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das Hohl in älterer Zeit bisweilen Mündener Schiffer durchgelassen.
In der französischen Zeit war es weggerissen.
Auch Schiffe mit Mühlensteinen, die man nicht umladen konnte,
wurden von der Werra her durchgelassen. Sonst diente die Ein
richtung des Hohls dem Flofsverkehr.
Im übrigen wurden alle Waren in Münden umgeladen und zwar
durch die Stadt. Die Schiffe kamen nicht Seite an Seite. 1 )
Auch die Fulda ist in der Dampfschiffszeit ausgeschaltet
worden, bald nach dem ersten Versuch mit dem kleinen Dampfer
Eduard, den der Mündener Kaufmann Wüstenfeld 1843 unternahm
und der mit einem energischen Verbot der hessischen Regierung,
jemals wieder nach Kassel zu kommen, endete. 2 )
Für die Entwicklung der modernen Schleppschiffahrt blieb nur
die eigentliche Oberweser bis zur neueren Eröffnung der Fulda und
Aller 1899. 3 ) Die Allerschiffahrt hörte Mitte der sechziger Jahre auf. 4 )
Stapelrecht besafs zwar an der Oberweser auch Minden 6 ) und
*) Dagegen richtet sich namentlich der scharfe Kampf in den Hormayr-
schen Fragmenten. S. w, Johann Georg Büsch, Praktische Darstellung
der Bauwissenschaft, III. Bd. oder Übersicht des gesamten Wasserbaues, II. Bd.,
Hamburg 1796, III. Buch, S. 159; G. Hagen, Handbuch der Wasserbaukunst,
II. Teil: Die Ströme und Kanäle, Königsberg 1844—52, III. Bd., S. 432 ff. Der
alte Lagerhandel bedurfte viel weniger eines direkten Transportumschlags. In
derselben Zeit tritt auch die Forderung direkten Umschlags an den Hilfsreeden
auf. Es bildet sich der moderne enge Transport- und Lagerumschlag und die
weniger gebundene Disposition heraus.
2 ) Meidinger, Die deutschen Ströme, IV. Abt., S. 37 und 38; Thilo
Hampke, S. 2, 10 und 11; Metterhaus en, S. 11. Vgl. auch H. Keller,
Weser und Ems, II. Bd., S, 437 u. a. In den siebziger Jahren fuhr noch ein
kleiner Kahn für Holz und Steine. Sonst war seit der Halle-Kasseler Bahn der
Verkehr eingeschlafen.
8 ) Die Fulda-Kanalisation wurde in den Jahren 1890 bis 1899 ausgeführt.
Die Allerschiffahrt kam 1899 wieder in Gang. Me tt er h aus en, S. 15, 69 und
88—89 u. a.
*) Metterhausen, S. 88—89.
5 ) Minden berief sich auf ein Privileg Kaiser Karls V. vom 4. Jan. 1552.
wonach es freie Vorbeifahrt bei Bremen erhalten haben wollte, das aber von
Bremen als während des schmalkaldischen Streits erschlichen bezeichnet wurde,
und auf die Bestätigung und eigentliche Stapelprivilegierung Kaiser Ferdinands II
vom 12. und 30. August 1627. Bremen wollte keine Irritierung seiner Freifahrt
beurkundung, seiner stapelmäfsigen Kaufsreohte und des Umlade- und Faktoren
zwangs anerkennen. Interessant sind die Beurkundungen der alten Leute in
Kurtze species facti in Sachen Sr. Königl. Maj. in Preufsen wider die Reichs-
Stadt Bremen, 1737, S. 61 ff. Man führte auch bremischerseits an, dafs der
grofse Bremer Stapel von namhaften Juristen stets anerkannt werde, der
Mindener aber nicht (Jobs. Limnaeus, de jure publico imperii Romano-