784
FÜNFTER TEIL
den Versicherungsgerichten übertragen. Es handelt sich um
Streitigkeiten, die, obwohl sie ihren Ausgang von einem besonderen
Fall nehmen, doch Rückwirkungen auf die Versicherung in ihrer
Gesamtheit äussern. können, wie die Streitigkeiten über die Lohn-
klassen und die damit in Zusammenhang stehende Beitragsentrich-
ung oder die Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungs-
srägern. oder zwischen einem Versicherungsträger und einer
öffentlichen Körperschaft. Diese Streitigkeiten erfordern eine
Entscheidung, die Rechtskraft schafft zwischen allen, und nicht
allein zwischen den Parteien, die in der einzelnen Sache unmittelbar
beteiligt sind; solche Entscheidungen waren nach den früheren
Systemen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden über-
wiesen. Jedoch in den Ländern, wo die Grundsätze der Verwaltungs-
cechtsprechung nach und nach durchgedrungen sind, wurden
für besonders wichtige Angelegenheiten die monokratischen
Entscheidungen des Leiters der Verwaltungsbehörden durch Ent-
scheidungen ersetzt, die durch kollegiale, mit richterlicher Unab-
hängigkeit ausgestattete Behörden getroffen werden.
In den meisten Ländern sind für die Versicherung Spruch-
behörden eingerichtet, bei denen wenigstens in erster Instanz
Vertreter der beteiligten Kreise, nämlich der Arbeitgeber und
der Versicherten, mitwirken, so in Ungarn, Japan, Luxemburg,
Norwegen, Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen. Die Zuständigkeit dieser Spruchbehörden erstreckt
sich auf die Arten von Streitigkeiten, die in ‚erster Linie die
persönlichen Rechte der am Streit unmittelbar beteiligten Parteien
berühren. Dagegen werden Streitigkeiten, deren Entscheidung
lie Belange der Versicherungsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit
berühren, von den Verwaltungsbehörden entschieden, Demgemäss
fallen die Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen stets
:n die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte, während die
Streitigkeiten über Fragen der Versicherungspflicht, der Beitrags-
entrichtung oder über eine dem Gesetz entsprechende Verteilung
der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch
lie Verwaltungsbehörden entschieden werden.
Einige Staaten lassen die Versicherungsgerichte gleichzeitig
als richterliche Instanzen im eigentlichen Sinne und als Verwal-
‚ungsgerichte tätig werden.
In der Tschechoslowakei erkennen die Schiedsgerichte und die
Versicherungsgerichte in Angelegenheiten, die die Belange des
aäinzelnen. betreffen ; dagegen steht die Entscheidung über Streit-
fälle, die allgemeine Belange berühren, dem Präsidenten des Ver-