790 FÜNFTER TEIL
Gegen die Urteile der Spruchkammern in Sachen der Krankenver-
zicherung ist Revision zulässig ($ 1694), ausser wenn es sich um folgende
Fragen handelt, für die das Urteil des Oberversicherungsamts der Anfech-
;xung entzogen ist :
L. die Höhe des Kranken-, Haus- oder Sterbegeldes ;
2, Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als
acht Wochen arbeitsunfähig war :;
Wochenhilfe ;
Familienhilfe ;
Abfindung ;
Kosten des Verfahrens.
Das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter
Das Reichsversicherungsamt ist die oberste Spruch-, Beschluss- und
Aufsichtsbehörde, Die Landesversicherungsämter, die vor dem Inkrafttreten
der Reichsversicherungsordnung für das Gebiet eines Landes errichtet
waren, können bestehen bleiben, solange zu dem Bereiche eines Landesver-
sicherungsamts mindestens vier OÖberversicherungsämter gehören. Ihre
Zuständigkeit ist im wesentlichen die gleiche wie die des Reichsver-
sicherungsamts.
Zusammensetzung
Das Reichsversicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen
Mitgliedern.
Der Reichspräsident ernennt den Präsidenten und die übrigen ständigen
Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf Lebenszeit. Aus den ständigen.
Mitgliedern ernennt der Reichspräsident die Direktoren und die Senats-
oräsidenten. Der Reichsarbeitsminister ernennt die übrigen Beamten.
Von den 32 nichtständigen Mitgliedern wählt acht der Reichsrat, und
zwar mindestens sechs aus seiner Mitte ; je 12 werden als Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt.
Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der
Berufsgenossenschaften, deren gesetzliche Vertreter, die bevollmächtigten
Leiter ihrer Betriebe und die Beamten der Betriebe, für die eine Ausfüh-
rungsbehörde bestellt ist.
Als Versicherte wählbar sind die gegen Unfall Versicherten sowie die
Versichertenmitglieder im Ausschuss einer Versicherungsanstalt.
Das Reichsversicherungsamt entscheidet in Senaten, Handelt es sich
um Spruchsachen, so besteht der Senat (Spruchsenat) aus einem Vorsitzenden,
ainem ständigen Mitglied, einem hinzugezogenen richterlichen Beamten,
einem Arbeitgeber und einem Versicherten,
Handelt es sich um Beschlusssachen, so besteht der Senat (Beschluss-
Senat) aus dem Präsidenten, einem Direktor, oder einem Senatspräsidenten
als Vorsitzendem, einem vom Reichsrate gewählten nichtständigen, einem
ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten.
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, ist beim Reichs-
versicherungsamt der Grosse Senat gebildet, Er setzt sich zusammen aus
dem Präsidenten, zwei vom Reichsrat gewählten Mitgliedern, zwei ständigen
Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern und zwei
Versicherten. Der grosse Senat tritt in Tätigkeit, wenn ein Senat des Reichs-
versicherungsamts von der Entscheidung eines andern in einer grund-
sätzlichen Rechtsfrage abweichen will (8 1717).
Zuständigkeit
Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die Streitigkeiten aus der
Versicherung als oberste Spruch- und Beschlussbehörde ($8 83).
Im Beschlussverfahren ist gegen die Entscheidungen des Oberversiche-
rungsamts in erster Instanz Beschwerde an das Reichsversicherungsamt
oder das Landesversicherungsamt zulässig ($ 1793). Die Behörde, die
über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug der angefoch-
tenen. Entscheidung aussetzen (8 1794).