fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversichertmg. 
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wähnten Art die gänzliche oder teilweise Überweisung der Rente an 
die im Todesfall entschädigungsberechtigten Angehörigen des Ver 
letzten. In den Niederlanden kann dem Verletzten die Rente um die 
Hälfte gekürzt werden, wenn durch seine Trunkenheit der Unfall 
herbeigeführt ist. Hiernach ist das leichte Verschulden des Arbeiters 
überall, das schwere Verschulden in allen beteiligten Ländern mit 
Ausnahme von Finland und Schweden ohne Einfluß auf die Ent 
schädigungsansprüche. Gegen die Folgen vorsätzlicher Herbeiführung 
des Unfalles kann der Arbeiter naturgemäß nicht geschützt werden. 
Was die Haftung des Arbeitgebers anlangt, so läßt das italienische 
Gesetz die zivilrechtliche Haftung zu Lasten derjenigen bestehen, welche 
strafgerichtlich wegen der Tatsache verurteilt sind, die den Unfall 
herbeigeführt hat. Ebenso bleibt die Haftpflicht des Unternehmers 
bestehen, wenn laut Feststellung durch strafgerichtliches Urteil der 
Unfall entstanden ist durch eine Handlung der von ihm zur Leitung 
oder Überwachung der Arbeit bestellten Personen, für deren Hand 
lungen er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einstehen muß. Es muß 
sich aber in allen Fällen um eine Handlung drehen, die ein Verbre 
chen öffentlicher Anklage ausmacht. Auch in den angeführten Fällen 
der Haftpflicht muß das Versicherungsorgan die Entschädigungen zahlen, 
hat aber ein Regreßrecht gegen die haftpflichtigen Personen. In 
Schweden und Finland ist durch den gesetzlichen Unfallentschädigungs 
anspruch niemand — also auch der Arbeiter nicht — gehindert, gegen 
den Arbeitgeber und andere Personen den Anspruch auf Schadenersatz 
geltend zu machen, der ihm nach allgemeinen oder besonderen gesetz 
lichen Bestimmungen zusteht. Aber der Arbeitgeber kann den nach 
dem Unfallversicherungsgesetz zu leistenden Ersatz abziehen. 
Die Haftpflicht des Unternehmers ist in diesen beiden Ländern 
hiernach in erheblichem Umfang bestehen geblieben. Auch Norwegen 
geht darin weiter, als Deutschland, Luxemburg und Österreich. In 
Norwegen haben die Arbeiter und ihre Angehörigen noch einen un 
mittelbaren Haftpflichtanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen 
dessen angestellte Vertreter, wenn durch strafgerichtliches Urteil deren 
Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit in bezug auf Herbeiführung des 
Unfalls festgestellt ist. In den Niederlanden ist im allgemeinen der 
direkte Haftpflichtanspruch des verletzten Arbeiters gegen seinen 
Unternehmer beseitigt. Die Haftpflicht des letzteren bleibt nur für 
den Fall bestehen, daß der Unfall herbeigeführt ist durch bestimmt 
bezeichnete Verbrechen, für welche der Unternehmer oder sein Beauf 
tragter strafgerichtlich verurteilt ist. Die Ansprüche gehen aber auf 
das Versicherungsorgan über. In Österreich, Luxemburg und Deutsch 
land hat der Arbeiter und seine Hinterbliebenen einen unmittelbaren 
Haftpflichtanspruch gegen den Unternehmer oder seinen Vertreter,
	        
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