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DEUTSCHLAND. - Militärwesen.
gerechnet werden, und alle Nichtcombattanten sind über die festgesetzte
Zahl zu stellen. Zu diesen Nichtcombattanten gehören : die Armeefuhr
wesensoldaten (nicht zu verwechseln mit dem Artilleriefuhrwesen), die
Verpflegungsmannschaft sammt Bäckerei, die Sanitätscorps etc. — Von
dem Contingente hat % (früher %) aus Reiterei zu bestehen. Auf je
1000 M. des Hauptcontingents sind an Feldartillerie mindestens 2%
Geschütze zu liefern (früher blos 2) ; ein Fünftel der Artillerie soll rei
tende sein. — Ausser den Feldgeschützen soll ein Belagerungspark vor
handen sein, bestehend aus 100 schweren Kanonen, 30 Belagerungs
haubitzen und 70 Mörsern. Die Mannschaft hiefür ist über die Con-
tingentszahl zu stellen; ebenso jene für Feldartillerie, sofern dieselbe,
Stäbe eingerechnet, 30 Mann auf jedes Geschütz übersteigt. — Jedes
Armeecosps muss einen Brückentrain und eine Birago’sche Brücken
equipage besitzen. — Von der Gesammtmannschaft hat Vioo aus Pionie
ren, Jägern oder Scharfschützen zu bestehen. Das Minimum der Char
gen soll sein:
1 Officier auf 45—50 Streitbare bei der Infanterie,
1
1 Unterofficier -
1
1 Spielmann
30—35 - - den andern Waffengattungen,
12—15 - - der Infanterie,
10—12 - - den übrigen Waft'engattungen,
45—60 - - der Infant., Pionieren u. Genietruppen,
' - - 40—50 - - den übrigen Waffen.
Der Präsenzstand im Frieden ist für das Haupteontingent :
1 ) Ofßciere ; % aller W^aflengattungen ;
2) Infanterie: % der Unterofficiere und Spielleute, % der Gemeinen;
3) Reiterei ; % bis % der Mannschaft und Pferde ; % bei Landwehrreiterei ;
‘/a wo Beurlaubung mit Pferden und Sold besteht (Hannover);
4) Fiissartillerie: % der Unterofficiere und Spielleute, % der Gemeinen ;
5) Reitende Artillerie: wie sub 3, Reiterei;
6) Festungsartillerie : % Unterofficiere und Spielleute, */„ Gemeine ;
7) Pioniere H. (ienie: % - */, - u. Reitpferde.
Recruten dürfen in der zur Ausbildung angenommenen Zeit (selbst
bei der Infanterie 0 Monate) in den Präsenzstand nicht eingerechnet
werden. — % der Bespannung sämmtlicher Geschütze ist stets bereit zu
halten. — Durch einen Bundesbeschluss vom 15. Nov. 1&55 ist die
Dienstverpflichtung für jeden in die Bundescontingente einzurechnenden
Mann auf mindestens 0 Jahre bestimmt ; die Präsenz aber ;
bei der Infanterie . . .
- - Reiterei ....
- Fussartillerie . .
- - reitenden Artillerie
- den Genietruppen . .
2'/*, wenigstens 2 Jahre
3%, - 3 -
: : :
2'., - 2 -
und zwar sollen diese Bestimmungen nicht durchschnittlich, sondern für
jeden einzelnen Mann einzuhalten sein. — Nachfolgend eine Gegen
überstellung des ursprünglichen Hauptcontingents und des Gesammt-
contingents nach dem Bundesbeschluss vom 27. Apr. 1801, dann des
jetzigen wirklichen Formationsbestandes (unbeschadet Beurlaubungen etc.).