Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

784 
FÜNFTER TEIL 
den Versicherungsgerichten übertragen. Es handelt sich um 
Streitigkeiten, die, obwohl sie ihren Ausgang von einem besonderen 
Fall nehmen, doch Rückwirkungen auf die Versicherung in ihrer 
Gesamtheit äussern. können, wie die Streitigkeiten über die Lohn- 
klassen und die damit in Zusammenhang stehende Beitragsentrich- 
ung oder die Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungs- 
srägern. oder zwischen einem Versicherungsträger und einer 
öffentlichen Körperschaft. Diese Streitigkeiten erfordern eine 
Entscheidung, die Rechtskraft schafft zwischen allen, und nicht 
allein zwischen den Parteien, die in der einzelnen Sache unmittelbar 
beteiligt sind; solche Entscheidungen waren nach den früheren 
Systemen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden über- 
wiesen. Jedoch in den Ländern, wo die Grundsätze der Verwaltungs- 
cechtsprechung nach und nach durchgedrungen sind, wurden 
für besonders wichtige Angelegenheiten die monokratischen 
Entscheidungen des Leiters der Verwaltungsbehörden durch Ent- 
scheidungen ersetzt, die durch kollegiale, mit richterlicher Unab- 
hängigkeit ausgestattete Behörden getroffen werden. 
In den meisten Ländern sind für die Versicherung Spruch- 
behörden eingerichtet, bei denen wenigstens in erster Instanz 
Vertreter der beteiligten Kreise, nämlich der Arbeitgeber und 
der Versicherten, mitwirken, so in Ungarn, Japan, Luxemburg, 
Norwegen, Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten 
und Slowenen. Die Zuständigkeit dieser Spruchbehörden erstreckt 
sich auf die Arten von Streitigkeiten, die in ‚erster Linie die 
persönlichen Rechte der am Streit unmittelbar beteiligten Parteien 
berühren. Dagegen werden Streitigkeiten, deren Entscheidung 
lie Belange der Versicherungsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit 
berühren, von den Verwaltungsbehörden entschieden, Demgemäss 
fallen die Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen stets 
:n die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte, während die 
Streitigkeiten über Fragen der Versicherungspflicht, der Beitrags- 
entrichtung oder über eine dem Gesetz entsprechende Verteilung 
der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch 
lie Verwaltungsbehörden entschieden werden. 
Einige Staaten lassen die Versicherungsgerichte gleichzeitig 
als richterliche Instanzen im eigentlichen Sinne und als Verwal- 
‚ungsgerichte tätig werden. 
In der Tschechoslowakei erkennen die Schiedsgerichte und die 
Versicherungsgerichte in Angelegenheiten, die die Belange des 
aäinzelnen. betreffen ; dagegen steht die Entscheidung über Streit- 
fälle, die allgemeine Belange berühren, dem Präsidenten des Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.