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macht auch Lipmann aufmerksam, indem er ausführt, daß
vielleicht unter dem Gesichtspunkt der Ermüdung und
Leistungsfähigkeit eine Verlängerung der Arbeitszeit zu-
lässig sein kann, deshalb durchaus noch nicht ohne weiteres
unter dem Gesichtspunkt des Arbeitswillens. „Leicht
könnte, wenn eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ein-
verständnis mit der Arbeiterschaft vorgenommen wird, die
Wirkung auf den Arbeitswillen so schädlich sein, daß alle
Erwägungen über die optimale Normalarbeitszeit, die na-
türlich unter der Voraussetzung normalen Arbeitswillens
angestellt wurden, nicht im entferntesten mehr stimmten“ 2).
Gerade der Charakter der Arbeit im Hochofenbetrieb
verlangt stärkste Beachtung dieser Zusammenhänge, zumal
dann, wenn der „Handarbeit“ noch ein so weiter Spiel-
raum verblieben ist wie in unserem Falle. Aber auch bei
weitergehender Mechanisierung des Arbeitsvollzuges bleibt
im Hochofenbetrieb doch ein gewisser Teil von wichtigen
Verrichtungen bestehen, die nicht mehr mechanisierbar
sind, schon weil der Hochofen selbst nicht im eigentlichen
Sinne eine Maschine darstellt, wenn er auch als ein ihr
durchaus verwandtes Gebilde angesehen werden kann.
Der Unterschied tritt deutlich heraus bei einer scharfen
Bestimmung der wesentlichen Merkmale der Maschine?):
Ihre „innere Eigenbewegung“, deren Selbständigkeit sie
von dem der Führung bedürftigen Werkzeug unter-
scheidet, verlangt die dauernde Speising „im Sinne der
Zufuhr von Kraft oder Kraftstoff“. Das andere Haupt-
merkmal der Maschine besteht darin, daß die Form dieser
Kigenbewegung durch ihren Bau „im Sinne der Zwangs-
Jäufigkeit“ bestimmt wird. So „bekundet sich die Maschine
als Mechanismus“ darin, „daß sie der körperliche Träger
') Lipmann, Arbeitszeit und Erzeugungsmenge, S. 522,
°) Für das Folgende vgl. v. Gottl-Ottlilienfeld, Wirtschaft und
Technik, S. 94f.