02 ZWEITER TEIL
Die Wochenhilfe umfasst mindestens :
1. eine fortlaufende Unterstützung (Wochengeld) in Höhe des Kranken-
geldes für die Dauer von 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die
Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Der Anspruch auf Wochen:
geld besteht nur für eine ununterbrochene Wochenfolge. Wochengeld
und Krankengeld dürfen nicht nebeneinander gewährt werden;
ein Stillgeld. in Höhe von einem Viertel des Wochengeldes für die
Dauer von 12 Wochen (Art. 12, Abs. 1—3).
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen:
geldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren.
In diesem Falle erhalten Angehörige, deren Unterhalt sie bisher ganz oder
zrösstenteils bestritten hat, ein Hausgeld im Betrage des halben Wochen-
zeldes. Die Kasse kann auch, ebenfalls mit Zustimmung der Wöchnerin;
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür ein Drittel
les Wochengeldes abziehen (Art. 12, Abs. 4—6).
Als Wochenleistungen kann die Satzung zubilligen :
versicherten Ehefrauen oder allen weiblichen Versicherten überhaupt
bei Entbindung Arzt- und Hebammenhilfe ;
Schwangeren, die infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig gew0T-
den sind, für höchstens 6 Wcchen ein Schwangerengeld in Höhe
des Krankengeldes;
Arzt- und Hebammenhilfe für Schwangere, falls eine solche Hilfe durch
Schwangerschaftsbeschwerden notwendig wird ;
Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf
der 12. Woche nach der Entbindung (Art. 13, Abs. 1).
Familienwochenhilfe
Die Satzung kann auch den nichtversicherten Frauen der Kassen”
mitglieder Wochenhilfe zubilligen (Art. 13, Abs. 4). Ist der versichert®
Ehemann gestorben, so kann die Wochenhilfe gewährt werden, wenn die
Entbindung binnen 9 Monaten nach dessen Tode erfolgt (Art. 13. Abs. 5)
Durchführungsergebnisse
Die durch die Ministerialabteilung für Ackerbau und Soziale Fürsorg®
veröffentlichten Statistiken geben die Aufwendungen für Wochenhilfe an-
AUSGABEN DER BEZIRES- UND BETRIEBSKASSEN FÜR WOCHENAITFE
Gesamtaufwand
für Wochenhilfe
{in Fr.}
Gesamtaufwand
für Wochenhilfe,
in Hundertsätzen
der Leistungen
Durchschnittlicher
Aufwand auf einen
Versicherten (in Fr.)
Männer
nd Frauen | Frauen
Tahr
1913 12,990
1919 14.496
1920 18.176
1921 2.424
1922 2.832
199283 2 661
A
0,13
0,17
0,14
0,11
0.10
0,30 4,17
0,38 4,71
0,47 5,45
0,06 0,72
0,06 0,75
0.05 0.62
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915
Wochenhilfe
Wochenhilfe erhalten weibliche Versicherte, wenn sie ohne Unterbre”
chung während mindestens 10 Monaten vor ihrer Niederkunft einer Di-
striktskasse angehört haben, Verhältnismässig kurze Unterbrechungen 16
nerhalb dieses Zeitraums werden nicht in Rechnung gezogen (Art. 16;
ii. A a.
VORWEGEN