national law, internal law) gegenüberstellen, die sie gerade im
Gegensatz zum Völkerrecht seit dem Vorgange Blackstones
meist als municipal law bezeichnen.') Entspricht aber, so müssen
wir fragen, der Verschiedenheit der Ausdrücke auch ein Gegensatz
der Dinge? Sind Völkerrecht?) und Landesrecht verschiedene
Begriffe? Die Frage ist noch genauer zu präcisiren.
Nehmen wir aus der Gesamtheit der Rechtssätze, die wir
als „das Recht“ im allgemeinen bezeichnen, eine Gruppe ein-
zelner Sätze um besonderer Eigenschaften willen heraus und geben
ihr durch Beifügung eines Epitheton einen besonderen Namen,
wie Strafrecht, Kirchenrecht oder dergl., so kann das Kriterium,
nach dem wir die Auswahl treffen, verschieden sein. Vor allem
handelt es sich um zwei Eintheilungsgründe. Entweder sehen
wir auf den Inhalt der Rechtssätze, genauer auf die Lebens-
verhältnisse, die von ihnen geregelt werden, und zertrennen
deshalb die Gesamtheit der Rechtssätze in „Rechtszweige“
oder „Rechtstheile“, deren jeder eine besondere Art von Ver-
hältnissen seiner Normirung unterworfen hat. So scheiden wir
öffentliches und Privatrecht, Straf-, Prozess-, Verwaltungsrecht,
Kirchenrecht (im Sinne des auf die Verhältnisse der Kirche bezüg-
lichen Rechts) oder noch enger Civil- und Militärstrafrecht u. s. w.
Oder wir sehen auf den Willen, als dessen Ausfluss sich die Rechtssätze
darstellen und zerlegen das Recht in einzelne „Rech tsordnungen“,
deren jede in ihrer Gesamtheit wieder einer besonderen Rechts-
quelle entspringt. So stellen wir Reichs- und Landesrecht,
deutsches und französisches, Staats- und Kirchenrecht (im Sinne
von kirchlichem Recht), vielleicht auch staatliches und Gewohn-
1) Blackstone, Commentaries on the Laws of England. Introd. s. 2
‘Stephen, New Commentaries. 12. ed. London 1895. p.23.). — Der Ausdruck
„municipal law“ wird übrigens nicht nur im Gegensatz zum Völkerrecht ge-
öraucht, sondern zuweilen auch für Partikularrecht im Gegensatz zum ge-
meinen Landesrecht; vergl.z. B. W harton, Commentaries on Law. Philadelphia
1884. pag. 146. SS. übrigens auch die Bemerkungen bei Clark, Practical
Jurisprudence. Cambridge 1883. p. 173; Holland, Elements of Jurispru-
dence. 7. ed. Oxford 1895. p. 344; v. Martitz, a. a. 0. I S. 404. Anderer-
seits findet sich, wenngleich sehr selten, der Terminus „national law“ auch
statt international law verwandt; | offenbar soll es eine Uebersetzung von jus
yentium sein.
2) Von dem zweideutigen Ausdrucke „internationales Recht“ sehe ich
zunächst ab.