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größeren Schwierigkeiten möglich sein, als bei der Privilegserneuerung.
Aller Voraussicht nach wird die bisherige Entwickelung
nicht plötzlich zum Stillstand kommen; die Schwankungen des Geldbedarfs
werden wohl noch eine weitere Vergrößerung erfahren, und
wenn nach abermals einem Jahrzehnt die Reichsbank in einer
Periode wirtschaftlicher Krastentfaltung sich zu noch weit häufigeren
und stärkeren Kontingentsüberschreitungen genötigt sieht, als jetzt,
wird sie dann auch noch im stände sein, ihre Diskontpolitik von den
beengenden Fesseln des längst zu knapp gewordenen Kontingents völlig
unabhängig zu erhalteil?
Selbst wer auch dann noch an die Möglichkeit einer vernünftigen
Diskontpolitik glaubt, sollte sich folgender Erwägung nicht
entziehen: Eine tüchtige und umsichtige Bankleitung, welche trotz
aller Schwierigkeiten und Hindernisse stets die richtigen Maßregeln
ergreift, braucht überhaupt keine gesetzlichen Bestililmungen, um alls
den richtigen Weg geleitet zu werden. Das Kontingentierungssystem
ist mm gerade zu dem Zweck erfundeil, um eine nicht ganz
vollkommene Bankleitmlg zur Jnnehaltung des richtigen Weges zu
nötigeil. Bei der jetzigen Abmessung des Kontingentes ist jedoch
das ganze System geradezu eine Nötigung zu einer grundverkehrten
Diskoiltpolitik, sodaß es als ein beträchtliches Verdieilst der Bankleitung
angesehen werden muß, daß sie sich der gesetzlichen Nötigung
bisher entzogen hat.
Das Systenl wird zwar immer fehlerhaft bleiben, aber man
sollte sich wenigstens ilicht dagegen sträuben, seine gröbsten Mängel
zu beseitigen und es durch eine Veränderung seiner rein ziffermäßigen
Abnlessullgen wieder einigermaßen den so sehr veränderten Verhältllissen
anzupassen.
Freilich steht der Erhöhung des Contingenté der Reichsbank
dieselbe Schwierigkeit — wenn auch in geringerem Maß — entgegen,
wie der gänzlicheil Aufhebung des Koiltiilgentierungssystelns für die
Reichsbank. Die größeren Mittelstaaten sind vielleicht nicht allzu geneigt,
einer Erhöhuilg des Reichsbailkkontingeilts ohire weiteres zuzustimmen,
wenn llicht ihren Landesbanken gleichfalls Contingenté^
erhöhungen zugestanden werden. Ich habe ausführlich dargethail,
warum mir eine solche Konzession gäilzlich unthunlich erscheint 1 ,
und diese Bedenken sind so groß, daß im Zweiselsfall der Verzicht
1 Siehe oben S. 91 ff.
Helsferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes.
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