Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen der Verwaltung. 
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der Ausgaben gesondert zu erörtern, vorab aber noch von den Organen zu 
sprechen, durch welche diese Geschäfte zu besorgen sind. 
A. Wie bereits erwähnt wurde, war durch die ersten Zvllvereinigungs- 
verträge vom Jahre 1833 ein Zentralorgan zur Besorgung der provisorischen 
Abrechnungen in dem Zentralbnreail des Zollvereins mit dem Sitze 
in Berlin eingerichtet worden. An dieses wurden die nach den Quartals 
extrakten der Erhebungsbehörden gefertigten Hauptübersichten der Direktiv- 
behörden zur provisorischen und die Finalabschlüsse zur Vorbereitung der 
definitiven Abrechnung in bestimmten Terminen eingesendet, und demselben 
jährlich die Uebersicht der gemeinschaftlichen Berwaltilngsausgaben zur Prüf 
ung vorgelegt?) 
Außerdem war eine Dienstordnung für dieses Zentralbureau? fest 
gestellt worden; es war jedem Staate'? das Recht zugestanden 
worden, einen Beamten zu demselben abzuordnen?) und man 
hatte schließlich in einer Berabre dung Näheres über die Art und Weise 
der Quartals- und Jahres-Abrechnungen bestimmt?) 
Schon im Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 17 war statt des damals 
noch nicht aufgehobenen Zentralbureaus der Ausschuß des Bundes rath s 
für das Rechnungswesen als diejenige Behörde bezeichnet, dem die früher 
dem Zentralbureau zugewiesenen Abrechnnngsgeschäfte zufallen sollten, und es 
war zugleich bestimmt worden, daß dieser Ausschuß die definitiven Jahres 
abrechnungen mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußfassung 
vorzulegen habe. 
Hierdurch wäre eigentlich schon damals die Thätigkeit des Zentralbureaus 
geschlossen gewesen, da ihm jedoch noch die Geschäfte der Kommerzialstatistik 
zugewiesen waren? und es außerdem noch manche Abrechnnngsgeschäfte ans 
früheren Jahren zn besorgen hatte, so wurde dasselbe vorläufig belassen bis 
endlich am 9. Februar 1872 der Bnndesrath den Beschluß faßte?) daß die 
Bearbeitung der Handelsübersichten des Zollvereins einstweilen an das Reichs 
kanzleramt? zu übertragen, das Personal des Zentralbureaus ebenfalls dem 
Reichskanzleramte zur Verfügung zn stellen sei und das Zentralbnreau selbst 
mit 31. März 1872 seine Thätigkeit einzustellen habe. 
Hiedurch erst kam die Bestimmung in Art. 39 der Deutschen Reichs- 
Verfassung , wonach die provisorische Abrechnung durch den Ausschuß des 
Bundesraths für das Rechnungswesen, die definitive Feststellung durch den 
Bllndesrath selbst zu erfolgen hat, in volle Geltung.? 
') Siehe Art. 29 der Verträge vvm 22. und 30. März und vom 11. Mai 1833 (Bd. I 
der Verträge S. 10, 124 und 188). 
*) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Beil. VI. (Bd. II der Verträge S. 95 
und 118). 
? Von diesem Rechte machte nur Preußen und Bayern Gebrauch. 
? Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 § 23 Ziffer 1 (Bd. 11 a. a. O. S. 95). 
6 ) Karlsruher Vvllzugsprot. von 1835 Beil. VII (Bd. II a. a. O. S. 120). 
? Verabredung der 1. Gen.-Zollkvnfereuz (§ 19 des Hauptprot. der I. Gen.-Zollkon- 
ferenz), s. auch Abschu. VIII 
? § 23 des Buudesrathsprot. von 1872. 
? Die Anfertigung der Haudelsübersichten besorgt Vvm 1. Januar 1872 an das stati 
stische Amt des Deutschen Reichs (Bundesrathsprvt von 1872 § 57 und von 1871 § 6, 
43), s. a. Abschu. VIII. 
? Ile ber die staatsrechtliche Stellung des Bundesrathes s. La band's Staatsrecht Bd. I 
S. 258 und 263.
	        
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