I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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benachbarten Neugründungen im Machtbereiche Heinrichs des Löwen dürfte
es ähnlich liegen; vielleicht unter dem Einfluß der Lübecker Entwicklung,
Für Schwerin liegen die Verhältnisse der urkundlichen Überlieferung aller-
dings noch ungünstiger als für Lübeck, Aber wenn das 1226 an Güstrow
verliehene Schweriner Recht „die Ratsverfassung in reicher Ausbildung,
'hrer Höhe zustrebend‘“ zeigt, so wird doch das Schweriner Recht nicht
gerade in dem Augenblick, in dem Güstrow mit ihm bewidmet wurde, diesen
Grad der Ausbildung erlangt haben. Und der Satz des Braunschweiger
Hagenrechts vom Jahre 1227: Burgenses suos consules habeant, sicut habere
consueverunt, quorum consilio civitas regatur dürfte immerhin auf eine
allmähliche Entwicklung der Ratsverfassung in Braunschweig hinweisen.
In diesem Zusammenhang sei noch auf das kurz vor 1218 entstandene
Rostock®) verwiesen: in dieser, vom Fürsten Burwin und seinen Söhnen
gegründeten und mit der „Wohltat des Rechtes der Stadt Lübeck‘ bedachten
Stadt führt die bürgerliche Behörde von vornherein den Namen consules®);
vermutlich auch hier im engsten Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang
selbst stehend.
Demgegenüber die oberrheinischen Bischofsstädte. Bei dem ältesten der
von Bloch angeführten Beispiele, Basel (1185 bis 1190), ist es nicht einmal
sicher, ob das consilium wirklich der Stadtrat oder ein bischöflicher Rat war®),
und das zu einer Zeit, wo sich in Lübeck die Stufen des allmählichen Aus-
baues der Ratsverfassung deutlich verfolgen lassen. Nur unter schwersten
Kämpfen mit den bischöflichen Stadtherren, die um ihren Einfluß auf die
von ihnen bisher beherrschte Stadt besorgt waren, und oft nur mit be-
scheidenem Erfolge auf dem Gebiete der Kompetenz, konnte sich in ein-
zelnen von ihnen im 13. Jahrhundert die Ratsverfassung wirklich durch-
setzen®). In anderen oberrheinischen Städten mit gut ausgebildeter Schöffen-
verfassung konnte der Rat überhaupt nicht Wurzel fassen; in Trier kam
erst 1303 ein Rat auf und wurde wenige Jahre nach seiner Einsetzung auf-
gehoben®®),
Es wird demnach bei der von Hegel begründeten Auffassung bleiben
dürfen — in den Neugründungen des 12. Jahrhunderts ist der Rat ent-
standen®”).
Alle Verhältnisse waren in ihnen so günstig wie nur möglich, um eine
werdende bürgerlich-autonome Verfassung in kurzer Zeit zur vollen Blüte
zu bringen. In ihnen saß kein bischöflicher Stadtherr, der um seine eigene
Macht besorgt mit allen erdenklichen Mitteln, mit kaiserlichen Verfügungen
und Kirchenbann ähnliche Regungen zu unterdrücken suchte®), Und dann
die große Einfachheit der Verfassungsverhältnisse. Da gab es nicht die
Unzahl von herrschaftlichen Gerichtsbeziehungen, die teils in territorialer,
teils in personaler Ausprägung etwa eine Stadt wie Köln®) mit einem kaum
zu entwirrendem Netze überzogen. Es gab aber auch innerhalb der Stadt