Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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auf  eine  Kontingentserhöhung  für  die  Reichsbank  sich  vom  Standpunkt ­
  des  deutschen  Geldwesens  als  das  geringere  Übel  darstellt.
d)  Die  Modifikation  des  Steuersatzes.
Als  Ersatz  für  —  und  wenn  möglich  auch  in  Verbindung  mit
einer  Erhöhung  des  Reichsbankkontingentes  habe  ich  an  verschiedenen
Stellen 1  eine  Änderung  vorgeschlagen,  welche  zwar  tiefer  in  das
ganze  Kontingentierungssystem  einschneidet,  praktisch  aber  vielleicht
mit  geringeren  Schwierigkeiten  durchzusetzen  ist.
Der  gefährlichste  Punkt  des  ganzen  Systems  ist  feine  mögliche
(und  ursprünglich  auch  beabsichtigte)  Einwirkung  auf  die  Diskontpolitik ­
  der  Neichsbank.  Seine  Vorteile  sind  vor  allem  die  Begrenzung
des  ungedeckten  Notenumlaufs  der  Privatnotenbanken  und  die  Verhinderung ­
  der  Durchkreuzung  der  Diskontpolitik  der  Reichsbank  durch
die  Privatnotenbanken,  ferner  in  Anbetracht  der  Reichsbank  der  Umstand, ­
  daß  eine  Grenze  gezogen  ist,  deren  Überschreitung  sowohl  für
die  Bankleitung  als  auch  für  beit  Geldmarkt  ein  gewisses  Warnungssignal ­
  darstellt.
Der  Nachteil  des  Systems  läßt  sich  beseitigen  und  seine  Vorteile ­
  lassen  sich  erhalten  durch  folgende  Modifikation:
An  die  Stelle  des  festen  Steuersatzes  von  5  Prozent  tritt  eine
veränderliche  Steuer,  welche  sich  nach  der  jeweiligen  Höhe  des  offiziellen ­
  Diskontsatzes  der  Reichsbank  richtet.
Dadurch  wird  die  Reichsbank  in  ihrer  Diskontpolitik  völlig  frei;
sie  ist  im  stände,  auch  bei  Kontingentsüberschreitungen  einen  der
Marktlage  entsprechenden  niedrigen  Diskont  zu  halten,  ohne  dafür
in  Form  der  5prozentigen  Notensteuer  förmlich  Strafe  zahlen  zu
müssen;  denn  da  sie  nur  eine  ihrem  offiziellen  Diskontsatz  entsprechende ­
  Steuer  zu  zahlen  hat,  muß  sie  keine  größere  Summe  an
das  Reich  zahlen  als  ihrer  Einnahme  aus  der  Mehrausgabe  von
Noten  entspricht.  Sie  hat  von  der  Ausdehnung  ihres  Notenumlaufs
über  das  Kontingent  keinen  Gewinn,  aber  auch  durch  ihren  niedrigeren
Diskont  keinen  direkten  Verlust.
Ebenso  wie  der  Reichsbank  bleibt  den  Privatnotenbanken  das
finanzielle  Interesse  an  der  Überschreitung  ihrer  Kontingente  ent-1

  Im  Finanzarchiv  von  Schanz  XIII,  2.  Bd-,  „Das  deutsche  System
der  Kontingentierung  des  Notenumlaufs";  in  der  „Nation"  1898,  Nr.  23;
bei  den  Verhandlungen  der  Plenarversammlung  des  24.  deutschen  Handelstags ­
  vom  14.  März  1898.
            
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