fuhr von Gemüses amen aller Art verboten. Die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (Neichsanzeiger Nr. 41)
verbot dann die Ausfuhr sämtlicher Waren des I. Abschnittes des
Zolltarifs, in dem unter den Nummern 35 bis 37 a l l e K ü ch en
ge w ä ch s e (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und
dergleichen, frisch und in irgendeiner Form konserviert) aufgeführt
sind. Ausgenommen von dem Ausfuhrverbot
wurden nur Spargel, Meerrettich, Bleichsellerie, Kresse und
Knoblauch. Auch diese Ausnahmen kamen später durch die Be-
kanntmachungen vom 20. Mai 1916 (Neichsanzeiger Nr. 119 vom
20. Mai 1916) und vom 26. Mai 1916 (Reichsanzeiger Nr. 127
vom 30. Mai 1916) in Wegfall.
Durch Gesetz vom 4. August 1914 (RGBl. S. 338) wurde der
Bundesrat ermächtigt, unter anderem die Einfuhr von Rüben,
Küchengewächsen, Nahrungs- und Genußmitteln anderweit nicht
genannt (auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen) während
der Dauer des Krieges zollfrei zu lassen. Von dieser Er
mächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht mit der Bekannt
machung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 352) für getrocknete
Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, für
frischen Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und für irgendwie
zubereitete Küchengewächse der Nummer 37 des Zolltarifs, sowie
für Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der
Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen der Nummer 219
des Zolltarifs, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fielen,
ferner durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 (RGBl.
S. 317) für die übrigen frischen Küchengewächse der Nummer 33
des Zolltarifs, endlich durch Bekanntmachung vom 12. Ok
tober 1916 (RGBl. S. 1162) für Artischocken, Melonen, Pilze,
Rhabarber, Spargel und Tomaten in zerkleinertem, geschälten,,
gepreßtem, getrocknetem, gedörrtem oder sonst einfach zubereitetem
Zustand, sofern sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder
erzeugt sind.
Trotz der erheblichen Belastung der Eisenbahnen infolge
militärischer Transporte und der schwierigen Verhältnisse, mit
denen die Aufrechterhaltung des Eisenbahn-Güterverkehrs infolge
Einberufung des Personals und der Abnutzung des Materials zu
kämpfen hatte, sind im Laufe des Krieges für die Beförderung
von Nahrungs- und Futtermitteln zahlreiche Vergünstigungen und
Erleichterungen geschaffen worden, an denen auch Gemüse und
Obst, Sämereien und künstliche Düngemittel Anteil gehabt haben.
Die Maßnahmen haben erstens bezweckt, die Beförderung