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VIERTER TEIL
nicht entsprochen wird, diese Versammlungen und Sitzungen selbst anbe-
raumen. In den auf ihren Anlass anberaumten Versammlungen und Sitzun-
gen kann sie nötigenfalls durch einen Vertreter die Leitung übernehmen.
Solange der Vorstand nicht bestellt ist oder die Generalversammlung nicht
zustande kommt oder wenn die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetz-
lichen. oder satzungsmässigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf-
sichtsbehörde die Befugnisse und. Obliegenheiten der Kassenorgane selbst
oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse ausüben
(Art. 19, 20). Die Erhöhung des Krankengeldes anstelle der Krankenpflege
kann von Landeshauptmann ausnahmsweise gestattet werden ; die Vor-
schreibung eines besonderen Zuschlages zu Lasten des Arbeitgebers in
3ainem Betriebe, dessen. Einrichtung den in hygienischer Hinsicht bestehen-
den Vorschriften nicht entspricht, kann bei der Aufsichtsbehörde ange-
fochten werden (Art. 6e, Abs. 2, und Art. 27, Abs. 2).
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Ver-
hängung und Vollstreckung von Geldstrafen und im Nichteinbringungsfalle
durch Arreststrafen gegen die Mitglieder des Vorstandes erzwingen (Art, 19,
Abs, 3).
Werden nach dem Gesetz gebotene Beschlüsse über Erhöhung der
Beiträge oder Herabminderung der Kassenleistungen nicht gefasst, so hat
die Aufsichtsbehörde nach vorgängiger Aufforderung selbst die erforder-
üichen Abänderungen der Kassensatzung von Amts wegen mit rechtsverbind-
ücher Wirkung vorzunehmen ($ 30, Abs. 3). In bestimmten Fällen kann
der Landeshauptmann die Auflösung einer Krankenkasse verfügen ($ 49,
Abs, 1, $ 57, Abs. 1).
Der Rechnungsabschluss jeder Kasse und das Ergebnis seiner Prüfung
ist alljährlich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, ($ 21, Abs. 2).
Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen
und nach vorgeschriebenen Formularen Übersichten über ihre Mitglieder,
über die Krankheits- und Sterbefälle, über die Zahl der Krankheitstage,
äber die eingenommenen Beiträge und die gewährten Leistungen sowie
über die Höhe und Anlage des Reservefonds der Aufsichtsbehörde vor-
zulegen. ($ 72, Abs. 1).
POLEN
GESETZ VOM 19. MAI 1920 ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG
Gesetzesvollzug und allgemeine Leitung der Krankenversicherung
ruhen. beim Ministerium für Arbeit und soziale Hilfe. Die Überwachung
les Versicherungsbetriebes wird‘ von demselben Ministerium mit Hilfe
sines Hauptversicherungsamtes und bezirklicher Versicherungsämter unter
ler im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Mitwirkung des Ministers für
Volksgesundheit durchgeführt.
Das Hauptversicherungsamt
Die Befugnisse des Hauptversicherungsamtes umfassen nach der Ver-
ardnung vom 9. Juli 1924 namentlich :
|. Errichtung der bezirklichen Versicherungsämter ;
2, Überwachung der Tätigkeit dieser Ämter und Ausübung der Ober-
Aufsicht über die den bezirklichen Ämtern unterstellten Kassen ;
3. Errichtung von Krankenkassen und Kassenverbänden sowie Ernen-
aung der mit der Vorbereitung der Errichtung betrauten Kommissare ;
4. Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Kassenverbände ;
5. Ausarbeitung von Dienstanweisungen verwaltungsmässiger und
bechnischer Art.