Object: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Zum Zwecke der Ermittelung des Verkaufswertes sind in erster Linie 
die in neuester oder neuerer Zeit (vom Zeitpunkt der Veranlagung aus 
gerechnet) tatsächlich gezahlten Kaufpreise zur Grundlage der Bewertung 
zu machen, und zwar ist zunächst zu untersuchen, ob 1. das zu be 
wertende Grundstück selbst ganz oder zum Teil Gegenstand eines Ver 
kaufs gewesen ist, 2. ob andere zum Vergleich geeignete Grundstücke 
Gegenstand des Verkaufs gewesen sind, 3. mangels solcher Verkäufe 
hat freie Schätzung gegebenenfalls unter Anwendung der üblichen Hilfs 
mittel, Feststellung des Ertrages, der landwirtschaftlichen Taxen usw. 
einzutreten. Doch muß es als ausgeschlossen gelten, den gemeinen Wert 
durch Kapitalisierung des individuellen (wirklich erzielten) Ertrages nach 
dem landesüblichen Zinsfuß zu bestimmen. 
Außerdem sind für städtische, damit für Verhältnisse in Vorort 
gemeinden, die Begriffe „Baustelle" und „Bauterrain" auseinanderzu 
halten, da letzteres oft außerhalb eines Bebauungsplanes liegt und erst 
durch Kapital und Arbeit nach einiger Zeit zur Baustelle wird, wobei 
die Gefahr besteht, daß durch unvorhergesehene Zwischenfälle die er 
wartete Entwicklung und damit der Gewinn nicht oder zum Teil nicht 
eintritt, sogar in Verlust verwandelt werden kann. Z 
Auf den Ersatz der gemeindlichen Zuschläge zu den staatlich ver 
anlagten Grund- und Gebäudesteuern nach dem gemeinen Wert wurde 
neben oder vielleicht gerade infolge der bodenreformerischen Propaganda 
wiederholt von der Regierung, so auch in der ministeriellen Rundver- 
sügung vom 2. Oktober 1899 hingewiesen, da „die Unveränderlichkeit 
der staatlich veranlagten Steuerbeträge, welche nach dem Maßstabe 
einer ohne Rücksicht auf den individuellen Wert festgestellten Ertrags 
fähigkeit der Liegenschaften umgelegt werden, den Gemeinden keine Mög 
lichkeit bietet, den namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fort 
gesetzt steigernden Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu erfassen". 
Der Versuch, durch den § 27 des Kommunalabgabengcsetzes auf Ein 
führung der Bauplatzsteuer hinzuwirken, war nämlich fehlgeschlagen,^ 
„da es sehr schwer, wenn nicht unmöglich war, zu bestimmen, welche 
Werterhöhung ein Terrain durch die Festsetzung von Fluchtlinien erfuhr, 
weil besonders in der Nähe großer Städte alles Land zu Bauplätzen 
geeignet ist und schon Bauplatzwert besitzt, bevor Fluchtlinien festgesetzt 
werden?) 
Nachdem im Jahre 1904 bereits 71 Stadt- und 53 Landge- 
-gestellt vom Bezirksausschuß vom 18. Januar 1902. Vgl. Preuß. VerwBl. 19 
'S. 210, 17 193; Entsch. v. 9. November 1897. 
') Aus: Allgemeine Grundsätze bei Ermittelung des gemeinen Wertes a. a. O. 
*) Siehe Verwaltungsbericht der Stadt Berlin für 1895, 1900 Bd. 2 S. 112. 
3 ) Boldt, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 127 Teil 1 S. 94.
	        
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