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Als seine Wiedereinführung in Aussicht stand, war es
daher nur im Wege einer Vorkalkulation möglich, die
Veränderungen des Lohnaufwandes im Hochofenbetriebe zu
untersuchen. Diese Vorkalkulation konnte auf den im
großen ganzen stabilen Lohn- und Währungsverhältnissen
Ende des Jahres 1924 aufbauen, zu dessen Anfang das
Zweischichtensystem wieder eingeführt worden war; nur
diese Grundlage erlaubte es, dem Einfluß des Lohnauf-
wandes auf die „Rentabilität“ des Hochofenbetriebes bei
Einführung des Dreischichtensystems nachzugehen. Da es
nach Auffassung der Werksleitung undenkbar erschien,
daß bei der Arbeitszeitveränderung im Gesamtbetrieb ein-
zelne Gruppen oder einzelne Betriebe herausgenommen
werden könnten, wurde eine Gesamtberechnung des Ein-
fiusses der Einführung des Achtstundentages auf die Lohn-
ausgaben des Hüttenwerks überhaupt *), getrennt nach seinen
drei Betriebsgruppen vorgenommen. Während diese Neu-
regelung der Arbeitszeitverhältnisse für den Hochofenbetrieb
das Dreischichtensystem gebracht hätte, würde sie nach den
Angaben der Vorkalkulation für das HErzbergwerk eine
Herabsetzung der Arbeitszeit von 8 auf 7 Stunden, für die
übrigen Betriebe von 9%, auf 8 Stunden nach sich ge-
zogen haben.
Die Lohnkosten des Hochofenbetriebes wurden hierbei
mit den Lohnausgaben für die Kraftanlage und die dazu-
gehörige Gasreinigung mit Gasgeneratoren”zu einer einheit-
lichen Kostengröße zusammengefaßt. Für diese Betriebs-
gruppe wurde bei Übergang vom Zwei- zum Dreischichten-
system „unter Voraussetzung gleicher Arbeitsweise“ *) eine
Vermehrung der Belegschaft um 50%, angenommen und
damit eine Lohnausgabenmehrung in gleicher Höhe ein-
gesetzt, in. der Voraussetzung, daß der Verdienst der
Arbeiter gleich bliebe. Diese letztere Einschränkung mußte
*) Aus der Denkschrift des Hüttenwerkes,