Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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Ein  gezwungener  Umschlag  [die  Bremer  Umladung  seit  1769
Minden  gegenüber  anerkannt  auf  die  vorhin  genannten  (bezw.  einen
Teil)  engeren  Stapelgüter  beschränkt]  war  durch  die  moderne  Gesetzund
  'Vertragsgliederung,  die  durch  die  Weserschiffahrtsakte  markiert
wird,  im  Anfang  des  neunzehnten  Jahrhunderts  in  Minden  nicht
zu  beseitigen.  Auf  der  gesamten  Oberweser  verkehrten  die  Schiffer
ohne  Umschlag  von  Bremen  bis  Münden.
Als  Repressalie  gegen  das  mindensche  Niederlagsrecht  hatte
Hannover  im  achtzehnten  Jahrhundert  mehrfach  Holz-  und  Getreidesperren ­
  in  Hameln  eintreten  lassen 1 ).
Schwierigkeiten  wegen  des  Hamelner  Wehrs  ergaben  sich
seit  dem  1732  —1733  erfolgten  Schleusenbau  nicht  mehr.  Vordem
gab  es  hier  nur  eine  Fiehre,  das  berüchtigte  Hamelner  Loch,  durch
das  Flöfse  und  Schiffe  durchgelassen  werden  mufsten.  Immerhin
verkehrten  sowohl  Mündener  wie  Vlothoer  und  Bremer  Schiffer  in
dieser  Zeit  durch  Hameln,  wenngleich  für  die  Mündener  Schwierigkeiten ­
  in  der  Fahrt  nach  unten,  für  die  Vlothoer  in  der  Fahrt  nach
oben  bestanden. 2 )  Mit  der  Eröffnung  der  Dampfschiffahrt  trat  für
diese  wegen  der  für  die  Räderkasten  zu  engen  Schleuse  eine  Zweiteilung

ihren  Bedarf  decken  konnten,  XVI.  Konferenz  der  Weserschiffahrts-Kommission
  1821;  in  der  XII.  etc.  wird  auch  über  Bremer  Stapel  und  Gastrecht
verhandelt  u.  a.  (Bremer  Staatsarchiv;  Handelskammerarchiv.)
!)  N  o  a  c  k,  Das  Stapel-  und  Schiffahrtsrecht  Mindens,  1904,  S.  23
und  31  u.  a.
2 )  S.  H.  Keller,  Weser  und  Ems,  1901,  III.  Bd.,  S.  229  ff.;  Handelskammerarchiv; ­
  Johann  Ludolf  Quentin,  Berichtigung  eines  Abrisses
von  der  Schiffahrt  auf  der  Weser,  Göttingen  1788,  S.  29ff.;  J.  G.  Büsch,
Übersicht  des  gesamten  Wasserbaues  1796,  II.  Bd.  III.  Buch,  S.  152  ff.;
F.  C.  Th.  Piderit,  Geschichtliche  Wanderungen  durch  das  Weser-Thal,  1838,
S.  156ff.;  Fr.  Sprenger,  Geschichte  der  Stadt  Hameln,  Hannover  1826,
S.  78,  133  ff.,  234.  Ein  offizielles  ümschlagsrecht  wie  Münden  nahm  Hameln  nicht
in  Anspruch,  obwohl  die  alte  Fiehre  mit  beladenen  Schiffen  nicht  zu  passieren
war,  und  daher  ausgeladen  werden  mufste.  Ein  Weinprivileg  von  1407  gibt
Hameln  das  Recht,  vorübergeführten  Wein  zu  seinem  Behuf  zu  kaufen.  Vgl.
dazu  F  r.  S  p  r  e  n  g  e  r,  S.  50,  260.  In  dem  Chronicon  Hamelense  rythmicum
ist  die  Rede  von  einem  1685  ausgesohlagenen  Stapel,  was  man  vielleicht  auf
den  frommen  Wunsch  solcher  Bestätigung  deuten  will.  (Sprenger,  S.  88,  89.)
Doch  werden  die  von  den  Schiffern  vor  der  Erbauung  der  Schleuse  bezw.  bis
1734  bezahlten  Abgaben  bei  Passierung  der  Fiehre  und  dabei  erfolgender  Ausladung ­
  als  Niederlagsgelder  bezeichnet  (P.  F.  Weddigens  Westphälisches
Magazin,  III.  Bd.,  9.  Heft,  1787,  S.  552;  Job.  Lud.  Quentin,  Berichtigung
eines  Abrisses  von  der  Schiffahrt  auf  der  Weser,  1788,  S.  29;  Noack,  S.  22.)
Von  einem  Stapelrecht,  das  Höxter  in  alter  Zeit  in  Anspruch  nahm,
berichtet  F.  C.  Th.  Piderit,  Geschichtliche  Wanderungen,  1838,  S.  106.
            
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