Abrechnungswesen der Verwaltung.
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der Ausgaben gesondert zu erörtern, vorab aber noch von den Organen zu
sprechen, durch welche diese Geschäfte zu besorgen sind.
A. Wie bereits erwähnt wurde, war durch die ersten Zvllvereinigungs-
verträge vom Jahre 1833 ein Zentralorgan zur Besorgung der provisorischen
Abrechnungen in dem Zentralbnreail des Zollvereins mit dem Sitze
in Berlin eingerichtet worden. An dieses wurden die nach den Quartals
extrakten der Erhebungsbehörden gefertigten Hauptübersichten der Direktiv-
behörden zur provisorischen und die Finalabschlüsse zur Vorbereitung der
definitiven Abrechnung in bestimmten Terminen eingesendet, und demselben
jährlich die Uebersicht der gemeinschaftlichen Berwaltilngsausgaben zur Prüf
ung vorgelegt?)
Außerdem war eine Dienstordnung für dieses Zentralbureau? fest
gestellt worden; es war jedem Staate'? das Recht zugestanden
worden, einen Beamten zu demselben abzuordnen?) und man
hatte schließlich in einer Berabre dung Näheres über die Art und Weise
der Quartals- und Jahres-Abrechnungen bestimmt?)
Schon im Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 17 war statt des damals
noch nicht aufgehobenen Zentralbureaus der Ausschuß des Bundes rath s
für das Rechnungswesen als diejenige Behörde bezeichnet, dem die früher
dem Zentralbureau zugewiesenen Abrechnnngsgeschäfte zufallen sollten, und es
war zugleich bestimmt worden, daß dieser Ausschuß die definitiven Jahres
abrechnungen mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußfassung
vorzulegen habe.
Hierdurch wäre eigentlich schon damals die Thätigkeit des Zentralbureaus
geschlossen gewesen, da ihm jedoch noch die Geschäfte der Kommerzialstatistik
zugewiesen waren? und es außerdem noch manche Abrechnnngsgeschäfte ans
früheren Jahren zn besorgen hatte, so wurde dasselbe vorläufig belassen bis
endlich am 9. Februar 1872 der Bnndesrath den Beschluß faßte?) daß die
Bearbeitung der Handelsübersichten des Zollvereins einstweilen an das Reichs
kanzleramt? zu übertragen, das Personal des Zentralbureaus ebenfalls dem
Reichskanzleramte zur Verfügung zn stellen sei und das Zentralbnreau selbst
mit 31. März 1872 seine Thätigkeit einzustellen habe.
Hiedurch erst kam die Bestimmung in Art. 39 der Deutschen Reichs-
Verfassung , wonach die provisorische Abrechnung durch den Ausschuß des
Bundesraths für das Rechnungswesen, die definitive Feststellung durch den
Bllndesrath selbst zu erfolgen hat, in volle Geltung.?
') Siehe Art. 29 der Verträge vvm 22. und 30. März und vom 11. Mai 1833 (Bd. I
der Verträge S. 10, 124 und 188).
*) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Beil. VI. (Bd. II der Verträge S. 95
und 118).
? Von diesem Rechte machte nur Preußen und Bayern Gebrauch.
? Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Ziffer 1 (Bd. 11 a. a. O. S. 95).
6 ) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 Beil. VII (Bd. II a. a. O. S. 120).
? Verabredung der 1. Gen.-Zollkvnfereuz (§ 19 des Hauptprot. der I. Gen.-Zollkon-
ferenz), s. auch Abschu. VIII
? § 23 des Buudesrathsprot. von 1872.
? Die Anfertigung der Haudelsübersichten besorgt Vvm 1. Januar 1872 an das stati
stische Amt des Deutschen Reichs (Bundesrathsprvt von 1872 § 57 und von 1871 § 6,
43), s. a. Abschu. VIII.
? Ile ber die staatsrechtliche Stellung des Bundesrathes s. La band's Staatsrecht Bd. I
S. 258 und 263.