fullscreen : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

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§  4.  Während  der  Dauer  der  Stundung  hat  die  Vorzeigung  von  Wechseln
zwecks  Zahlung  keine  rechtliche  Gültigkeit,  und  Protest  wegen  mangelnder
Zahlung  darf  nicht  erfolgen.
§  5.  Wenn  einem  Gläubiger  infolge  der  obigen  Bestimmungen  die
Möglichkeit  genommen  wird,  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  die  Verfügungen ­
  zu  treffen,  die  notwendig  sind,  um  seine  Rechte  zu  wahren,  so
können  diese  in  Kraft  bleiben,  wenn  die  Verfügungen  baldigst  nach  Ablauf
eines  Kalendermonats  nach  dem  Ablauf  der  Stundung  getroffen  werden.
Vorzeigung  zur  Bezahlung  und  gegebenenfalls  Protest  verfallener  Wechsel
muß  spätestens  am  2.  Werktage  nach  dem  Ablauf  der  Stundung  stattfinden.
§  6.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf:
1.  Steuern  und  Abgaben  an  Staat  und  Gemeinde.  In  den  Fällen,  wo
die  Wahrung  eines  Anspruches  in  dem  Zeitraum  von  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bis  zum  6.  September  1914  einschließlich  von  der
Erlegung  der  Abgabe  vor  einem  bestimmten  Tage  abhängig  ist,  tritt  der
Verlust  des  Anspruches  nicht  ein,  wenn  die  Abgabe  spätestens  einen
Kalendermonat  nach  dem  Verfalltage  erlegt  wird,
2.  Löhne,  Fischeranteile,  sofern  die  Fischer  nicht  einen  eigenen  Fischereibetrieb ­
  haben,  Pensionen  und  Leibrente,  Unterhaltungsbeiträge
in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  6.  Juli  1892,  Prämien  und  Zuschüsse  zu
öffentlichen  oder  anerkannten  Krankenkassen  und  die  Leistungen  der
Krankenkassen  sowie  Erstattungen  in  Gemäßheit  der  Gesetze  betreffs  der
Unfallversicherung,
3.  Folioeinlagen  in  Bankinstituten,
4.  Forderungen,  die  am  oder  nach  dem  5.  August  1914  oder  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  entstanden  sind.
§  7.  Sofern  die  Gerichtssitzung,  zu  welcher  die  Taxsumme  in  Gemäßheit
es  Odelsgesetzes*)  von  dem  Odelsprätendenten  vorgezeigt  und  angeboten
c  en  muß,  in  die  Zeit  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zum
-j'  e Pf e mber  1914  fällt,  genügt  es  für  die  Wahrung  des  Odelsrechts,  daß  die
lu 7 lnme  ai| f  der  ersten  Gerichtssitzung  nach  diesem  Zeitpunkt  vorgezeigt
einer  a [*^ e ^ 0 * etl  w 'rd,  die  gesetzlich  angezeigt  werden  kann.  Ist  die  Sache  zu
fällt  h  est ' mmten  Gerichtssitzung  anberaumt,  die  in  den  genannten  Zeitraum
dem  A &t  ^ e ' s P räten dent  Anspruch  auf  Aufschub  mit  der  Vorzeigung  und
.].■  !'  gebot  der  Taxsumme  bis  zur  ersten  Gerichtssitzung  nach  dem  Ablauf
eses  Zeitraums.
st immun §  bann,  wenn  es  als  notwendig  angesehen  wi
Zeit  bis^-  m  §  2,  auch  auf  Geldforderungen  ausdehnen,
s  zu  6  sechs  —  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verwird,

  die  Bedie
  in  der

fallen,  und  kann  die  in  den  Abs.  1  und  2  desselben  Paragraphen  festgesetzten
Fristen  um  eine  Frist  bis  zu  5  —  fünf  -  Kalendermonaten  verlängern.
”,  Gesetz  vom  21.  Juni  1821;  „Odelsref  ist  das  Erbrecht  eines  Ofehlcchts.  vermögc
essen  ein  verkauftes  Landgut  innerhalb  bestimmter  Zeit  wieder  von  dem  Geschlecht  zu  g
"erden  kann.
            
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