Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete. Pacht. SS 538, 539. 
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3u 2: Yin Gegenfaße zum gemeinen Rechte ift dem Mieter auch eine Unkenntnis 
von Möüngeln 
a) infolge grober Zahrläffigfkfeit (7. 8 276) von Nachteil. Lepterer beiteht 
hier darin, daß der Mieter Rechte auf Binsnachlaß oder Schadenserfaß 
nur dann geltend machen kann, wenn der Vermieter die Abwejenheit des 
Hehlers ausdrücklich zugefichert hat, oder wenn Vermieter einen Fehler 
argliftig ver/hwiegen hat nad Analogie des S 460 beim Kaufe (val. die 
Bem. zu 8 460). 
BefonderS hervorzuheben ift aber, daß fich diefer Mechtsfaß nach ausdrick 
licher Borlchrift des GejekeS nur auf Mängel der in Wof. 1 des 8537 be- 
zeichneten rt bezieht, alfo nicht auf das Fehlen hefonders zugejicdherter 
Sigen]haften der Sache ({f. Bem. II, 2, b zu 5537). Bezüglich lebterer 
jebadet dem Mieter demnach ein fahrläffiges Unbekanntbleiben nicht. 
Zu 8: Cine Annahme der mit einem Mangel behafteten Sache feitenZ des 
Mieters, obwohl er den NN Be fennt, benimmt ihm gleichfalls feine Mecdhte aus den 
88 537, 538 (abw. Recht 1909 Mr. 2637). BehHält er fih aber feine Rechte wegen des 
Wiangel8 bei der Unnahme vor, fo wahrt er fih dadurch dieje Hechte in entfprechender 
Anivendung des S 464 beim Kaufe. Bal. Bem. hiezu. Der Vorbehalt ift eine einfeitige 
empfangsSbedürftige Willenserklärung, ROES. Warneyer Erg.-Bd. 1910 Nr. 274 S. 285. 
4. 8539 {pricht an ih nur von anfänglicher Kenntnis des Mieters. Man 
wird jedoch eine analoge Anwendung auch danıt zulafjen dürfen, wenn der Sacdhmangel 
nachträglich entiteht oder dem Mieter bekannt wird. Wenn diefen Falles der Mieter 
den Gebrauch ohne jede Widerrede fortfegt und den Mietzins wie bisher ohne Vorbehalt 
vollitändig fortbezahlt, fo gibt er damit zugleich zu verftehen, daß er die Räume gleich: 
wohl für vertragsmäßig Dejchaffen und die Leiltung des Vermieters al8 entfprechend 
grachte, weshalb er zu nachträglichen Abzigen nicht mehr berechtigt fein kant; vgl. Mien- 
dorf S. 105, fowie_ ROGE. vom 9. Yuli 1903, audh Kipr. d. OLG. Bd. 10 Oamburg) 
S. 250 und ©. Yur.3. 1903 S. 1832. 
11. BefonderS Hervorzuheben ift ferner, daß fih S$539 nur auf die NMechte des 
Mieters aus den SS 537, 538 bezieht. Dagegen bleibt dem Mieter auch in den Fällen 
des 8539 der Erfüllungsanipruch aus 8 536 (vgl. Bem. A, 2 hiezu) offen. 
Eine Ausnahme wird jedoch dann zu machen fein, wenn etwa den Umftänden des 
Einzelfall8 nad anzunehmen ift, daß der Mieter von vornherein mit dem mangel- 
haften Zuftande der Mietfacdhe einverftanden war und er damit diefen Zuftand 
ftillichweigend genehmigt hat, denn in einem folchen Falle fan dann nicht mehr von 
einem bverfragswidrigen Zuftande gelprochen werden. . 
In diefen Zujammenhang it aber weiter darauf hinzuweifen, daß, menn die 
Borausjebungen des 8539 vorliegen, au das außerordentliche Kündigungs- 
ve A RE NE EetexS im Sinne des 8 542 dement{prechend ausgefchloffen wird (f. S 543 
mit Bem. 1). 
JIT. Beweislaft: Den Beweis der Kenntnis oder der grobfahrläffigen Unkenntnis 
auf Seite des Mieters wird ftet8 der Bermieter zu führen haben. Dies gilt auch 
Binfichtliqh fog. offenkundiger Mängel b. h. foldher, welche von jedem bei Befichtigung 
der Mietfacdhe fofort wahrgenommen werden mußten. Denn das GejeB ftellt eine Necht8= 
vermutung, daß der Mieter folde gekannt haben muß, nicht auf Fuld a. co. DO. S. 71). 
Dagegen trifft den Mieter die Beweislaft, menn er fi darauf berufen will, daß 
der Vermieter den Mangel argliftig verfchwiegen hat oder daß diefer die Bejeitiqung des 
Hehler8 zujidherte vder — Mieter — fih bei der Unnahme feine Rechte ausdrücklich vor= 
behalten Habe. 
IV. Au8 der Braxi8s: 
Wenn der Kläger bei Unterzeichnung des fmOriftliden Vertrags bereits davon 
Renntnis hatte, daß das Eigentum und Nıußungsrecht eine8 Teile8 des in feinem ganzen 
Umfange vberpadhteten SeeS dem Beklagten nicht gehört, jo Hätte er entweder den 
Vertrag nicht unterzeichnen oder ihm einen fchriftlichen Vorbehalt hinzufügen miüfjen; 
der nur mündlich erklärte Vorbehalt konnte der Wirkfamkeit des BVertrag3 feinen Abhruch 
hım. ROS, in Zur. Wichr, 1904 Beil. S. 140 und D. Iur.3. 1904 S. 71. , 
Die Anwendbarkeit des & 539 ift ausgefchloffen, wenn der Vermieter fih ver- 
tragSmäßig Hs Noftellung der dem Mieter beim Abfhluß des Mietvertrags bekannten 
Mängel verpflichtet hat, vol. DLS. Colmar bei Warneyer, 5. Jahrg. S. 71. Hier kann 
unter Umftänden auch eine ftillfdhHweigende Vereinbarung diejer Art anzunehmen 
jein (übereinftimmend Pland in Bem. 1 und DVertmann in Bem. 2). 
V. Befondere Berjährungsvorfchriften werden für die Gemährleiftungs- 
anfprüche des Mieter3 hier nicht aufgeftellt (|. 8 195).
	        
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