DAS ANWENDUNGSGEBIET
37
KAPITEL I
DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER
> 1. — Allgemeine Arbeitnehmerversicherung
Die Arbeiterversicherungsgesetze legen grundsätzlich die Versicherungspflicht
nur den Lohnbeziehern auf, Zwecks klarer
Umschreibung ihres Anwendungsgebietes müssten sie also vor
allem den Begriff Arbeitnehmer genau bestimmen. Von einer solchen.
Begriffsbestimmung wird indes meist abgesehen. Zweifellos
deshalb, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Begriff
praktisch hinreichend klargestellt ist, und weil er die Entscheidung
zweifelhafter Fälle den Gerichten überlassen wollte,
Wenn, sonach die Gesetze kaum eine vollständige Bestimmung
des Begriffes „Lohnarbeit‘“ enthalten, so ergibt sich doch aus
ihrem Inhalt, dass für die Unterstellung eines Arbeitnehmers
unter die Versicherungspflicht folgende Voraussetzungen massyebend
sind :
1, wirtschaftliche Abhängigkeit, berufsmässige Beschäftigung
im Dienste eines andern ;
2. Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags ;
3, Bestreitung des Unterhalts aus abhängiger Berufstätigkeit.
BERUFSTÄTIGKEIT IN ABHÄNGIGER STELLUNG
Der Lohnarbeiter stellt seine Dienste einem oder mehreren
Arbeitgebern zur Verfügung, deren Anordnungen er nachzukommen
hat.
Die Beschäftigung muss tatsächlich stattfinden, der Arbeitzeber
muss also über den Arbeitnehmer verfügen können. Die
Versicherung beginnt daher nicht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrags, sondern. mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts.
Hat einmal der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber unterstellt,
so ist es natürlich nicht notwendig, dass die Arbeit ununterbrochen
fortdauert ; die Versicherung besteht weiter bis zum Ende
oder bis zum Bruch des Arbeitsvertrags.