Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

reichen Bautätigkeit geben, die mit der Fondshilfe in 
allen Gebietsteilen der Republik ermöglicht wurde. 
Der valorisierte Wert der Fondsdarlehen. 
Die Geldleistungen des Bundes-Wohn- und Siedlungs- 
fonds können richtig nur dann gewertet werden, wenn 
bei ihrer ziffermäßigen Darstellung ‚auch die Geldent- 
wertung der Inflationsjahre zum Ausdruck gebracht wird. 
Es ist indes völlig unmöglich, den heutigen Geldwert der 
durch die Fondsverwaltung ausbezahlten Darlehens- 
beträge durch Umrechnung der einzelnen nadı und nach 
bei täglich tiefer sinkendem Geldwerte gegebenen Beträge 
zu ermitteln. Ein annähernd richtiges Bild der Fonds- 
leistungen kann man nur durch die Bewertung der mit 
Kredithilfe des Fonds geschaffenen Wohnungen gewinnen. 
Mit einem Gesamtkostenaufwand von rund 30 Millionen 
Schilling wurden 8.654 Wohnungen errichtet. Da mehr 
als ein Drittel dieser Wohnungen in der Form des Ein- 
familien- oder Siedlungshauses errichtet wurde, wird man 
den durchschnittlichen Aufwand, der zur Errichtung dieser 
3.654 Wohnungen heute erforderlich ist, für die Wohnung 
mit rund 12.000 Schilling und den Gesamtbaukosten- 
aufwand mit über 100 Millionen Schilling bewerten 
müssen. Die vom Fonds gewährten Darlehen von rund 
S 24,000.000.— haben somit unter Berücksichtigung der 
Geldentwertung einen beiläufigen Wert von 80 Millionen 
Schilling, ein Betrag, dessen Aufbringung wohl als eine 
ansehnliche Leistung des Fonds bezeichnet werden darf. 
Umwandlung der Bauvorschüsse in tilgbare 
Fondsdarlehen. 
Die durch die Fondsnovelle des Jahres 1922 dem Fonds 
zur Verfügung gestellten Bundesbeiträge von zusammen 
64 Milliarden Kronen waren zunächst kurzfristige, dem 
Bunde ehestens zurückzuzahlende Darlehen. Daher konnte 
auch der Fonds selbst den Gemeinden und gemein- 
nützigen Bauvereinigungen nur kurzfristige Darlehen 
in Form von. Bauvorschüssen zur Verfügung stellen. 
Erst durch das Gesetz vom 27. Juli 1926 wurden die 
dem Fonds gewährten Darlehen des Bundes in lang- 
{ristige Darlehen umgewandelt. Nun konnte auch die 
Fondsverwaltung dem dringenden Wunsche der gemein- 
aützigen Bauunternehmungen Rechnung tragen und die 
bis dahin kurzfristigen Darlehen gegen Zahlung von 
Tilgungsraten zu langfristigen machen. Gleichzeitig wurden 
auch die aus dem Ertrage der Losanleihe gewährten 
Vorschußdarlehen -: des Fonds in langfristig tilgbare 
HMvypothekardarlehen umgewandelt. 
Ursprünglich wurde für die Fondsdarlehen mit Rücksicht 
auf die wirtschaftliche Lage und die Vermögensverhältnisse 
nur ein ganz geringfügiger Anerkennungszins gefordert. 
Später sind diese Darlehensbedingungen wiederholt 
abgeändert worden. Gegenwärtig bezahlen die Fonds- 
schuldner für die zur Errichtung von Mietwohnungen 
gewährten Darlehen jährlich 172% und für Darlehen für 
Cigenhäuser jährlich 5 — 6% Zinsen. Die Tilgungsbeträge 
‚ür alle Darlehen bewegen sich zwischen 1'2% und 2% 
‚ährlich. 
Fondsbeteiligungen. 
Da im Jahre 1921 die Beschaffung der Baustoffe auf 
zroße Schwierigkeiten stieß, machte der Fonds von der 
hm im $ 1/5 des Fondsgesetzes erteilten Ermächtigung 
sebrauch und beteiligte sich an der Errichtung der 
semeinwirtschaftlichen Siedlungs- und Baustoffanstalt 
‚Gesiba”. Das Kapital der Anstalt wurde wiederholt 
arhöht und beträgt gegenwärtig S300.000.-—, die, abgesehen 
‚on einem kleinen Anteil des österreichischen Verbandes 
‚ür Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (S 10.000.—), 
zu gleichen Teilen vom Bundes-Wohn- und Siedlungs- 
{onds und von der Gemeinde Wien aufgebracht wurden. 
An gemeinnützigen Bauvereinigungen ist der Fonds 
nit Geschäftseinlagen in der Höhe von rund S 180.000.- 
peteiligt. 
Fondshilfewerber. 
Der Leihehilfe des Fonds können, wie erwähnt, nur 
jelbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und 
Anstalten und gemeinnützige Bauvereinigungen teil- 
1aftig werden. Zumeist wurde die Fondshilfe gemein- 
ıützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften 
zewährt. Zu den wenigen Ausnahmen gehört die Gemeinde 
Wien, der in den Jahren 1921 und 1922 für den Bau von 
Sleinwohnungen auf der Schmelz, in Groß-Jedlersdorf 
and für Hochbauten mit den Bauorten XII. Längenfeld- 
zasse, XV. Enenkelstraße, II. Wehlistraße, XVII. Baldrich- 
zasse, Il. Drorygasse, IM. Hauptstraße, IV. Goldeggasse 
and II. Obere Augartenstraße insgesamt Darlehen von 
2.437,129.441 Kronen gewährt wurden. 
Die. Voraussetzungen für. die Gemeinnützigkeit der 
3auvereinigungen sind in dem zum Fondsgesetze erlassenen 
"ondsstatut vom 6. April 1925, BGBL. Nr. 187, Artikel 45, 
estgelegt. Derzeit werden in der Republik Österreich 
‚und 250 gemeinnützige Bauvereinigungen in Vormerk 
zeführt. Viele von ihnen bestehen allerdings nur dem 
Yamen nach, ohne die Kraft zu einer wirklichen Tätigkeit 
ıfzubringen. An einer einheitlichen Zusammenfassung 
der Baugenossenschaften fehlt es leider noch; das Bundes- 
Wohn- und Siedlungsamt beabsichtigt aber, den in letzter 
Zeit gegründeten „Zentralverband gemeinnütziger Bau- 
zenossenschaften in Österreich” tatkräftig zu fördern und 
hn insbesondere zu einem Revisionsverband der öster- 
veichischen Bauvereinigungen auszugestalten. Außer 
liesem Verbande wäre noch der Österreichische Verband 
(ür Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zu erwähnen. 
sebührenbegünstigung der gemeinnützigen 
Bautätigkeit. 
Nach $ 19 des Fondsgesetzes sind nicht nur die Eingaben 
an den Fonds stempel- und gebührenfrei, sondern das 
Gesetz räumt auch den Rechtsgeschäften, Urkunden und 
zrundbücherlichen Eintragungen, welche die gemeinnützige 
3autätigkeit zum Gegenstande haben, die Befreiung von 
den Stempel- und Rechtsgebühren ein und gewährt Klein- 
wohnungszwecken dienenden Gebäuden gemeinnütziger 
Bauvereinigungen die Befreiung vom Gebührenäquivalent. 
Die näheren Bedingungen für die Zuerkennung dieser 
Begünstigungen wurden im Verordnungswege festgesetzt 
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