Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

durch erzielten Erfolge unverhältnismäßig hoch wären, wird 
die Grenze in Form eines ständigen Str e i f di en st e s der 
Grenzaufsichtsbeamten bewacht. Längs der ganzen deutschen 
Zollgrenze stehen in wechselndem, von den örtlichen Verhält- 
nissen abhängigem Abstande voneinander P o steng e bäude, 
in denen die Beamten der betreffenden Zo ll auf s icht s - 
ste Il e mit ihren Familien wohnen und von denen aus sie 
den Streifdienst in dem ihnen zur Bewachung zugeteilten 
Grenzabschnitte entweder einzeln oder zu mehreren versehen. 
Wenn dieser Dienst seinen Zweck erfüllen soll, so müssen Zeit 
und Weg jeder einzelnen Streife bis zu ihrer Ausführung ge- 
heim bleiben, da die Schmuggler bei dieser Art der Grenz- 
bewachung weniger durch tatsächliche Behinderung als durch 
die Furcht vor Überraschungen von ihrer Tätigkeit abgehalten 
werden sollen. Die Beamten erfahren daher selber Zeit und 
Weg jeder Streife erst kurz vorher und dazu in einer Form, 
die Außenstehenden unverständlich wäre, selbst wenn sie auf 
irgendeine Weise in den Besitz des Dienstplanes gelangten. 
Diese Pläne arbeitet der Bezirk sz oll in p ek tor aus, 
dem mehrere Zollaufsichtsstellen unterstehen, und der hierbei 
zu beachten hat, daß seine Grenzaufsichtsbeamten jede sschäd- 
liche Gleichförmigkeit bei dem Streifdienst vermeiden, daß sich 
eine verständnisvolle Zusammenarbeit der verschiedenen Posten 
untereinander ergibt und schließlich, daß die Tätigkeit seiner 
Posten und der Flügelposten der Nachbarinspektionen ineinan- 
dergreift. Auf diese Weise wird eine dauernde bewegliche und 
in sich zusammenhängende Aufsicht über die Zollgrenze er- 
reicht. Davon, daß der Dienstplan vorschriftsmäßig verwirk- 
licht wird, überzeugt sich der Bezirkszollinspektor fortgesetzt, 
indem er selbst wiederum die Tätigkeit der Aufsichtsbeamten 
häufig und überraschend prüft. Da die Grenzaufsicht weder 
bei Tage noch bei Nacht, weder im Sommer noch im Winter 
und bei keinem Wetter abreißen darf, sind die Anforderungen 
schwer, die dieser Dienst an die Grenzaufsichtsbeamten und den 
Bezirkszollinspektor stellt, selbst dort, wo nur wenig Schmug- 
gel über die nach einem alten Zöllnerausdruck so genannte 
„grüne Grenze“ betrieben wird, d. h. über die Landgrenze 
zwischen den Zollstraßen. Zum Kriege im Frieden aber wird 
der Dienst dort, wo straff zusammengeschlossene Banden ver- 
wegener bewaffneter Schmuggler ihr Handwerk treiben, das 
sich oft in einzelnen Familien als Lebensberuf forterbt. Bei 
Zusammenstößen mit diesem Feinde, der auch heute noch lebt
	        
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