fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

4. Titel: Gefelljdhaft, S$ 728. 1313 
verfprochener Einlagen, AT A NoihlieBung, von Setchäften, 
ie Den Rahmen der Gefelljehaft üderfteigen, Unfleiß, verbotene Se- 
paratgefhäfte. Grobe Fehler und Unregelmäßigleiten in der WBuch- 
ibrung {ind nicht immer hinreichend, da ja die andern Gefellfichafter 
zin Rontrollreht haben: 8 716. Val. ferner auch KOES, Bd. 65 S. 37, 
D. Sur.3. 1905 S. 361, Nipr. d. OLG, (Augsburg) Bd. 13 S. 427, 
Bd. 15 (Gamburg) S. 305, ROSE. bei Warneyer al Mi 1908 
Nr. 511 (Schwinden de8 gegenfeitigen BertrauensS) und Ir. 616, 
Bu beachten ift, daß „grobe ilichtverleBung“ hier vom 
‚Aubjektiven“ Gicht vom objektiven wie bei $ 712 bi. 1) Stand- 
punkt aus zu beurteilen ijt, vol. Wenl, Berfchuldbensbegriffe S. 254 
ınd Dertmann Bem. 2, a. , 
_ Maßgebend Kann hier aber auch ein allgemein pflichtmwidriges 
m entgegen dem gemeinfamen Zwecke der Sefellihaft werden. 
Bol. Bem. VI zu $ 705. 
yenn die Erfüllung einer Jolden Berpflihtung un 
möglich wird, d. bh. wenn die Erfüllung einer wejentliden Gefell- 
haftapfliht unmöglich geworden ft. 
 Hierunter fällt auch das fubjektive Unvermögen des 
einzelnen Gelellichafter3, jofern die perfönlidhe Erfüllung gehen 
ift ©. IT, 619), aliD 3. %. anhaltende Krankheit oder andere vhyliIdhe 
Anfäbigfeitsgründe (auch wenn Diele 3. BD. fchon bei net Des 
Bejellichaftsbertrages vorhanden waren), Mangel der erforderlichen 
Sn 2c. (abweichend land in Bem. 1, b, val. ferner Knoke 
DD . 
__ Bu unterfGheiden ift hievon aber der all, daß die einem Gefell- 
after al8 foldjem einem Dritten gegenüber im Interefle der Geiell- 
(chajt obliegende Leiftung von dem Dritten ohne Grund nicht ange: 
nommen wird; hier liegt in Mahrheit Unnabhmeverzug des Gläubigers 
or, nicht Unvermögen (8 275 Abi. 2) des Gefellfchafters als Schuldners, 
Dobei €8 Sache aller SGefellichafter bleibt, den Streit mit dem Dritten 
a j. ROS. Warnener 1908 Nr. 616 und ROR-Komm. 
Bem. 5. 
Beim Vorliegen eine3 diefer zwei Umftände (« oder ß) muß 
ser Grund al8 ein die Kündigung rechtfertigender angefehen werden 
im SGegenfaße zum früheren Handel8rechte). 
. Diele beiden Umjtände werden aber, wie bereits hervorgehoben, nur 
deifpielsmeife angefüßrt e& werden ih auch aus anderen Umz 
tänden widhtige Öründe für eine Ründigung ableiten laflen und 
werden hiebei insbejondere die jonftigen Gründe des Art. 125 HGB. 8. S. 
noch entiprechend . vermwertbar fein, 3. DS. Unredlichkeit eineS Gejellichafters, 
Mißbrauch des Gefellichaftsvermögens zu Lrivatzweden 20. Val. hiezu 
Staub zu jenem Urt, Jowie au Stahl, ie 109. clausula rebus sic stan- 
atibus, München 1909 S. 34 ff. 
Auch bier bewirkt die geredhtfertigte Kündigung von GSefebeS wegen die 
Auflöfung der Gelellichaft ohne weiteres. Wurde im N EHE 
über die Mechtfertigung geltritten, 10 hat das ridhterlidhe Urteil ledigli 
deflaratorifhe Bedeutung (WM. a. a. D.). Da 
„ , Eine nicht gerechtiertigte ündigung dagegen ift wirkungslos. Der 
Ründigende bleibt Gefellicdhafter. 
Selbftverftändlih kant auch bei der Gefellfchaft auf beftimmte Dauer im 
Sefellihaftsvertrage beitimmt fein, daß im Falle der Kündigung 
eine8 Gejellichafter8 die Gefellichaft unter den übrigen GefeNlfichaftern for t= 
beiteben fol. Val. $ 736. 
„303. It im GefjenfhaftSvertrag eine Kündigunasfriit beftimmt, fo foll, wenn 
Wichtiger rund im Sinne des Sab 2 vorliegt, die Kündigung ohne Einhaltung ne 
NEE“ SFrift (alfo nach Maßgabe einer außerordentlichen Kündigung) zuläffig 
ein — Sag 3. 
TIL Die unzeitige Kündigung (%bf. 2): I 
a) Eine Kündigung — gleichviel, ob die Beitdauer der Gefellfchalt beftimmt 
der unbeftimmt ift — fol niemal8 zur Unzeit erfolgen. 
x) WB unzeitig wird jene Kündigung erfcheinen, welche der Gefellichaft 
Penn für den betreffenden ZBeitpunfkt erheblidhe Ungelegen- 
eiten oder Schäden bereitet, wodurch zugleich gegen die allgemeinen 
Siaudinger. BSR, Ib (Scouldverbältutife. Aober: Sefellichafth 5.76. Aufl, RR 
1}
	        
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