12. Kapitel. Die Arbeiterversichertmg.
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wähnten Art die gänzliche oder teilweise Überweisung der Rente an
die im Todesfall entschädigungsberechtigten Angehörigen des Ver
letzten. In den Niederlanden kann dem Verletzten die Rente um die
Hälfte gekürzt werden, wenn durch seine Trunkenheit der Unfall
herbeigeführt ist. Hiernach ist das leichte Verschulden des Arbeiters
überall, das schwere Verschulden in allen beteiligten Ländern mit
Ausnahme von Finland und Schweden ohne Einfluß auf die Ent
schädigungsansprüche. Gegen die Folgen vorsätzlicher Herbeiführung
des Unfalles kann der Arbeiter naturgemäß nicht geschützt werden.
Was die Haftung des Arbeitgebers anlangt, so läßt das italienische
Gesetz die zivilrechtliche Haftung zu Lasten derjenigen bestehen, welche
strafgerichtlich wegen der Tatsache verurteilt sind, die den Unfall
herbeigeführt hat. Ebenso bleibt die Haftpflicht des Unternehmers
bestehen, wenn laut Feststellung durch strafgerichtliches Urteil der
Unfall entstanden ist durch eine Handlung der von ihm zur Leitung
oder Überwachung der Arbeit bestellten Personen, für deren Hand
lungen er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einstehen muß. Es muß
sich aber in allen Fällen um eine Handlung drehen, die ein Verbre
chen öffentlicher Anklage ausmacht. Auch in den angeführten Fällen
der Haftpflicht muß das Versicherungsorgan die Entschädigungen zahlen,
hat aber ein Regreßrecht gegen die haftpflichtigen Personen. In
Schweden und Finland ist durch den gesetzlichen Unfallentschädigungs
anspruch niemand — also auch der Arbeiter nicht — gehindert, gegen
den Arbeitgeber und andere Personen den Anspruch auf Schadenersatz
geltend zu machen, der ihm nach allgemeinen oder besonderen gesetz
lichen Bestimmungen zusteht. Aber der Arbeitgeber kann den nach
dem Unfallversicherungsgesetz zu leistenden Ersatz abziehen.
Die Haftpflicht des Unternehmers ist in diesen beiden Ländern
hiernach in erheblichem Umfang bestehen geblieben. Auch Norwegen
geht darin weiter, als Deutschland, Luxemburg und Österreich. In
Norwegen haben die Arbeiter und ihre Angehörigen noch einen un
mittelbaren Haftpflichtanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen
dessen angestellte Vertreter, wenn durch strafgerichtliches Urteil deren
Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit in bezug auf Herbeiführung des
Unfalls festgestellt ist. In den Niederlanden ist im allgemeinen der
direkte Haftpflichtanspruch des verletzten Arbeiters gegen seinen
Unternehmer beseitigt. Die Haftpflicht des letzteren bleibt nur für
den Fall bestehen, daß der Unfall herbeigeführt ist durch bestimmt
bezeichnete Verbrechen, für welche der Unternehmer oder sein Beauf
tragter strafgerichtlich verurteilt ist. Die Ansprüche gehen aber auf
das Versicherungsorgan über. In Österreich, Luxemburg und Deutsch
land hat der Arbeiter und seine Hinterbliebenen einen unmittelbaren
Haftpflichtanspruch gegen den Unternehmer oder seinen Vertreter,