Die gewerblichen Zustände im i8. Jahrhundert.
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nicht Überall Beifall fanden. Der wesentlichste Ukas ist der vom
^7- April genannten Jahres, der das Wesen und die Bedeutung der
Handwerker-Korporationen näher bestimmte. Die Zunft sollte jeden
Handwerker, gleichviel ob In- oder Ausländer, Bürger oder Nichtbürger,
auch Bauern mit Entlassungsscheinen von ihrer Herrschaft
oder deren Verwaltern aufnehmen, und zwar für immer oder zeit-''^eilig.
Aus den Meistern wurden die Ältesten oder ^^Alderleute^^
&owählt, welche die sämmtliche Arbeit zu besichtigen und zu
stempeln hatten, ehe dieselbe zum Verkaufe gelangte, und alle
Untauglichen Erzeugnisse zerbrechen sollten. Den Ältesten, die
^tWas Unbrauchbares stempeln würden, drohte die Verschickung
die Galeere. Der Älteste war es auch, der die Aufnahme
^‘Oes neuen (ienossen bewirkte und den sich meldenden Hand-J'^orkern
bei erwiesener Tüchtigkeit den Meisterbrief ausfertigte,
as Meisterrecht berechtigte zur Haltung einer beliebigen Zahl
osellen oder Lehrlinge gegen den Nachweis, dass dieselben keine
^*^tlaufenen Leibeigenen seien. Die Lehrzeit sollte nicht kürzer
sieben Jahr dauern und mit einer Prüfung, sowie mit der Aus-^^llung
eines Lehrzeugnisses, abschliessen.
Unverkennbar lehnt sich diese Reform Peters des Grossen in
*^on (»rundzügen an die westeuropäische Zunftverfassung an.
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l'en gröbste Missbräuche vermieden wurden. Aber in die vor-Soschriebene
Form nun die Handwerker hineinzuzwängen hatte
Schwierigkeiten. Zwar Hess es der Zaar an Ermahnungen
Errichtung der Zünfte und zum Beitritte nicht fehlen, aber sie
’■ächteten wenig. Dem Reglement über die Zünfte folgten am
^nd 31. Juli zwei weitere Befehle, dass alle Bauern ohne Ausbnie,
sowie die verabschiedeten Dragoner, Soldaten und Matrosen,
sie in den Städten ein Handwerk zu treiben anfmgen, den
alten zugeschrieben werden sollten. Später, am 4* Oktober,
»^ging die Mahnung an alle Gewerbetreibenden, die bisher verhatten
sich beim Magistrat zu melden und die Erklärung
y. ^a.s von ihnen ausgeübte Geschäft abzugeben, dieser Pflicht
zum IO. Oktober nachkommen zu wollen, widrigenfalls ihnen
Strafe von 10 Rbln. auferlegt und das Recht zum Betriebe
^ Handwerks entzogen werden würde. Dem Oberpräsidenten
^ Magistrats und dessen Gehilfen drohte ein gleichzeitiger Ukas
dem Zuchthause, wenn die Einführung der Zunftverfassung
^ binnen fünf, spätestens sechs Monaten, erfolgt sein würde,
indess die Wirklichkeit blieb weit hinter den Absichten des
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