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ERSTER TEIL
Die Versicherung in den Provinzen, in denen das alte österreichische
Gesetz vom 30. März 1888 weitergilt (sämtliche neue Provinzen mit
Ausnahme von Fiume)
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Alle Arbeiter und Angestellten, die unter das Unfallversicherungsgesetz
fallen, unterliegen der Krankenversicherungspflicht, Diese erstreckt sich
darnach auf die Betriebs-Angestellten und die Arbeiter beider Geschlechter
der im WUnfallversicherungsgesetz bezeichneten Betriebe (Eisenbahn-
betriebe, Betriebe der Binnenschiffahrt, Grossbetriebe, die für gewöhnlich
mehr als 20 Angestellte beschäftigen, Fabriken !). Ob die Arbeitnehmer
sine Entlohnung erhalten. oder nicht, ist unerheblich.
Nach dem Gesetz über die Unfallversicherung (8 3, Nr. 2) ist der Minister
armächtigt, die Pflichtversicherung auf Unternehmungen auszudehnen,
die, obwohl das Gesetz an sich auf sie keine Anwendung findet, einer Unfall-
gefahr, insbesondere der Brandgefahr, ausgesetzt sind. Macht er von
dieser Ermächtigung Gebrauch, so zieht dies Unterstellung unter das
Krankenversicherungsgesetz nach sich.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Gegen Unfall nicht versichert und demgemäss der Krankenversiche-
rungspflicht nicht unterworfen sind :
Hausangestellte ;
Arbeiter und Angestellte in Unternehmungen oder Betrieben, die
weniger als 20 Personen beschäftigen und wegen der Art ihres
Betriebs dem Unfallversicherungsgesetz nicht unterliegen ;
Arbeiter und Angestellte von industriellen Unternehmungen, in denen
nur zeitweise eine nicht zur Einrichtung gehörige Maschine ver-
wendet wird ;
Personen, die Bauarbeiten für ebenerdige Wohn- oder Betriebsgebäude
oder für andere landwirtschaftliche Gebäude ausführen, der Familie
des Bauherrn angehören oder in seiner Gemeinde wohnen und nicht
gewerbsmässig mit der Ausführung von Bauten beschäftigt sind.
Von der Versicherungspflicht sind befreit die festbesoldeten Beamten
ım Dienste des Staates, der Regierungsbezirke, der Gemeinden und öffent-
lichen Anstalten (Krankenversicherungsgesetz vom 30. März 1888, Art. 2).
Von der Versicherung sind ferner ausgeschlossen die in der Seeschiffahrt
beschäftigten Personen, die Schiffer (Gesetz vom 30. März 1888, Art. 1)
sowie die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Gesetz vom 30, März 1888,
Art. 3, Abs. 1).
Auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1888 haben übrigens land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter bis zum Erlass besonderer Vorschriften
Hır ihre Versicherung im Krankheitsfall während eines Zeitraums von
vier Wochen zu Lasten des Arbeitgebers Anspruch auf ärztliche Hilfe und
auf Unterhalt.
Diese Vorschriften gelten aber nur für die unter das Unfallversicherungs-
gesetz vom 30. März 1888, Art. 3, Abs. 2, fallenden Arbeiter und Ange-
stellten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Bemerkenswert ist endlich,
dass der Minister durch das Unfallversicherungsgesetz (Art. .3, Nr. 1)
ermächtigt wird, von der Pflichtversicherung gegen Unfall gewisse Betriebe
zu befreien, die an sich unter das Gesetz fallen, aber keine Gefährdung
der Beschäftigten bedingen. Die Befreiung von der Unfallversicherung zieht
für die Arbeiter der genannten Betriebe auch die Befreiung von der Kran-
kenversicherung nach sich.
ı Unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeiter wird als Fabrik ange-
sehen jedes Unternehmen, das Explosivstoffe herstellt oder verwendet oder ständig
durch elementare oder tierische Kraft betriebene Motoren anwendet, also alle
Hammerwerke, Baggereien, Bohrunternehmen, Erdbohrungen usw.