Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  gewerblichen  Zustände  im  i8.  Jahrhundert.

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nicht  Überall  Beifall  fanden.  Der  wesentlichste  Ukas  ist  der  vom
^7-  April  genannten  Jahres,  der  das  Wesen  und  die  Bedeutung  der
Handwerker-Korporationen  näher  bestimmte.  Die  Zunft  sollte  jeden
Handwerker,  gleichviel  ob  In-  oder  Ausländer,  Bürger  oder  Nichtbürger,
  auch  Bauern  mit  Entlassungsscheinen  von  ihrer  Herrschaft
oder  deren  Verwaltern  aufnehmen,  und  zwar  für  immer  oder  zeit-''^eilig.
  Aus  den  Meistern  wurden  die  Ältesten  oder  ^^Alderleute^^
&owählt,  welche  die  sämmtliche  Arbeit  zu  besichtigen  und  zu
stempeln  hatten,  ehe  dieselbe  zum  Verkaufe  gelangte,  und  alle
Untauglichen  Erzeugnisse  zerbrechen  sollten.  Den  Ältesten,  die
^tWas  Unbrauchbares  stempeln  würden,  drohte  die  Verschickung
die  Galeere.  Der  Älteste  war  es  auch,  der  die  Aufnahme
^‘Oes  neuen  (ienossen  bewirkte  und  den  sich  meldenden  Hand-J'^orkern
  bei  erwiesener  Tüchtigkeit  den  Meisterbrief  ausfertigte,
as  Meisterrecht  berechtigte  zur  Haltung  einer  beliebigen  Zahl
osellen  oder  Lehrlinge  gegen  den  Nachweis,  dass  dieselben  keine
^*^tlaufenen  Leibeigenen  seien.  Die  Lehrzeit  sollte  nicht  kürzer
sieben  Jahr  dauern  und  mit  einer  Prüfung,  sowie  mit  der  Aus-^^llung
  eines  Lehrzeugnisses,  abschliessen.
Unverkennbar  lehnt  sich  diese  Reform  Peters  des  Grossen  in
*^on  (»rundzügen  an  die  westeuropäische  Zunftverfassung  an.

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l'en  gröbste  Missbräuche  vermieden  wurden.  Aber  in  die  vor-Soschriebene
  Form  nun  die  Handwerker  hineinzuzwängen  hatte
Schwierigkeiten.  Zwar  Hess  es  der  Zaar  an  Ermahnungen
Errichtung  der  Zünfte  und  zum  Beitritte  nicht  fehlen,  aber  sie
’■ächteten  wenig.  Dem  Reglement  über  die  Zünfte  folgten  am
^nd  31.  Juli  zwei  weitere  Befehle,  dass  alle  Bauern  ohne  Ausbnie,
  sowie  die  verabschiedeten  Dragoner,  Soldaten  und  Matrosen,
sie  in  den  Städten  ein  Handwerk  zu  treiben  anfmgen,  den
alten  zugeschrieben  werden  sollten.  Später,  am  4*  Oktober,
»^ging  die  Mahnung  an  alle  Gewerbetreibenden,  die  bisher  verhatten
  sich  beim  Magistrat  zu  melden  und  die  Erklärung
y.  ^a.s  von  ihnen  ausgeübte  Geschäft  abzugeben,  dieser  Pflicht
zum  IO.  Oktober  nachkommen  zu  wollen,  widrigenfalls  ihnen
Strafe  von  10  Rbln.  auferlegt  und  das  Recht  zum  Betriebe
^  Handwerks  entzogen  werden  würde.  Dem  Oberpräsidenten
^  Magistrats  und  dessen  Gehilfen  drohte  ein  gleichzeitiger  Ukas
dem  Zuchthause,  wenn  die  Einführung  der  Zunftverfassung
^  binnen  fünf,  spätestens  sechs  Monaten,  erfolgt  sein  würde,
indess  die  Wirklichkeit  blieb  weit  hinter  den  Absichten  des
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