Object : Hospitals (Vol. 1, nr. 16)

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schiedener  Einteilung  des  Talers),  in  Süddeutschland:  42 1 / 2  Gulden  zu
60  Kreuzern,  in  Österreich  und  Liechtenstein:  45  Gulden  zu  100  Kreuzern
geprägt.  Sieben  Münzsysteme  gab  es  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  bis  zum  Jahre  1871.
Diesem  unwürdigen  Zustande  ein  Ende  zu  bereiten,  erschien  dem  neu
geeinten  Deutschland  als  eine  seiner  wichtigsten  Aufgaben.  Nachdem  bereits ­
  durch  Art.  4  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  26.  Juli
1867  der  Bund  mit  Ordnung  des  Münzsystems  betraut  worden  war,
trat  man  sogleich  nach  dem  Deutsch-Französischen  Kriege  dem  im  Juni  1870
gefaßten  Beschlusse  des  Bundesrates  näher,  „eine  Enquete
über  die  bei  der  Ordnung  des  Münzwesens  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse ­
  zu  veranstalten".  Im  Oktober  1871  bereits  wurde  dem  Bundesrat ­
  ein  „Gesetzentwurf,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen", ­
  vorgelegt,  der  drei  Wochen  später  an  den  Reichstag  gelangte
und  als  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  veröffentlicht  wurde.  Hiermit  war  der
entscheidende  Schritt  zur  Einführung  der  Goldwährung  in  Deutschland  getan.
Es  folgte  dann  das  „M  ünzgesetz  vom  9.  Juli  1873".  Sein
Zweck  war,  „im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  die  Ausprägung ­
  der  nicht  in  Gold  herzustellenden  Münzen  des  Marksystems  anzuordnen ­
  und  die  gesamte  künftige  Münzverfassung  Deutschlands  auf  der
Grundlage  der  Reichsgoldwährung  und  Markrechnung  definitiv  zu  regeln,
auch  den  Übergang  so  zu  ordnen,  daß  das  neue  Münzsystem  so  bald  als
irgend  möglich  ins  Leben  treten  könne".  An  die  Stelle  der  in
Deutschland  bestehenden  Landeswährungen  sTalerwährung  Preußens,
Guldenwährung  Süddeutschlands  usw.)  war  die  Reichsgoldwährung ­
  mit  der  Mark  als  Rechnungseinheit  getreten:  Aus  1  Pfund
fein  Gold  sollen  139^/z  Kronen  (Zehnmarkstücke)  geprägt  werden.
Ergänzt  werden  die  Münzgesetze  von  1871  und  1873  durch  die  Novellen
vom  1.  Juni  1900  und  vom  19.  Mai  1908.  Die  fortgeltenden  Bestimmungen
aller  früheren  Münzgesetze  wurden  dann  zu  einem  einheitlichen  Text  zusammengefaßt ­
  in  dem  Münzgesetz  vom  1.  Juni  1909.
Der  Weltkrieg  und  seine  Folgen  führten  eine  völlige  Umwälzung  des
Geldwesens  herbei.  Die  Notgesetze  vom  4.  August  1914  dienten  dem  Schutz
und  der  Stärkung  der  nationalen  Gold  bestände.
Dem  seit  Beginn  der  Inflation  sich  geltend  machenden  Kleingeld-
            
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