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ERSTER TEIL
$ 3. — Rechtsnachteile und Haftung
in den nichtautomatischen Versicherungssystemen
Bulgarien, Grossbritannien, Irischer Freistaat, Nordirland,
Japan, Rumänien.
Wird die Versicherung nicht automatisch mit dem Inkrafttreten
des Arbeitsvertrags begründet oder ergibt sich das Recht auf die
Gesamtheit der Leistungen nicht durch das Vorhandensein eines
derartigen Vertrages, so ist die Anwartschaft abhängig von der
rechtswirksamen Antragstellung auf Aufnahme in die zuständige
Versicherungseinrichtung und von der Aufrechterhaltung der Ver-
sicherung durch Zahlung der Beiträge. Der Mangel der Anmeldung
und die Unterlassung der Beitragsentrichtung ziehen den Verlust
der Rechte des Versicherungspflichtigen nach sich, er verliert vor
allem seinen Anspruch auf Leistungen. Viele Gesetze, die in gewis-
sen Fällen Rechtsnachteile zulassen, sehen. grundsätzlich die auto-
matische Pflichtversicherung vor. So beruht mitunter der Erwerb
des Rechts auf die Sachleistungen, die Berechnung der Wartezeit
sowie der für die Gewährung der Leistungen vorgeschriebenen
Fristen nicht auf dem Vollzug des Beitritts zu einer Ver-
sicherungseinrichtung, sondern auf dem Zutreffen der durch das
Inkrafttreten des Arbeitsvertrags bedingten Versicherungspflicht.
Der Anspruch auf Geldleistungen ist dagegen viel strenger an die
Erfüllung der gesetzlichen: Vorschriften über den Beitritt und
lie Beitragsentrichtung gebunden. Dies ist z. B. der Fall in Gross-
britannien, Nordirland und im Irischen Freistaat.
Anders in Japan. Dort hängt anscheinend der Eintritt in die
Versicherung völlig vom Vollzug des Beitritts zu der zuständigen
Versicherungseinrichtung ab. Indes sieht weder das Gesetz noch
seine Ausführungsverordnung einen Rechtsverlust bei Nichtent-
richtung der Beiträge vor. Wenigstens tritt ein solcher nicht ein,
solange der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag
besteht.
In Rumänien endlich wird der Anspruch auf Leistungen nur
erworben, wenn der Beteiligte Mitglied einer gewerblichen Kör-
perschaft im Sinne des Versicherungsgesetzes ist. Jede Unterbre-
chung in der Beitragsentrichtung zieht den Verlust der erwor-
benen Rechte nach sich, und zwar den sofortigen Verlust hinsicht-
lich der Geldleistungen, während erst nach Ablauf von vier Wochen
der Anspruch auf Sachleistungen verlorengeht.