B. Die künftige endgültige Regelung. 1 5
Absatz 8 in den § 5-. KAG. aufgenommen worden. Man hat
es dann nur für das Gebiet der Gewerbesteuer, nicht auch für
das der Grundvermügensteuer, näher geregelt und ausgebaut,
obwohl die Regelung eigentlich gemeinsam sein sollte und in
das Kommunalabgabengesetz gehörte. Nach den bisherigen
Erfahrungen wird uan sagen dürfen, daß dieses Anhörungs-
recht sich im großen und ganzen bewährt hat. Es muß an-
erkannt werden, daf sich daraus in zahlreichen Fällen ein ver-
ständnisvolles Zusanrmenarbeiten zwischen Gemeinden und
Berufsvertretungen entwickelt hat und daß auch da, wo diese
Zusammenarbeit bisher noch zu wünschen übrig ließ, die
Dinge sich allmählich einspielen. Die VWirtschast hat den
Wunsch nach weiter:m Ausbau dieses Anhörungsrechts ein-
mal in Ausdehnun; auf die Umlagebeschlüsse der Kreise und
Provinzen, dann aber auch in der Richtung, daß durch Ein-
verständnis zwischen Verufsvertretungen und Gemeinde die
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsinstanz ersett und über-
slüssig werden soll. Wenn man aber bedenkt, daß dieses An-
hörungsrecht doch stark in das Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden eingreist uud nach seiner Entstehungsgeschichte
nur einen gewissen Ersatz dafür bieten sollte, daß die Wirt-
schaftskreise, die eigentlich ihren Einfluß unmittelbar in den
Gemeindeparlamenten ausüben Jsollten, dort aber unter den
gegenwärtigen politischen Verhältnissen nicht genügend ver-
treten sind, so erscheint doch eine gewisse Zurückhaltung ge-
boten. Jedenfalls gehört die zusammenfassende Regelung
auch dieser Einrichtung in das Kommunalabgabengeseß.
Wenn man an dem Anschluß der Veranlagung der Ge-
werbeertragsteuer an die im Reich erfolgende Veranlagung
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ebenso der Ver-
anlagung des Getwerbekapitals an die reichsrechtliche Be-
wertung des Betriebsvermögens wird festhalten müssen, so
werden dabei doch die in dem Wesen der Gewerbesteuer als
Obj ekt steuer liegenden Verschiedenheiten gegenüber den
Personalsteuern des Reichs aufrecht zu erhalten sein. Sie
äußern sich im wesentlichen in der Behandlung des Schulden-
abzugs. Soweit es sich nicht um laufende Geschäftsverbind-
lichkeiten handelt, werden die Schuldzinsen ebensowenig vom
Ertrage abgezogen werden dürfen wie die Schuldbeträge selbst
vom Gewerbekapital. Das Reichsbewertungsgesset hat diese
":-