NORWEGEN
Inhalt im einzelnen
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§ 4. Während der Dauer der Stundung hat die Vorzeigung von Wechseln
zwecks Zahlung keine rechtliche Gültigkeit, und Protest wegen mangelnder
Zahlung darf nicht erfolgen.
§ 5. Wenn einem Gläubiger infolge der obigen Bestimmungen die
Möglichkeit genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Verfügungen
zu treffen, die notwendig sind, um seine Rechte zu wahren, so
können diese in Kraft bleiben, wenn die Verfügungen baldigst nach Ablauf
eines Kalendermonats nach dem Ablauf der Stundung getroffen werden.
Vorzeigung zur Bezahlung und gegebenenfalls Protest verfallener Wechsel
muß spätestens am 2. Werktage nach dem Ablauf der Stundung stattfinden.
§ 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf:
1. Steuern und Abgaben an Staat und Gemeinde. In den Fällen, wo
die Wahrung eines Anspruches in dem Zeitraum von dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis zum 6. September 1914 einschließlich von der
Erlegung der Abgabe vor einem bestimmten Tage abhängig ist, tritt der
Verlust des Anspruches nicht ein, wenn die Abgabe spätestens einen
Kalendermonat nach dem Verfalltage erlegt wird,
2. Löhne, Fischeranteile, sofern die Fischer nicht einen eigenen Fischereibetrieb
haben, Pensionen und Leibrente, Unterhaltungsbeiträge
in Gemäßheit der Gesetze vom 6. Juli 1892, Prämien und Zuschüsse zu
öffentlichen oder anerkannten Krankenkassen und die Leistungen der
Krankenkassen sowie Erstattungen in Gemäßheit der Gesetze betreffs der
Unfallversicherung,
3. Folioeinlagen in Bankinstituten,
4. Forderungen, die am oder nach dem 5. August 1914 oder nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 7. Sofern die Gerichtssitzung, zu welcher die Taxsumme in Gemäßheit
es Odelsgesetzes*) von dem Odelsprätendenten vorgezeigt und angeboten
c en muß, in die Zeit von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
-j' e Pf e mber 1914 fällt, genügt es für die Wahrung des Odelsrechts, daß die
lu 7 lnme ai| f der ersten Gerichtssitzung nach diesem Zeitpunkt vorgezeigt
einer a [*^ e ^ 0 * etl w 'rd, die gesetzlich angezeigt werden kann. Ist die Sache zu
fällt h est ' mmten Gerichtssitzung anberaumt, die in den genannten Zeitraum
dem A &t ^ e ' s P räten dent Anspruch auf Aufschub mit der Vorzeigung und
.].■ !' gebot der Taxsumme bis zur ersten Gerichtssitzung nach dem Ablauf
eses Zeitraums.
st immun § bann, wenn es als notwendig angesehen wi
Zeit bis^- m § 2, auch auf Geldforderungen ausdehnen,
s zu 6 sechs — Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwird,
die Bedie
in der
fallen, und kann die in den Abs. 1 und 2 desselben Paragraphen festgesetzten
Fristen um eine Frist bis zu 5 — fünf - Kalendermonaten verlängern.
”, Gesetz vom 21. Juni 1821; „Odelsref ist das Erbrecht eines Ofehlcchts. vermögc
essen ein verkauftes Landgut innerhalb bestimmter Zeit wieder von dem Geschlecht zu g
"erden kann.