Metadata : Geld-, Bank- und Börsenwesen

12.  Der  Darlehnsnehmer  hat  sich  wegen  seiner  Verpflichtungen  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  zu  unterwerfen  und  dabei  in  Ansehung  der  Hypothek
in  der  Weise,  daß  die  Zwangsvollstreckung  ans  der  Urkunde  gegen  den
jeweiligen  Eigentümer  der  mit  der  Hypothek  belasteten  Grundstücke  zulässig
sein  soll.
13.  Alle  durch  diesen  Vertrag  und  seine  Ausführung  entstehenden  Kosten  trägt
der  Darlehnsnehmer.  Er  trägt  insbesondere  die  entstehenden  Tax-,  Gerichts-, ­
  Notariats-  und  Stempelkosten.
14.  Die  Bank  ist  zum  Rücktritt  von  diesem  Vertrage  und  zur  Forderung  von
Schadensersah  berechtigt,  wenn  ihr  nicht  binnen  3  Wochen  nach  Annahme
dieses  Antrages  der  Hypothekenbrief  zugeht  und  der  erste  Rang  für  die
Bankhypothek  nachgewiesen  wird.
...  beauftrage  die  Bank,  die  als  Darlehnsvalnta  zustehenden
Pfandbriefe  sobald  als  möglich  zum  Börsenkurse  zn  verkaufen  und  den  Erlös
abzüglich  anteiliger  2%  Verkaufsprovision  für  Rechnung  an  -

die  Pfandbriefe  sind  für  meine  Rechnung  an
abzuführen.
An  diesen  Antrag  halte  4  Wochen  gebunden.
,  den  -  192  ...
Wird  eine  Hypothekenschuld  zurückgezahlt,  so  muß  der
Schuldner  dies  im  Grundbuch  vermerken  lassen  —  die  Löschung  geschieht
dort  durch  Unterstreichen  mit  roter  Tinte  —,  da  er  sich  sonst  der  Gefahr
aussetzt,  noch  einmal  zahlen  zu  müssen,  nämlich  dann,  wenn  der  bisherige
Besitzer  der  Hypothek  sie  an  einen  Dritten  abtritt,  der  von  der  Rückzahlung ­
  nichts  weiß  und  sich  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  verläßt.
Zur  Löschung  der  Hypothek  ist  Beibringung  einer  beglaubigten
löschungsfähigen  Quittung  erforderlich,  d.h.  einer  Quittung,
in  der  der  Hypothekenglüubiger  bescheinigt,  daß  er  vom  Eigentümer  des
Grundstücks  —  dessen  Lage  genau  bezeichnet  sein  muß  —  den  Betrag  der
für  ihn  eingetragenen  Hypothek  zurückerhalten  hat,  und  daß  er  die
Löschung  der  Hypothek  im  Grundbuch  bewilligt.  Z.  B.
            
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