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Staates mit unbeschränkter Macht führt, sonde
Vergrößerung seiner Hausmacht bemüht ist * :
oszträk föherczeg, cseh kiraly stb., nemcsak absolut ural-
kodonak, hanem együttal patrimoniälis uralkodonak is tdr-
totta magät, ki nem egy ällam ügyeit vezeti korlätlan hata-
lommal, hanem csalädi häzi hatalmänak öregbitesen färad. »
Aber dieses Bestreben, bei dessen Vorhandensein natürlich
die Aufgaben des Staates auch in weitreichendem Umfang
erfüllt werden konnten und erfüllt wurden, hatte die Dynastie
und ihr Repräsentant gegenüber allen Gliedern der Union.
Ungarn nicht ausgenommen, zumal es so sehr auf das
Schwert des Monarchen angewiesen war. Auch die spani
schen Gebiete sind hier zu erwähnen. Es ist sehr charakte
ristisch, wie sich Leopold und seine Söhne auch als Rechts
nachfolger der spanischen Könige in deren Majorate
betrachten. Die Habsburger haben eben, wie es im Testa
ment Karls VI. [damals III., nämlich von Spanien] ganz
klar, und zwar mehrmals gesagt wird, zwei Majorate. Und
er nennt das eine Majorat im Einklang mit dem seit dem
Privilegium maius vorhandenen Grundsatz, daß jede Ge
bietserweiterung der Habsburger als ein Zuwachs zum
österreichischen Stammlande anzusehen sei: «Monarchia
Austriaca » « Monarchia Austriae » und das andere : « Mo
narchia Hispanica ». Monarchia Austriae, Monarchia Au
striaca identisch mit der zweiten Bedeutung von Domus
Austriae, Haus Österreich 1 2 . Das Majorat Österreich, das
nach dem Ausspruch des späteren Kaisers Ferdinand I.
durch die ungarischen Erwerbungen aus dem Nachlaß seines
Schwagers König Ludwig II. « erweitert » worden war.
Aus Hugo Grotius und Samuel Pufendorf, zu
dessen Füßen der österreichische Hofkanzler Graf Johann
Friedrich von Seilern gesessen war, erschließt Turba die
damalige Auffassung vom Recht des Fürsten, erobertem
1 Anders gesagt: der sich nicht als den Beamten eines über
ihm stehenden Staatswesens betrachtet, sondern sich um das Staats
wesen deshalb bekümmert, weil es seiner Herrschaft unterworfen
ist wie ein Fideikommiß.
2 Oben S. 17.
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