Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Tarifvertrags  feien.  Grundsätzlich  stellt  sich  der  Ausschuß  auf  den  Standpunkt: ­
  Erkennt  man  Tarifverträge  an,  so  nulß  man  das  ganze  Gewerbe ­
  einbeziehen  ohne  Rücksicht  auf  die  Grenzen  der  vertragschließenden
Organisationen.  Der  Regierungsvertreter,  Exzellenz  Mataja,  betonte
die  Notwendigkeit,  in  dem  Gesetz  Bestimmungen  über  die  Kollektivverträge ­
  zu  treffen;  sie  bedeuteten  die  idealste  Anpassung  an  die  Verhältnisse ­
  der  Industrie;  würde  im  Gesetz  die  shrage  der  Kollektivverträge
überhaupt  nicht  erscheinen,  so  müßten  die  Mindestlohnsätze  immer  sklavisch
zur  Anwendung  kommen.  Das  hieße  aber  gerade,zii  die  von  den  Jnteressentengruppen
  im  Wege  des  Tarifvertrages  gewünschte  Ordnung
der  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse,  die  vielleicht  für  die  Arbeiter  sehr
günstig  wären,  rmmöglich  machen.  Ohne  Anerkennung  der  Tarifverträge ­
  könne  unter  Umständen  das  Heimarbeitgesetz  geradezu  ihren  Abschluß ­
  erschweren.  Insbesondere  wies  der  Regierungsvertreter  auf
die  günstigen  Erfahrungen  mit  der  Anerkennung  der  Tarifverträge  im
Handlungsgehilfengesetz  hin.  Die  Unternehmer  griffen  gerade  diese  Bestimmungen ­
  mit  großer  Schärfe  an.  Die  Rechtsverbindlichkeit  des
Kollektivvertrags  gehe  weit  über  die  ursprünglich  vom  Gesetz  beabsichtigte ­
  Sicherung  einer  Art  von  Existenzminimum  hinaus,  auch  seien
bei  den  Kollektivverträgen  immer  bloß  die  Unternehmer,  nicht  aber  uch
die  Arbeiter  gebunden;  sie  müßten  auch  den  von  ihm  neu  eingestellten
Arbeitern  dieselben  Bedingungen  einräumen  wie  jenen,  mit  denen
sie  Kollektivverträge  abgeschlossen  hätten.  Gegen  Vertragsbrüche  der  Arbeiter ­
  habe  der  Unternehmer  keine  Garanüe.
Die  organisierten  Arbeiter  dagegen  stellten  sich  durchaus  auf  den
Boden  der  Rechtsverbindlichkeit  des  Tarifvertrags.  Da  es  besonders
in  der  Heimarbeit  immer  viele  Außenseiter  gcht,  welche  die  Tarifverträge ­
  nicht  anerkennen  resp.  nicht  einhalten,  ist  das  Bestreben  der  Gewerkschaftler ­
  dahin  gerichtet,  auch  diese  zur  Durchführung  der  Kollektivverträge ­
  zu  zwingen.  Es  sei  wichtig,  daß  es  durch  die  Kollektivverträge ­
  Arbeitern  und  Stückmeistern  ermöglicht  ist,  aus  eigener  Kraft  mehr
zu  erringen,  als  das  Wenige,  was  die  behördlich  festgesetzten  Mindestlöhne ­
  ihnen  bieten  können.  Bei  der  Schwierigkeit,  in  der  Heimarbeit  zu
Vereinbarungen  zu  gelangen,  sei  eine  Unterstützung  dringend  notwendig.
Sehr  interessant  sind  die  allgemeinen  grundsätzlichen  Erörterungen
über  die  Notwendigkeit  und  Durchführbarkeit  einer  staatlichen  Lohnregelung.
  Grundsätzlich  wurde  von  der  Mehrheit  der  Kommissionen  die
Notwendigkeit  der  Lohnregelung  anerkannt.  Der  Vorsitzende,  vr.
Hainisch,  selbst  Unternehmer,  stand  noch  1906  auf  dem  Boden  des  allgc-
            
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