C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 329
lehren des Steuerwesens einerseits in der Staatslehre, andererseits
in der Sozialökonomie zu suchen. Wenn Schäffle neben der
dieser Auffassung entsprechenden Steuerstaatslehre und Steuer-
sozialökonomie noch die Steuerfinanzwissenschaft unterscheidet, so
hat ihn wohl die schematisierende Lust zu weit geführt, denn die
Steuerfinanzlehre ist nichts anderes, als jener Teil der Steuerlehre,
welcher das Verhältnis der Steuer zu den anderen staatlichen Ein-
nahmen untersucht.
Die staatstheoretische Bedeutung des Steuerwesens und um-
gekehrt die steuertheoretische Bedeutung der Staatslehre wird immer
mehr erkannt. Zur Erforschung dessen bietet die neuere Geschichte
kaum bessere Beispiele, als den Zusammenhang der steuerpolitischen
Kämpfe Bismarck’s mit der allgemeinen politischen Lage, deren
eine charakteristische Signatur darin zu erblicken ist, daß die in
ihren Rechten und ihren Gefühlen verletzten Katholiken gegen die
Steuerreformen kämpften, bis endlich Bismarck den Weg nach
Uanossa antreten mußte, mit dem Vatikan Frieden schloß, den
Kulturkampf einstellte, um wenigstens die Branntweinsteuer erhöhen
zu können, wenn er auch auf die Einführung des Tabak- und
Branntweinmonopols verzichten mußte. Auch darin kommt der
Zusammenhang der finanziellen und politischen Interessen zum
Ausdruck, daß das Gelingen der finanziellen Pläne Bismarck’s
für die europäische Politik von wichtigen Folgen begleitet
worden wäre.
Die Steuer hat in manchen Fällen den Weg der politischen
und wirtschaftlichen Freiheit geebnet. So hat im Mittelalter die
Niederlassung der Juden ganz besonders der Umstand gefördert,
daß sie als Steuerobjekt betrachtet wurden; die Fürsten sahen gern
ihre Niederlassung, ja oft verboten sie den Städten, sie in ihr Be-
reich zu ziehen. Auch das Zunftsystem erschütterte die Gewährung
von nicht der Zunft einverleibten Unternehmungen, die die könig-
lichen Einnahmen alimentierten.
Die modernen Verfassungskämpfe, die namentlich im Interesse
der Mittelklasse geführt wurden, zeigen klar den Zusammenhang
der politischen und steuerlichen Fragen. So wie die Steuerleistung,
die Teilnahme an den Staatslasten von Einfluß sind auf die Ge-
staltung der Verfassung, auf den Genuß der verfassungsmäßigen
Rechte, so gestaltet sich andererseits unter dem Einfluß der Ver-
fassung die Verteilung der Steuerlasten auf höchst verschiedene
Weise, gewöhnlich mit der Tendenz, daß die regierenden Klassen
die Steuerlast nach Möglichkeit auf die außerhalb der Verfassung
stehenden oder minder berechtigten resp. minder vermöglichen