Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

97

größeren  Schwierigkeiten  möglich  sein,  als  bei  der  Privilegserneuerung.
  Aller  Voraussicht  nach  wird  die  bisherige  Entwickelung
nicht  plötzlich  zum  Stillstand  kommen;  die  Schwankungen  des  Geldbedarfs ­
  werden  wohl  noch  eine  weitere  Vergrößerung  erfahren,  und
wenn  nach  abermals  einem  Jahrzehnt  die  Reichsbank  in  einer
Periode  wirtschaftlicher  Krastentfaltung  sich  zu  noch  weit  häufigeren
und  stärkeren  Kontingentsüberschreitungen  genötigt  sieht,  als  jetzt,
wird  sie  dann  auch  noch  im  stände  sein,  ihre  Diskontpolitik  von  den
beengenden  Fesseln  des  längst  zu  knapp  gewordenen  Kontingents  völlig
unabhängig  zu  erhalteil?
Selbst  wer  auch  dann  noch  an  die  Möglichkeit  einer  vernünftigen
  Diskontpolitik  glaubt,  sollte  sich  folgender  Erwägung  nicht
entziehen:  Eine  tüchtige  und  umsichtige  Bankleitung,  welche  trotz
aller  Schwierigkeiten  und  Hindernisse  stets  die  richtigen  Maßregeln
ergreift,  braucht  überhaupt  keine  gesetzlichen  Bestililmungen,  um  alls
den  richtigen  Weg  geleitet  zu  werden.  Das  Kontingentierungssystem
  ist  mm  gerade  zu  dem  Zweck  erfundeil,  um  eine  nicht  ganz
vollkommene  Bankleitmlg  zur  Jnnehaltung  des  richtigen  Weges  zu
nötigeil.  Bei  der  jetzigen  Abmessung  des  Kontingentes  ist  jedoch
das  ganze  System  geradezu  eine  Nötigung  zu  einer  grundverkehrten
Diskoiltpolitik,  sodaß  es  als  ein  beträchtliches  Verdieilst  der  Bankleitung ­
  angesehen  werden  muß,  daß  sie  sich  der  gesetzlichen  Nötigung
bisher  entzogen  hat.
Das  Systenl  wird  zwar  immer  fehlerhaft  bleiben,  aber  man
sollte  sich  wenigstens  ilicht  dagegen  sträuben,  seine  gröbsten  Mängel
zu  beseitigen  und  es  durch  eine  Veränderung  seiner  rein  ziffermäßigen
Abnlessullgen  wieder  einigermaßen  den  so  sehr  veränderten  Verhältllissen
  anzupassen.
Freilich  steht  der  Erhöhung  des  Contingenté  der  Reichsbank
dieselbe  Schwierigkeit  —  wenn  auch  in  geringerem  Maß  —  entgegen,
wie  der  gänzlicheil  Aufhebung  des  Koiltiilgentierungssystelns  für  die
Reichsbank.  Die  größeren  Mittelstaaten  sind  vielleicht  nicht  allzu  geneigt, ­
  einer  Erhöhuilg  des  Reichsbailkkontingeilts  ohire  weiteres  zuzustimmen,
  wenn  llicht  ihren  Landesbanken  gleichfalls  Contingenté^
erhöhungen  zugestanden  werden.  Ich  habe  ausführlich  dargethail,
warum  mir  eine  solche  Konzession  gäilzlich  unthunlich  erscheint 1 ,
und  diese  Bedenken  sind  so  groß,  daß  im  Zweiselsfall  der  Verzicht

1  Siehe  oben  S.  91  ff.
Helsferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

7
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.