Andere Zollschuldner. In welcher Weise der Vertreter
seine Befugnis, für einen anderen zu handeln, dem Zoll-
amt erkennbar zu machen hat, damit die erwähnte Rechts-
wirkung eintritt, kann nur nach den Umständen des Einzel-
falles beurteilt werden. Bei vertrauenswürdigen Vertretern
kann u. U. schon die bloße Angabe im Abfertigungsantrage
genügen, von einem – mit Namen zu nennenden = Dritten
beauftragt zu sein. Die abfertigende Stelle hat aber stets das
Recht, einen förmlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu
ttt (vgl. Erlaß vom 22. 5. 1926 –~ R.ZU.BI. 1926
b) Fälligkeit des Zolle s.
In demselben Augenblick, in dem die Zollschuld entsteht,
wird auch der Zoll f äll i g, d. h. die Verwaltung kann sofort
die Zahlung verlangen (R.F.H. Bd. 9 S. 290). Wird die
Schuld nicht rechtzeitig gezahlt, also nicht sofort oder nach
Ablauf einer etwa gestellten Zahlungsfrist, so hat der Zoll-
schuldner vom Tage der Fälligkeit an gemäß § 104 A.O.
St eu erz in sen zu zahlen. Nach der Steuerzinsverord-
nung vom 6. 5. 1924 in der Fasssung der Verordnung vom
8. I1. 1926 (R.ZU.BI. S. 527) beträgt der gewöhnliche Zins-
fuß zur Zeit 10 Proz. jährlich. Voraussetzung für die Zins-
pflicht ist, daß der Zahlungspflichtige die Höhe des geforder-
ten Betrages kennt; daher können Steuerzinssen für später
nachgeforderte Zollbeträge frühestens vom Tage der Zu-
stellung des die Nachforderung enthaltenden Bescheides an
verlanat werden, nicht aber schon vom Tage der Verzollung an.
c) Auf s chu b un d Stundung.
Treffen im Einzelfalle die Voraussetzungen des § 105
Abs. 1 A.O. zu (Antrag des Steuerpflichtigen, Sicherheit
und Verzinsung), so hat der Zollschuldner einen Rechts -
an s p r u ch darauf, daß ihm Zahlung sauf s c ub ge-
währt wird, und zwar bis zu drei Monaten. Die in der er-
wähnten Gessetzesstelle genannte Frist von 6 Monaten gilt nicht
für Zölle, da § 12 Z.T.G. die kürzere dreimonatige Frist
vorsieht und diese Bestimmung gemäß der in § 105 A.O.
selbst ausgesprochenen Anweisung vorgeht.
Über die drei Aufschubmonate hinaus k an n dem Zah-
lungspflichtigen unter den Voraussetzungen des 8 105 Abs. 2
A.Q. noch Stun d ung gewährt werden, in der Regel aber