Full text: Völkerrecht und Landesrecht

293 
Pflicht durch Abschaffung solchen Gesetzes verletzt, so kann er 
durch keines der im Völkerrechte anerkannten Zwangsmittel ge- 
nöthigt werden, es beizubehalten. Ist in einem Vertrage das 
nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rücktrittsrecht wegen 
Verletzung durch die Gegenseite ausgeschlossen, vielleicht statt 
dessen schiedsrichterliche Entscheidung vorgesehen, so wird diese 
Klausel nur dann bedeutsam, wenn die Gegenpartei das durch den 
Vertrag geforderte, nicht aber, wenn sie das bei seinem Abschlusse 
ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzte Landesrecht 
zum Naehtheile des anderen umgestaltet.!) Ferner aber: wir 
„Auflage“ halte ich angesichts der Thatsache, dass die Balkankleinstaaten 
nicht Vertragsparteien waren, für undenkbar.) Bei dieser Auffassung wird 
auch die Frage müssig, ob es „berechtigt“ war, solcher Gestalt in die „Au- 
tonomie‘* der Staaten einzugreifen; v. Holtzendorff HH II S. 28; Geff- 
cken ebenda IV S. 146. — c. Ist der österreichisch-ungarische 
Ausgleich von 1867 unter der Voraussetzung zu Stande gekommen, dass 
in Oesterreich „volle Verfassungsmässigkeit‘“, d. h. konstitutionelle Formen 
herrschen (vergl. $ 25 des Gesetzartikels XII: 1867)? Bekanntlich spielte 
die Frage in den Wirren der letzen Zeit eine Rolle. Sie ist m. E. durchaus 
zu bejahen. 
1) So viel ich sehe, ist dieser Gesichtspunkt bei einem interessanten 
Konflikt zwischen Italien und der Schweiz ganz unbeachtet geblieben. 
Zur Zeit des Abschlusses des Handelsvertrags zwischen den beiden Staaten 
vom 19. April 1892 (M. N. R. G.?* XVIII p. 860) konnten in Italien nach 
den geltenden Bestimmungen die Zölle in Papier gezahlt werden; das 
war natürlich der Schweiz bekannt und kann auf die Festsetzung der 
Tarifsätze nicht ohne Einfluss gewesen sein. Durch Dekret v. 8. November 
1893, später nochmals eingeschärft, verlangte die italienische Regierung 
Zahlung sämtlicher Zölle in Metall oder in einer auf dasselbe hinauslaufen- 
den Art der Berichtigung. Der schweizerische Bundesrath führte Beschwerde 
und forderte, gestützt auf die kompromissarische Klausel des Art. 14. des 
Handelsvertrags, die Einsetzung des hier für Streitigkeiten über „Auslegung 
und Anwendung des Vertrags‘ vorgesehenen Schiedsgerichts (Noten vom 
25. November 1893 und 6. März 1894); Italien ging indess darauf nicht ein. 
Man sieht, wie schwerwiegend die im Texte aufgeworfene Frage ist. Nimmt 
man mit der italienischen Regierung an, die Schiedsgerichtsklausel habe hier 
keine Anwendung zu finden, so steht allerdings dem geschädigten Vertrags- 
gegner der Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung einer wesentlichen 
Voraussetzung frei; er wird sich aber hüten, es zu thun, wenn er dadurch 
den Schaden nur vergrössert. Ueber den Fall vergl. Rövue generale I 
p- 81 et suiv., 279 et suiv.; Berney, Revue XXVI p. 204 et suiv.; Contuzzi, 
Revue de droit public I p. 257 et suiv.; Piedeli&vre, ebenda III p. 307; 
Fuld. Archiv f. öff. Recht IX S. 568.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.