Versicherte haben die ganzen 
s 520 Beiträge zu leisten. Bei Ersatzkassen hat der Versicherte 
allein die ganzen satzungsmäßigen Beiträge zu leisten, der 
Arbeitgeber hat das Drittel, das er sonst an die Zwangs- 
kasse zu leisten hätte, an den Versicherten selbst zwecks Ab- 
lieferung an die Ersatzkasse abzuführen. 
§ 393 Indes hat bei Zwangskassen der Arbeitgeber die Bei- 
träge von Versicherungspflichtigen zunächst in vollem 
Umfange vorzu schi e ß en. Er muß die ganzen Bei- 
träge an den satungsmäßig bestimmten Tagen bei der 
Kasse einzahlen, wobei das Hol- oder das Bringsystem 
8 399a eingeführt werden kann. Indes kann der Kassenvorstand 
bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen 
von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung fest- 
gesetten Zahltagen schon am Tag der jedesmaligen Lohn- 
s 304 zahlung einzuzahlen haben. Es darf aber der Arbeit- 
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