Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
dem Bestreben, das innerste Wesen des Staates zu erkennen, setzt Streit ein. Es tauchen 
die Fragen empor: wie ist die „Vereinigung“ des Volkes unter einer obersten Gewalt 
zu denken, wie zu erklären? welchem sonst bekannten rechts- oder sozialwissenschaftlichen 
Begriff entspricht sie, welches ist die Quelle der obersten, der Staatsgewalt? ist diese 
Gewalt der Ausdruck einer Einheit? laßt sich diefe Einheit rechtlich konstruieren 
und wie? 
Diese und andere Fragestellungen bilden das Arbeitsgebiet der sog. Staat s-— 
theorien. Von ihnen, ihrer geschichtlichen Aufeinanderfolge und ihrem heutigen 
Stande ist bereits in einem anderen Teile dieser Eneyklopädie gehandelt worden (J S. 11ff.). 
Man erinnert sich, daß die Zahl und Mannigfaltigkeit dieser Ansichten über den Staat 
sehr groß ist, vergleichbar etwa den Strafrechtstheorien, deren Fülle ja gleichfalls 
einen Beleg für die bekannte Tatsache liefert, daß in den großen Grund- und Streit— 
fragen der Rechtswissenschaft jeder denkbare Standpunkt schon betreten, jede mög— 
liche Ansicht auch ausgesprochen ist. Lassen wir die markantesten Gruppen und Typen 
der Meinungen über die Natur des Staates hier vorüberschreiten, so fällt der Blick zu⸗ 
nächst auf eine Reihe von nicht-juristischen, d. h. solchen Theoremen, welche eine 
recht s begriffliche Erklärung des Staates nicht geben können oder dieses nicht einmal wollen. 
Zu dieser Gruppe gehört: Ldie sog. Tatsachens oder Machttheorie. Ihr ist der 
Staat einfaches Faktum, eine juüstisch nicht weiter qualifizierbare Macht herrschender 
Personen über Beherrschte (so: griechische Sophisten, Spinoza, Haller; von Modernen neigen 
der Machttheorie zu v. Seydel und Lingg). Diese Lehre ist von allen gangbaren Staats- 
theorien die unbefriedigendste. Ein wuͤnschenswertes Attribut der Staatsgewalt, tat— 
ächliche Macht, erklärt fie für den Staat selbst. Die Frage, woher diese Macht stammt, 
von welcher Art ihr Subjekt ist, wird gar nicht aufgeworfen. — 2.MDie theologische 
stheokratisched) Staatstheorie. Der Staat ist ausreichend erklärt —— Fürwahr⸗ 
halten der Tatsache, daß er auf göttliche Einsetzung zurückzuführen ist, Gottes Willen 
unmittelbar verkörpert, ein bescheidenes Seitenstück zu der Kirche. So Bossuet, Stahl u. a.; 
Anklänge bei Bornhak. Diese „Theorie“ macht den Staatsbegriff zum Gegenstand des 
Glaubens. Damit stellt sie sich aber außerhalb des Bereichs der Diskussionsmöglichkeit, 
denn Glaubensdinge sind ein zwar beliebtes, aber sicher untaugliches Objekt wissenschaft⸗ 
lichen Streites. — it anderm als Rechtsbegriffen wird operiert, wenn man den 
Staat mit einem Gebäude, einem Mechanismus, einer Maschine vergleicht (mechanische 
Staatstheorie des 18. Jahrhunderts; vgl. Gierke, Althustus S, 198, 200) oder ihn, 
im politischen Stil der Renaissance, ein „Kunstwerk“ nennt (Burckhardt, Kultur der 
Renaissance in Italien S. 1ff.). Diese Anschauungsweisen betonen, in bewußtem Gegen⸗ 
satz zu jener theologisch-mystischen Auffassung des Staates, im Staate das Werk des 
Menschenwillens und der Menschenhand; sehr richtig, gewiß, aber als Juristen wollen 
wir wissen, welcher rechtswissenschaftlichen Kategorie sich dies gewaltigste aller Menschen— 
wyerke einfügt. Gebäude, Maschine und Kunstwerk sind mit nichten Rechtsbegriffe. — 
— Nicht anders wird das Urteil aber auch über die bedeutsamste der nicht-juristischen 
Staatstheorien, die organische Staatstheorie, zu lauten haben. Diese will den Staat 
als lebendigen Organismus, geradezu als Lebewelen höherer Ordnung begreifen. Dogmen— 
zeschichtlich angeschaut ist es ein Rückschlag Fegen e18. Jahr⸗ 
hunderts und die ihm adäquate mechanische Staatsauffassung gewesen, als die organische 
Theorie, welche in das Altertum zurückreicht und 3z. B. der platonischen Philosophie 
schon vollkommen geläufig war, von der historischen Rechtsschule des 19. Jahrhunderts 
(Eichhorn, Niebuhr, Puchta, Savigny) hervorgezogen und aufs neue belebt wurde. Die 
mechanische Staatslehre hatte im Staate das Werk nicht sowohl menschlichen Willens 
als menschlicher Willkür erblickt; hiergegen Front machend wies die historische Schule 
mit Nachdruck auf die natürlichen Entwicklungsgesetze hin, welche, über Menschenmacht 
und -Willkür erhaben, das Werden und Vergehen in der Natur und auch das Blühen 
and Welken der Staaten bestimmen. Damit war sowohl der Naturwüchsige, das organisch 
Gewachsene wie das historisch Gewordene im Staate betont, und die Bezeichnung des 
Staates als Organismus sollte die zusammenfassende Formel für beides sein. Die
	        
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