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Ein gezwungener Umschlag [die Bremer Umladung seit 1769
Minden gegenüber anerkannt auf die vorhin genannten (bezw. einen
Teil) engeren Stapelgüter beschränkt] war durch die moderne Gesetzund
'Vertragsgliederung, die durch die Weserschiffahrtsakte markiert
wird, im Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in Minden nicht
zu beseitigen. Auf der gesamten Oberweser verkehrten die Schiffer
ohne Umschlag von Bremen bis Münden.
Als Repressalie gegen das mindensche Niederlagsrecht hatte
Hannover im achtzehnten Jahrhundert mehrfach Holz- und Getreidesperren
in Hameln eintreten lassen 1 ).
Schwierigkeiten wegen des Hamelner Wehrs ergaben sich
seit dem 1732 —1733 erfolgten Schleusenbau nicht mehr. Vordem
gab es hier nur eine Fiehre, das berüchtigte Hamelner Loch, durch
das Flöfse und Schiffe durchgelassen werden mufsten. Immerhin
verkehrten sowohl Mündener wie Vlothoer und Bremer Schiffer in
dieser Zeit durch Hameln, wenngleich für die Mündener Schwierigkeiten
in der Fahrt nach unten, für die Vlothoer in der Fahrt nach
oben bestanden. 2 ) Mit der Eröffnung der Dampfschiffahrt trat für
diese wegen der für die Räderkasten zu engen Schleuse eine Zweiteilung
ihren Bedarf decken konnten, XVI. Konferenz der Weserschiffahrts-Kommission
1821; in der XII. etc. wird auch über Bremer Stapel und Gastrecht
verhandelt u. a. (Bremer Staatsarchiv; Handelskammerarchiv.)
!) N o a c k, Das Stapel- und Schiffahrtsrecht Mindens, 1904, S. 23
und 31 u. a.
2 ) S. H. Keller, Weser und Ems, 1901, III. Bd., S. 229 ff.; Handelskammerarchiv;
Johann Ludolf Quentin, Berichtigung eines Abrisses
von der Schiffahrt auf der Weser, Göttingen 1788, S. 29ff.; J. G. Büsch,
Übersicht des gesamten Wasserbaues 1796, II. Bd. III. Buch, S. 152 ff.;
F. C. Th. Piderit, Geschichtliche Wanderungen durch das Weser-Thal, 1838,
S. 156ff.; Fr. Sprenger, Geschichte der Stadt Hameln, Hannover 1826,
S. 78, 133 ff., 234. Ein offizielles ümschlagsrecht wie Münden nahm Hameln nicht
in Anspruch, obwohl die alte Fiehre mit beladenen Schiffen nicht zu passieren
war, und daher ausgeladen werden mufste. Ein Weinprivileg von 1407 gibt
Hameln das Recht, vorübergeführten Wein zu seinem Behuf zu kaufen. Vgl.
dazu F r. S p r e n g e r, S. 50, 260. In dem Chronicon Hamelense rythmicum
ist die Rede von einem 1685 ausgesohlagenen Stapel, was man vielleicht auf
den frommen Wunsch solcher Bestätigung deuten will. (Sprenger, S. 88, 89.)
Doch werden die von den Schiffern vor der Erbauung der Schleuse bezw. bis
1734 bezahlten Abgaben bei Passierung der Fiehre und dabei erfolgender Ausladung
als Niederlagsgelder bezeichnet (P. F. Weddigens Westphälisches
Magazin, III. Bd., 9. Heft, 1787, S. 552; Job. Lud. Quentin, Berichtigung
eines Abrisses von der Schiffahrt auf der Weser, 1788, S. 29; Noack, S. 22.)
Von einem Stapelrecht, das Höxter in alter Zeit in Anspruch nahm,
berichtet F. C. Th. Piderit, Geschichtliche Wanderungen, 1838, S. 106.