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Zum Zwecke der Ermittelung des Verkaufswertes sind in erster Linie
die in neuester oder neuerer Zeit (vom Zeitpunkt der Veranlagung aus
gerechnet) tatsächlich gezahlten Kaufpreise zur Grundlage der Bewertung
zu machen, und zwar ist zunächst zu untersuchen, ob 1. das zu be
wertende Grundstück selbst ganz oder zum Teil Gegenstand eines Ver
kaufs gewesen ist, 2. ob andere zum Vergleich geeignete Grundstücke
Gegenstand des Verkaufs gewesen sind, 3. mangels solcher Verkäufe
hat freie Schätzung gegebenenfalls unter Anwendung der üblichen Hilfs
mittel, Feststellung des Ertrages, der landwirtschaftlichen Taxen usw.
einzutreten. Doch muß es als ausgeschlossen gelten, den gemeinen Wert
durch Kapitalisierung des individuellen (wirklich erzielten) Ertrages nach
dem landesüblichen Zinsfuß zu bestimmen.
Außerdem sind für städtische, damit für Verhältnisse in Vorort
gemeinden, die Begriffe „Baustelle" und „Bauterrain" auseinanderzu
halten, da letzteres oft außerhalb eines Bebauungsplanes liegt und erst
durch Kapital und Arbeit nach einiger Zeit zur Baustelle wird, wobei
die Gefahr besteht, daß durch unvorhergesehene Zwischenfälle die er
wartete Entwicklung und damit der Gewinn nicht oder zum Teil nicht
eintritt, sogar in Verlust verwandelt werden kann. Z
Auf den Ersatz der gemeindlichen Zuschläge zu den staatlich ver
anlagten Grund- und Gebäudesteuern nach dem gemeinen Wert wurde
neben oder vielleicht gerade infolge der bodenreformerischen Propaganda
wiederholt von der Regierung, so auch in der ministeriellen Rundver-
sügung vom 2. Oktober 1899 hingewiesen, da „die Unveränderlichkeit
der staatlich veranlagten Steuerbeträge, welche nach dem Maßstabe
einer ohne Rücksicht auf den individuellen Wert festgestellten Ertrags
fähigkeit der Liegenschaften umgelegt werden, den Gemeinden keine Mög
lichkeit bietet, den namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fort
gesetzt steigernden Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu erfassen".
Der Versuch, durch den § 27 des Kommunalabgabengcsetzes auf Ein
führung der Bauplatzsteuer hinzuwirken, war nämlich fehlgeschlagen,^
„da es sehr schwer, wenn nicht unmöglich war, zu bestimmen, welche
Werterhöhung ein Terrain durch die Festsetzung von Fluchtlinien erfuhr,
weil besonders in der Nähe großer Städte alles Land zu Bauplätzen
geeignet ist und schon Bauplatzwert besitzt, bevor Fluchtlinien festgesetzt
werden?)
Nachdem im Jahre 1904 bereits 71 Stadt- und 53 Landge-
-gestellt vom Bezirksausschuß vom 18. Januar 1902. Vgl. Preuß. VerwBl. 19
'S. 210, 17 193; Entsch. v. 9. November 1897.
') Aus: Allgemeine Grundsätze bei Ermittelung des gemeinen Wertes a. a. O.
*) Siehe Verwaltungsbericht der Stadt Berlin für 1895, 1900 Bd. 2 S. 112.
3 ) Boldt, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 127 Teil 1 S. 94.