55
zu der volkswirtschaftlich wichtigen Kapitalbildung lahmlegt. Ich
darf auch hier auf meine obigen Ausführungen über diesen Punkt
verweisen.
Rechtfertigung und Kritik.
In dem von mir vorgeschlagenen neuen Steuersystem bildet,
wie dargelegt, die Vermögenshaftsteuer das Rückgrat. Neben ihr
soll, besonders aus sinanzpolitischen Gründen, die Lohnproduktions-
steuer erhoben werden, die, aller berechtigten Erwartung nach, eben-
falls recht ertragreich sich gestalten lassen wird. Es könnte daher
eine Einkommensteuer als selbständige Steuer neben den beiden erst
genannten mit Recht als überflüssig angesehen und die Frage
ausgeworfen werden: Wozu denn noch neben Vermögenshaft- und
Lohnproduktions- eine besondere Einkommensteuer? Man soll die
Steuerpflichtigen doch nicht mehr belasten, als unbedingt nötig ist.
Erwägungen dieser Art sind zweifellos verständlich und entbehren
auch nicht einer gewissen Berechtigung, denn schon die Produktions
steuer erfaßt, da sie naturgemäß alle Produkte, wenn auch nur um
ein geringes, verteuert, diejenigen Kreise, die viel ausgeben können
und auch tatsächlich viel ausgeben, erheblich stärker als diejenigen,
die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Allein, das Volks
empfinden ist nun einmal daran gewöhnt, daß die größeren Ein
kommen noch eine direkte Besteuerung erfahren, und darum empfiehlt
sich die Beibehaltung dieser Steuerart aus psychologischen Gründen.
Die Einkommensteuer in dieser Weise ist also ein Zugeständnis an
das Empfinden der großen Massen der Bevölkerung. Für diese
wird es ganz unverständlich sein, daß es richtig sein könnte, große
Einkommen zunächst wenigstens zu einem Teile unbesteuert zu lassen;
aber nichtsdestoweniger ist an der Forderung festzuhalten, daß die
Einkommensteuer, die die Einkommen über 25000 M. trifft, ihrer
tatsächlichen Wirkung nach nicht zu einer den Vermögensstamm
angreifenden und allmählich aufzehrenden Konfiskationssteuer mit
volkswirtschaftlich vernichtenden Folgen wird.
Soviel über Grund und Zweck der Einkommensteuer! Was
nun in bezug hierauf die steuerlichen Grundsätze der Gerechtigkeit,
der Volkswirtschaft und der Finanzwirtschaft anlangt, so muß man
sagen, daß die Einkommensteuer zwar nicht allgemein ist, da sie ja