Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
$ 3. — Rechtsnachteile und Haftung 
in den nichtautomatischen Versicherungssystemen 
Bulgarien, Grossbritannien, Irischer Freistaat, Nordirland, 
Japan, Rumänien. 
Wird die Versicherung nicht automatisch mit dem Inkrafttreten 
des Arbeitsvertrags begründet oder ergibt sich das Recht auf die 
Gesamtheit der Leistungen nicht durch das Vorhandensein eines 
derartigen Vertrages, so ist die Anwartschaft abhängig von der 
rechtswirksamen Antragstellung auf Aufnahme in die zuständige 
Versicherungseinrichtung und von der Aufrechterhaltung der Ver- 
sicherung durch Zahlung der Beiträge. Der Mangel der Anmeldung 
und die Unterlassung der Beitragsentrichtung ziehen den Verlust 
der Rechte des Versicherungspflichtigen nach sich, er verliert vor 
allem seinen Anspruch auf Leistungen. Viele Gesetze, die in gewis- 
sen Fällen Rechtsnachteile zulassen, sehen. grundsätzlich die auto- 
matische Pflichtversicherung vor. So beruht mitunter der Erwerb 
des Rechts auf die Sachleistungen, die Berechnung der Wartezeit 
sowie der für die Gewährung der Leistungen vorgeschriebenen 
Fristen nicht auf dem Vollzug des Beitritts zu einer Ver- 
sicherungseinrichtung, sondern auf dem Zutreffen der durch das 
Inkrafttreten des Arbeitsvertrags bedingten Versicherungspflicht. 
Der Anspruch auf Geldleistungen ist dagegen viel strenger an die 
Erfüllung der gesetzlichen: Vorschriften über den Beitritt und 
lie Beitragsentrichtung gebunden. Dies ist z. B. der Fall in Gross- 
britannien, Nordirland und im Irischen Freistaat. 
Anders in Japan. Dort hängt anscheinend der Eintritt in die 
Versicherung völlig vom Vollzug des Beitritts zu der zuständigen 
Versicherungseinrichtung ab. Indes sieht weder das Gesetz noch 
seine Ausführungsverordnung einen Rechtsverlust bei Nichtent- 
richtung der Beiträge vor. Wenigstens tritt ein solcher nicht ein, 
solange der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag 
besteht. 
In Rumänien endlich wird der Anspruch auf Leistungen nur 
erworben, wenn der Beteiligte Mitglied einer gewerblichen Kör- 
perschaft im Sinne des Versicherungsgesetzes ist. Jede Unterbre- 
chung in der Beitragsentrichtung zieht den Verlust der erwor- 
benen Rechte nach sich, und zwar den sofortigen Verlust hinsicht- 
lich der Geldleistungen, während erst nach Ablauf von vier Wochen 
der Anspruch auf Sachleistungen verlorengeht.
	        
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