Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Überschreitung der Steuergrenze, und die voll der Reichsbauk zu 
zahlende Notensteuer, deren Summe von 1876—1896 sich nur auf 
1436 000 Mark belaufen hatte, stieg in dem einem Jahre 1897 auf 
768 000 Mark. Soweit sich die weitere Entwickelung innerhalb des 
laufenden Jahres übersehen läßt, dürfte es die Reichsbailk zu 17 
oder 18 Kontingentsüberschreitungell und zu einer Notensteuer von 
etwa 2 Millioneil Mark briilgen. 
Daß ill Anbetracht der gewaltigen Änderung, welche sich in 
diesen Verhältnissell seit dem Erlaß des Bankgesetzes vollzogen hat, 
eine beträchtliche Erweiterung des Kontingents der Reichsbank höchst 
wünschenswert ist, kann nicht bestritten werden. Eine solche Erwei 
terung wäre längst zur unbediilgteil Notweildigkeit geworden, wenn 
sich die Neichsbank nicht seit langer Zeit über die Intentionen des 
Kontingentierungssystems hinausgesetzt hätte, sondern wirklich bei 
jeder Kontingentsüberschreitung mit ihrern Diskont alls 5 °/o und 
mehr hinausgegangen wäre. Wir wissen, daß sie das llicht gethan 
hat, daß sie vielinehr ihre Diskontpolitik völlig unabhängig von dem 
System der Notensteuer geleitet hat, llnd daß sie insbesvlldere sich 
nicht scheute, bei Überschreituilgen der Steuergrenze einen Diskont 
von 4 O/o und selbst von 3 O/o zu halten und die zu der öprozentigen 
Steuer fehlendeil Prozente alls eigener Tasche zuzlllegeil, falls die 
allgemeine Lage des Geldniarktes und der Stand ihrer Bilanz die 
Aufrechterhaltuilg eiiles lliedrigeren Diskolitsatzes gestattete. 
c) Die Einwände gegen eine Erhöhung des Kontin 
gents der Reichs bank. 
Aus devi geschilderten Verhalten der Reichsbailk, das eigentlich 
gegen die Intentionen des Vallkgesetzes verstößt, ist gefolgert worden, 
mail brallche ill der Kontillgeiltierung des Notenumlaufs keine 
Äilderung eintreten zu lassen, da sie bisher der. deutschen Volkswirt 
schaft ilicht geschadet habe. 
Der Standpunkt erscheint jedoch ganz uilhaltbar, daß mail ein 
System, dessen Ullschädlichkeit lediglich aus der Nichtbefolgung seiner 
Jntentioneil beruht, nicht ändern solle. 
Außerdenl erscheint es nicht ausgeschlossell, daß die unver- 
änderte Beibehaltung des Systems unb seiner Abmessungen, weiln es 
auch bisher infolge der verdienstlichen Haltuilg der Reichsbankleitung 
nicht geschadet hat, doch in Zukunft unerträglich werden köililte. 
Das erneuerte Privilegium gilt für zehil Jahre, iinb innerhalb dieses 
Zeitraums wird allch die ilotwelldigste Ällderullg nur unter ungleich
	        
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