reichen Bautätigkeit geben, die mit der Fondshilfe in
allen Gebietsteilen der Republik ermöglicht wurde.
Der valorisierte Wert der Fondsdarlehen.
Die Geldleistungen des Bundes-Wohn- und Siedlungs-
fonds können richtig nur dann gewertet werden, wenn
bei ihrer ziffermäßigen Darstellung ‚auch die Geldent-
wertung der Inflationsjahre zum Ausdruck gebracht wird.
Es ist indes völlig unmöglich, den heutigen Geldwert der
durch die Fondsverwaltung ausbezahlten Darlehens-
beträge durch Umrechnung der einzelnen nadı und nach
bei täglich tiefer sinkendem Geldwerte gegebenen Beträge
zu ermitteln. Ein annähernd richtiges Bild der Fonds-
leistungen kann man nur durch die Bewertung der mit
Kredithilfe des Fonds geschaffenen Wohnungen gewinnen.
Mit einem Gesamtkostenaufwand von rund 30 Millionen
Schilling wurden 8.654 Wohnungen errichtet. Da mehr
als ein Drittel dieser Wohnungen in der Form des Ein-
familien- oder Siedlungshauses errichtet wurde, wird man
den durchschnittlichen Aufwand, der zur Errichtung dieser
3.654 Wohnungen heute erforderlich ist, für die Wohnung
mit rund 12.000 Schilling und den Gesamtbaukosten-
aufwand mit über 100 Millionen Schilling bewerten
müssen. Die vom Fonds gewährten Darlehen von rund
S 24,000.000.— haben somit unter Berücksichtigung der
Geldentwertung einen beiläufigen Wert von 80 Millionen
Schilling, ein Betrag, dessen Aufbringung wohl als eine
ansehnliche Leistung des Fonds bezeichnet werden darf.
Umwandlung der Bauvorschüsse in tilgbare
Fondsdarlehen.
Die durch die Fondsnovelle des Jahres 1922 dem Fonds
zur Verfügung gestellten Bundesbeiträge von zusammen
64 Milliarden Kronen waren zunächst kurzfristige, dem
Bunde ehestens zurückzuzahlende Darlehen. Daher konnte
auch der Fonds selbst den Gemeinden und gemein-
nützigen Bauvereinigungen nur kurzfristige Darlehen
in Form von. Bauvorschüssen zur Verfügung stellen.
Erst durch das Gesetz vom 27. Juli 1926 wurden die
dem Fonds gewährten Darlehen des Bundes in lang-
{ristige Darlehen umgewandelt. Nun konnte auch die
Fondsverwaltung dem dringenden Wunsche der gemein-
aützigen Bauunternehmungen Rechnung tragen und die
bis dahin kurzfristigen Darlehen gegen Zahlung von
Tilgungsraten zu langfristigen machen. Gleichzeitig wurden
auch die aus dem Ertrage der Losanleihe gewährten
Vorschußdarlehen -: des Fonds in langfristig tilgbare
HMvypothekardarlehen umgewandelt.
Ursprünglich wurde für die Fondsdarlehen mit Rücksicht
auf die wirtschaftliche Lage und die Vermögensverhältnisse
nur ein ganz geringfügiger Anerkennungszins gefordert.
Später sind diese Darlehensbedingungen wiederholt
abgeändert worden. Gegenwärtig bezahlen die Fonds-
schuldner für die zur Errichtung von Mietwohnungen
gewährten Darlehen jährlich 172% und für Darlehen für
Cigenhäuser jährlich 5 — 6% Zinsen. Die Tilgungsbeträge
‚ür alle Darlehen bewegen sich zwischen 1'2% und 2%
‚ährlich.
Fondsbeteiligungen.
Da im Jahre 1921 die Beschaffung der Baustoffe auf
zroße Schwierigkeiten stieß, machte der Fonds von der
hm im $ 1/5 des Fondsgesetzes erteilten Ermächtigung
sebrauch und beteiligte sich an der Errichtung der
semeinwirtschaftlichen Siedlungs- und Baustoffanstalt
‚Gesiba”. Das Kapital der Anstalt wurde wiederholt
arhöht und beträgt gegenwärtig S300.000.-—, die, abgesehen
‚on einem kleinen Anteil des österreichischen Verbandes
‚ür Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (S 10.000.—),
zu gleichen Teilen vom Bundes-Wohn- und Siedlungs-
{onds und von der Gemeinde Wien aufgebracht wurden.
An gemeinnützigen Bauvereinigungen ist der Fonds
nit Geschäftseinlagen in der Höhe von rund S 180.000.-
peteiligt.
Fondshilfewerber.
Der Leihehilfe des Fonds können, wie erwähnt, nur
jelbstverwaltungskörper, öffentliche Körperschaften und
Anstalten und gemeinnützige Bauvereinigungen teil-
1aftig werden. Zumeist wurde die Fondshilfe gemein-
ıützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften
zewährt. Zu den wenigen Ausnahmen gehört die Gemeinde
Wien, der in den Jahren 1921 und 1922 für den Bau von
Sleinwohnungen auf der Schmelz, in Groß-Jedlersdorf
and für Hochbauten mit den Bauorten XII. Längenfeld-
zasse, XV. Enenkelstraße, II. Wehlistraße, XVII. Baldrich-
zasse, Il. Drorygasse, IM. Hauptstraße, IV. Goldeggasse
and II. Obere Augartenstraße insgesamt Darlehen von
2.437,129.441 Kronen gewährt wurden.
Die. Voraussetzungen für. die Gemeinnützigkeit der
3auvereinigungen sind in dem zum Fondsgesetze erlassenen
"ondsstatut vom 6. April 1925, BGBL. Nr. 187, Artikel 45,
estgelegt. Derzeit werden in der Republik Österreich
‚und 250 gemeinnützige Bauvereinigungen in Vormerk
zeführt. Viele von ihnen bestehen allerdings nur dem
Yamen nach, ohne die Kraft zu einer wirklichen Tätigkeit
ıfzubringen. An einer einheitlichen Zusammenfassung
der Baugenossenschaften fehlt es leider noch; das Bundes-
Wohn- und Siedlungsamt beabsichtigt aber, den in letzter
Zeit gegründeten „Zentralverband gemeinnütziger Bau-
zenossenschaften in Österreich” tatkräftig zu fördern und
hn insbesondere zu einem Revisionsverband der öster-
veichischen Bauvereinigungen auszugestalten. Außer
liesem Verbande wäre noch der Österreichische Verband
(ür Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zu erwähnen.
sebührenbegünstigung der gemeinnützigen
Bautätigkeit.
Nach $ 19 des Fondsgesetzes sind nicht nur die Eingaben
an den Fonds stempel- und gebührenfrei, sondern das
Gesetz räumt auch den Rechtsgeschäften, Urkunden und
zrundbücherlichen Eintragungen, welche die gemeinnützige
3autätigkeit zum Gegenstande haben, die Befreiung von
den Stempel- und Rechtsgebühren ein und gewährt Klein-
wohnungszwecken dienenden Gebäuden gemeinnütziger
Bauvereinigungen die Befreiung vom Gebührenäquivalent.
Die näheren Bedingungen für die Zuerkennung dieser
Begünstigungen wurden im Verordnungswege festgesetzt
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