fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

02 ZWEITER TEIL 
Die Wochenhilfe umfasst mindestens : 
1. eine fortlaufende Unterstützung (Wochengeld) in Höhe des Kranken- 
geldes für die Dauer von 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die 
Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Der Anspruch auf Wochen: 
geld besteht nur für eine ununterbrochene Wochenfolge. Wochengeld 
und Krankengeld dürfen nicht nebeneinander gewährt werden; 
ein Stillgeld. in Höhe von einem Viertel des Wochengeldes für die 
Dauer von 12 Wochen (Art. 12, Abs. 1—3). 
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse an Stelle des Wochen: 
geldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim gewähren. 
In diesem Falle erhalten Angehörige, deren Unterhalt sie bisher ganz oder 
zrösstenteils bestritten hat, ein Hausgeld im Betrage des halben Wochen- 
zeldes. Die Kasse kann auch, ebenfalls mit Zustimmung der Wöchnerin; 
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür ein Drittel 
les Wochengeldes abziehen (Art. 12, Abs. 4—6). 
Als Wochenleistungen kann die Satzung zubilligen : 
versicherten Ehefrauen oder allen weiblichen Versicherten überhaupt 
bei Entbindung Arzt- und Hebammenhilfe ; 
Schwangeren, die infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig gew0T- 
den sind, für höchstens 6 Wcchen ein Schwangerengeld in Höhe 
des Krankengeldes; 
Arzt- und Hebammenhilfe für Schwangere, falls eine solche Hilfe durch 
Schwangerschaftsbeschwerden notwendig wird ; 
Stillgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf 
der 12. Woche nach der Entbindung (Art. 13, Abs. 1). 
Familienwochenhilfe 
Die Satzung kann auch den nichtversicherten Frauen der Kassen” 
mitglieder Wochenhilfe zubilligen (Art. 13, Abs. 4). Ist der versichert® 
Ehemann gestorben, so kann die Wochenhilfe gewährt werden, wenn die 
Entbindung binnen 9 Monaten nach dessen Tode erfolgt (Art. 13. Abs. 5) 
Durchführungsergebnisse 
Die durch die Ministerialabteilung für Ackerbau und Soziale Fürsorg® 
veröffentlichten Statistiken geben die Aufwendungen für Wochenhilfe an- 
AUSGABEN DER BEZIRES- UND BETRIEBSKASSEN FÜR WOCHENAITFE 
Gesamtaufwand 
für Wochenhilfe 
{in Fr.} 
Gesamtaufwand 
für Wochenhilfe, 
in Hundertsätzen 
der Leistungen 
Durchschnittlicher 
Aufwand auf einen 
Versicherten (in Fr.) 
Männer 
nd Frauen | Frauen 
Tahr 
1913 12,990 
1919 14.496 
1920 18.176 
1921 2.424 
1922 2.832 
199283 2 661 
A 
0,13 
0,17 
0,14 
0,11 
0.10 
0,30 4,17 
0,38 4,71 
0,47 5,45 
0,06 0,72 
0,06 0,75 
0.05 0.62 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915 
Wochenhilfe 
Wochenhilfe erhalten weibliche Versicherte, wenn sie ohne Unterbre” 
chung während mindestens 10 Monaten vor ihrer Niederkunft einer Di- 
striktskasse angehört haben, Verhältnismässig kurze Unterbrechungen 16 
nerhalb dieses Zeitraums werden nicht in Rechnung gezogen (Art. 16; 
ii. A a. 
VORWEGEN
	        
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