Reservekonten.
VBaesavcAA.
Entstehung
Zweck der künftigen
Verwendung * 2 )
Benennung in der Bilanz
(beispielsweise)
I. Gesetzliche Zwangs-Re
serve § 262 HGB.
(Allgemeine R.) l )
a) Kapital-R. (§262Ziff.2,
3); Emissionsagio, Zuzah
lungen ;
b) Gewinnrücklagen, § 262
Zifl. 1.
Deckung einer Unter
bilanz
Gesetzliche, ordentliche,
Zwangs-Reserve, Reserve
fonds I, A, Bilanz-R., Kapi
tal-Ergänzungsfonds.
II. Freiwillige Reserven,
§§ 214, 213 HGB.
(Sonderrücklagen)
Gewinnrücklagen.
a) Allgemeiner Zweck, aus
der Benennung nicht ersicht
lich; Verwendungszweck ab
sichtlich nicht scharf abge-
grenzt, Verfügung durch Auf
sichtsrat oder Generalvers.
b) Deckung bestimmter
Kapitalverluste
c) Deckung bestimmter
Verlustausgaben
d) Vermehrung, Zurück
haltung oder Bereitstellung
liquider Mittel für bestimmte
zukünftige Ausgaben oder
andere Zwecke.
Außerordentliche, statu
tarische, freiwillige Reserve,
Reservefonds II, B, Extra-R.
Dispositionsfonds.
(Effekten-) Kursverlust-
R., Delkrederefonds, Ab
schreibungsfonds.
Prozeß-R., Agio-R., Ga
rantiefonds, Wohlfahrtsfonds,
Haftpflicht - R., Versiche
rungsfonds, Talonsteuer-R.,
usw.
(echter) Erneuerungsfonds,
Neubau-R., Erweiterungsf.,
Dividendenergänzungsfonds,
Obliga tionentilgungsf onds
III. Aktienamortisations-R,
§ 227 HGB.
Bilanzmäßig notwendig bei der Tilgung von Aktien aus
dem Reingewinn: Aktienkapital-Ergänzungsfonds.
] ) Neben der für Aktiengesellschaften (Genossenschaften und die Reichsbank) vorgeschriebenen allgemeinen Zwangs
reserve sind für bestimmte Unternehmungen noch besondere Zwangs-Reserven anzusammeln, z. B. für Versicherungsbetriebe,
für Hypothekenbanken (Pfandbrief-Emissionsagio-R.).
2 ) Manche Reserven dienen statutarisch gleichzeitig mehreren Zwecken; z. B. kann der Dispositionsfonds zur Deckung
von Verlusten und außerordentlichen Ausgaben sowie zu Abschreibungen Verwendung finden. Der Erneuerungsfonds
kann teilweise Gewinnrücklage, zum Teil Berichtigungs-Konto sein (Amortisations- und Erneuerungsfonds).