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Tarifvertrags feien. Grundsätzlich stellt sich der Ausschuß auf den Standpunkt:
Erkennt man Tarifverträge an, so nulß man das ganze Gewerbe
einbeziehen ohne Rücksicht auf die Grenzen der vertragschließenden
Organisationen. Der Regierungsvertreter, Exzellenz Mataja, betonte
die Notwendigkeit, in dem Gesetz Bestimmungen über die Kollektivverträge
zu treffen; sie bedeuteten die idealste Anpassung an die Verhältnisse
der Industrie; würde im Gesetz die shrage der Kollektivverträge
überhaupt nicht erscheinen, so müßten die Mindestlohnsätze immer sklavisch
zur Anwendung kommen. Das hieße aber gerade,zii die von den Jnteressentengruppen
im Wege des Tarifvertrages gewünschte Ordnung
der Arbeits- und Lohnverhältnisse, die vielleicht für die Arbeiter sehr
günstig wären, rmmöglich machen. Ohne Anerkennung der Tarifverträge
könne unter Umständen das Heimarbeitgesetz geradezu ihren Abschluß
erschweren. Insbesondere wies der Regierungsvertreter auf
die günstigen Erfahrungen mit der Anerkennung der Tarifverträge im
Handlungsgehilfengesetz hin. Die Unternehmer griffen gerade diese Bestimmungen
mit großer Schärfe an. Die Rechtsverbindlichkeit des
Kollektivvertrags gehe weit über die ursprünglich vom Gesetz beabsichtigte
Sicherung einer Art von Existenzminimum hinaus, auch seien
bei den Kollektivverträgen immer bloß die Unternehmer, nicht aber uch
die Arbeiter gebunden; sie müßten auch den von ihm neu eingestellten
Arbeitern dieselben Bedingungen einräumen wie jenen, mit denen
sie Kollektivverträge abgeschlossen hätten. Gegen Vertragsbrüche der Arbeiter
habe der Unternehmer keine Garanüe.
Die organisierten Arbeiter dagegen stellten sich durchaus auf den
Boden der Rechtsverbindlichkeit des Tarifvertrags. Da es besonders
in der Heimarbeit immer viele Außenseiter gcht, welche die Tarifverträge
nicht anerkennen resp. nicht einhalten, ist das Bestreben der Gewerkschaftler
dahin gerichtet, auch diese zur Durchführung der Kollektivverträge
zu zwingen. Es sei wichtig, daß es durch die Kollektivverträge
Arbeitern und Stückmeistern ermöglicht ist, aus eigener Kraft mehr
zu erringen, als das Wenige, was die behördlich festgesetzten Mindestlöhne
ihnen bieten können. Bei der Schwierigkeit, in der Heimarbeit zu
Vereinbarungen zu gelangen, sei eine Unterstützung dringend notwendig.
Sehr interessant sind die allgemeinen grundsätzlichen Erörterungen
über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer staatlichen Lohnregelung.
Grundsätzlich wurde von der Mehrheit der Kommissionen die
Notwendigkeit der Lohnregelung anerkannt. Der Vorsitzende, vr.
Hainisch, selbst Unternehmer, stand noch 1906 auf dem Boden des allgc-