DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 741
Das Sozialministerium
Wo bei der Durchführung der Kassenverwaltung nach dem Gesetz
ain Beschluss durch den König oder das zuständige Ministerium zu fassen
ist, greift das Sozialministerium ein. Es setzt auf Vorschlag des Ver-
sicherungsamtes die Höhe des Staatszuschusses fest ($ 31, Abs. 6) und
bestimmt den Beitragsteil, welcher an den Ausgleichsfonds abzuführen ist
($ 35, Abs. 2). Ferner erlässt das Ministerium die Einzelanweisungen
für die Organisation und die Durchführung des Kassenbetriebs unter Aufsicht
des Versicherungsamtes ($ 41, Abs. 3).
Das staatliche Versicherungsamt
Das staatliche Versicherungsamt in Oslo wird von einem dreigliedrigen
Ausschuss geleitet. Der Direktor, der diesem Ausschuss angehört, wird
abenso wie die beiden anderen Mitglieder vom König auf 6 Jahre ernannt.
Dem Amt unterstehen 7 ständige Abteilungen, von denen eine sich aus-
schliesslich mit der Krankenversicherung befasst. Zwei Ärzte sind dem
Amt beigegeben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates ($ 41, Abs. 4).
Das Storthing bestimmt, in welcher Weise die Kosten dem Versicherungs-
fonds zu belasten sind. BR pa nd
Das Amt ist zuständig für die Beaufsichtigung der Krankenversicherung,
Jer_Unfallversicherung sowie der Versicherung der Fischer und Seeleute.
Hinsichtlich der Krankenversicherung liegt ihm besonders die Oberleitung
der Bezirkskassen ob, ferner die Aufsicht über ihre Geschäftsführung
sowie den gesamten Gesetzvollzug. Die anerkannten Kassen haben sich
der Beaufsichtigung des Versicherungsamtes ebenso zu unterziehen wie
die Bezirkskassen ($ 63, Abs. 1). Ka
Das Versicherungsamt prüft die ihm vorgelegten” Rechnungen der
Distriktskassen sowie der anerkannten Kassen ($ 39). Stellt es bei Prüfung
der Unterlagen Verstösse fest, so kann es Wiedergutmachung verlangen,
ialls durch die Verstösse den Versicherten Abbruch geschieht ($ 62, Abs. 4).
Die Kassen haben sich der Beaufsichtigung zu unterziehen und müssen
jedes Jahr dem ‚staatlichen Versicherungsamt eine ‘Aufstellung über
er 9 Rechnungen und alle notwendigen Zahlenangaben unterbreiten
$ 39, Abs. 4).
Die Gemeinderäte
Die örtliche Überwachung der Krankenversicherung erfolgt durch die
Gemeinderäte. In den Landgemeinden wird die Überwachung im‘ allge-
meinen. vom Gemeinderat selbst besorgt. In den Städten ruht die Aufsicht
meist bei einem vom Gemeinderat bestellten Ausschuss, gegen dessen
Entscheidungen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden ikann.
Die örtlichen Aufsichtsbehörden. haben die Kassenbücher zu prüfen
(8 39), die Distriktskassen zu errichten ($ 40), die Mitglieder des Vorstandes
zu ernennen ($ 44) und Geschäftsführer und Rechnungsprüfer anzustellen
($ 53). 5
ÖSTERREICH
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Die Krankenkassen unterliegen der Aufsicht der Bundesregierung.
Zur Übung der Aufsicht der Bundesregierung ist zunächst die politische
Behörde erster Instanz berufen, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat.
In höherer Instanz sind zur Übung der Aufsicht die Landeshauptmänner
and das Bundesministerium für soziale Verwaltung berufen ($ 19, 47, 60).
Die Aufsichtsbehörde ist zum Zwecke der Überwachung befugt, von
allen Büchern und Rechnungen, Korrespondenzen und sonstigen Papie-
ven. der Krankenkassen Einsicht zu nehmen, die Kasse zu revidieren
and zu allen Versammlungen und Sitzungen der Kaessenorgane einen
Vertreter abzuordnen. Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu
Versammlungen und Sitzungen begehren und, falls diesem Verlangen