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entweder nur sich der Einrichtung bedienen, oder ganz daraus bleiben
müsse. 1 ) Es werde kein Vertrag zwischen der Kaufmannschaft
und den Schiffergilden geschlossen, diese bleiben völlig aufser
Betracht, und jedem Kaufmann und jedem Schiffer, der nicht
beiträte, stände es völlig frei zu schliefsen, man bleibe völlig in der
freien Konkurrenz, nur dafs ein Teil der Befrachter als Gesamtheit
als Befrachter auftrete. Die Schiffer sollen so angenommen werden,
dafs ihre Zahl nach der Zugehörigkeit zu den einzelnen üferstaaten
quotenmäfsig abgestuft wäre, um so die Regierungen von einem
Einspruch abzuhalten. Natürlich ist die Konstruktion sowohl nach
der Seite der modernen freien Konkurrenz hin, als der rein privaten
Regelung etwas künstlich, aber die Regierungen waren einverstanden
und die Schiffergilden zusamt den Stapeln standen nach den
Beschlüssen des Wiener Kongresses vor der Auflösung, wobei
zugleich die Stromschiffahrt eine freie werden sollte. Obgleich man
die Schifferschaft von jeder Mitwirkung fernhalten wollte, und den
Schiffern, die sich meldeten, nur die Akzeptierung der Bedingungen
überliefs, kam es im übrigen natürlich doch auf die tatsächlichen
Machtverhältnisse an, und die Schiffergesellschaften, als welche man
die Schiffer der drei neuen und zwei alten Fahrten, auf Minden,
Hameln etc. und Münden, auf Celle und Hannover, jeweils unter
Vorstehern konstituierte, traten als solche in den folgenden
Streitigkeiten in Opposition.
Es wurde ein Verladebureau in Bremen errichtet, dem der in
Bremen domizilierte Direktor der Reiheschiffahrt Vorstand, der
Zollinspektor Niemeyer wurde Mitdirektor und sollte die Schiffer
während der Fahrt beaufsichtigen. Dazu trat eine besondere
Schiffahrtsdeputation für die Oberweserreiheschiffahrt. In dieser
Weise war zunächst in dem Regulativ die Auffuhrsschiffahrt
organisiert. Für die Talschiffahrt sollten sich die Schiffer in
Münden melden, wenn sie an der dort gebildeten Reihe teilnehmen
wollten etc. Für die Talschiffahrtsabfertigung lag naturgemäfs ein
gröfserer Einflufs bei den Oberländer Kaufmannschaften, die durch
ihre kaufmännischen Deputationen die Mafsregeln durchführten. Im
allgemeinen verfolgten die Bremer die Praxis, sich möglichst wenig
in die Regelung durch die Korrespondenzplätze zu mischen, wenn
gleich durch das Regulativ auch da, wo kein unmittelbarer Konnex
mit der Kaufmannschaft stattfand oder zeitweise ausgeschaltet
wurde, eine gewisse Bindung schon an sich auch für die Talschiffahrt
*) Über die Unterscheidung von Reihe- und Aufserreihegut betreffs
regelmäßig kommender und weniger regelmäßiger Güter s. a, Weser-Zeitung
No. 3739, Bremer Handelsblatt No. 218.