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Pflicht durch Abschaffung solchen Gesetzes verletzt, so kann er
durch keines der im Völkerrechte anerkannten Zwangsmittel ge-
nöthigt werden, es beizubehalten. Ist in einem Vertrage das
nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rücktrittsrecht wegen
Verletzung durch die Gegenseite ausgeschlossen, vielleicht statt
dessen schiedsrichterliche Entscheidung vorgesehen, so wird diese
Klausel nur dann bedeutsam, wenn die Gegenpartei das durch den
Vertrag geforderte, nicht aber, wenn sie das bei seinem Abschlusse
ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzte Landesrecht
zum Naehtheile des anderen umgestaltet.!) Ferner aber: wir
„Auflage“ halte ich angesichts der Thatsache, dass die Balkankleinstaaten
nicht Vertragsparteien waren, für undenkbar.) Bei dieser Auffassung wird
auch die Frage müssig, ob es „berechtigt“ war, solcher Gestalt in die „Au-
tonomie‘* der Staaten einzugreifen; v. Holtzendorff HH II S. 28; Geff-
cken ebenda IV S. 146. — c. Ist der österreichisch-ungarische
Ausgleich von 1867 unter der Voraussetzung zu Stande gekommen, dass
in Oesterreich „volle Verfassungsmässigkeit‘“, d. h. konstitutionelle Formen
herrschen (vergl. $ 25 des Gesetzartikels XII: 1867)? Bekanntlich spielte
die Frage in den Wirren der letzen Zeit eine Rolle. Sie ist m. E. durchaus
zu bejahen.
1) So viel ich sehe, ist dieser Gesichtspunkt bei einem interessanten
Konflikt zwischen Italien und der Schweiz ganz unbeachtet geblieben.
Zur Zeit des Abschlusses des Handelsvertrags zwischen den beiden Staaten
vom 19. April 1892 (M. N. R. G.?* XVIII p. 860) konnten in Italien nach
den geltenden Bestimmungen die Zölle in Papier gezahlt werden; das
war natürlich der Schweiz bekannt und kann auf die Festsetzung der
Tarifsätze nicht ohne Einfluss gewesen sein. Durch Dekret v. 8. November
1893, später nochmals eingeschärft, verlangte die italienische Regierung
Zahlung sämtlicher Zölle in Metall oder in einer auf dasselbe hinauslaufen-
den Art der Berichtigung. Der schweizerische Bundesrath führte Beschwerde
und forderte, gestützt auf die kompromissarische Klausel des Art. 14. des
Handelsvertrags, die Einsetzung des hier für Streitigkeiten über „Auslegung
und Anwendung des Vertrags‘ vorgesehenen Schiedsgerichts (Noten vom
25. November 1893 und 6. März 1894); Italien ging indess darauf nicht ein.
Man sieht, wie schwerwiegend die im Texte aufgeworfene Frage ist. Nimmt
man mit der italienischen Regierung an, die Schiedsgerichtsklausel habe hier
keine Anwendung zu finden, so steht allerdings dem geschädigten Vertrags-
gegner der Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung einer wesentlichen
Voraussetzung frei; er wird sich aber hüten, es zu thun, wenn er dadurch
den Schaden nur vergrössert. Ueber den Fall vergl. Rövue generale I
p- 81 et suiv., 279 et suiv.; Berney, Revue XXVI p. 204 et suiv.; Contuzzi,
Revue de droit public I p. 257 et suiv.; Piedeli&vre, ebenda III p. 307;
Fuld. Archiv f. öff. Recht IX S. 568.