Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

742 
VIERTER TEIL 
nicht entsprochen wird, diese Versammlungen und Sitzungen selbst anbe- 
raumen. In den auf ihren Anlass anberaumten Versammlungen und Sitzun- 
gen kann sie nötigenfalls durch einen Vertreter die Leitung übernehmen. 
Solange der Vorstand nicht bestellt ist oder die Generalversammlung nicht 
zustande kommt oder wenn die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetz- 
lichen. oder satzungsmässigen Obliegenheiten verweigern, kann die Auf- 
sichtsbehörde die Befugnisse und. Obliegenheiten der Kassenorgane selbst 
oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse ausüben 
(Art. 19, 20). Die Erhöhung des Krankengeldes anstelle der Krankenpflege 
kann von Landeshauptmann ausnahmsweise gestattet werden ; die Vor- 
schreibung eines besonderen Zuschlages zu Lasten des Arbeitgebers in 
3ainem Betriebe, dessen. Einrichtung den in hygienischer Hinsicht bestehen- 
den Vorschriften nicht entspricht, kann bei der Aufsichtsbehörde ange- 
fochten werden (Art. 6e, Abs. 2, und Art. 27, Abs. 2). 
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Ver- 
hängung und Vollstreckung von Geldstrafen und im Nichteinbringungsfalle 
durch Arreststrafen gegen die Mitglieder des Vorstandes erzwingen (Art, 19, 
Abs, 3). 
Werden nach dem Gesetz gebotene Beschlüsse über Erhöhung der 
Beiträge oder Herabminderung der Kassenleistungen nicht gefasst, so hat 
die Aufsichtsbehörde nach vorgängiger Aufforderung selbst die erforder- 
üichen Abänderungen der Kassensatzung von Amts wegen mit rechtsverbind- 
ücher Wirkung vorzunehmen ($ 30, Abs. 3). In bestimmten Fällen kann 
der Landeshauptmann die Auflösung einer Krankenkasse verfügen ($ 49, 
Abs, 1, $ 57, Abs. 1). 
Der Rechnungsabschluss jeder Kasse und das Ergebnis seiner Prüfung 
ist alljährlich der Aufsichtsbehörde vorzulegen, ($ 21, Abs. 2). 
Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen 
und nach vorgeschriebenen Formularen Übersichten über ihre Mitglieder, 
über die Krankheits- und Sterbefälle, über die Zahl der Krankheitstage, 
äber die eingenommenen Beiträge und die gewährten Leistungen sowie 
über die Höhe und Anlage des Reservefonds der Aufsichtsbehörde vor- 
zulegen. ($ 72, Abs. 1). 
POLEN 
GESETZ VOM 19. MAI 1920 ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG 
Gesetzesvollzug und allgemeine Leitung der Krankenversicherung 
ruhen. beim Ministerium für Arbeit und soziale Hilfe. Die Überwachung 
les Versicherungsbetriebes wird‘ von demselben Ministerium mit Hilfe 
sines Hauptversicherungsamtes und bezirklicher Versicherungsämter unter 
ler im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Mitwirkung des Ministers für 
Volksgesundheit durchgeführt. 
Das Hauptversicherungsamt 
Die Befugnisse des Hauptversicherungsamtes umfassen nach der Ver- 
ardnung vom 9. Juli 1924 namentlich : 
|. Errichtung der bezirklichen Versicherungsämter ; 
2, Überwachung der Tätigkeit dieser Ämter und Ausübung der Ober- 
Aufsicht über die den bezirklichen Ämtern unterstellten Kassen ; 
3. Errichtung von Krankenkassen und Kassenverbänden sowie Ernen- 
aung der mit der Vorbereitung der Errichtung betrauten Kommissare ; 
4. Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Kassenverbände ; 
5. Ausarbeitung von Dienstanweisungen verwaltungsmässiger und 
bechnischer Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.