Object: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

fuhr von Gemüses amen aller Art verboten. Die 
Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 (Neichsanzeiger Nr. 41) 
verbot dann die Ausfuhr sämtlicher Waren des I. Abschnittes des 
Zolltarifs, in dem unter den Nummern 35 bis 37 a l l e K ü ch en 
ge w ä ch s e (Gemüse und eßbare Kräuter, Pilze, Wurzeln und 
dergleichen, frisch und in irgendeiner Form konserviert) aufgeführt 
sind. Ausgenommen von dem Ausfuhrverbot 
wurden nur Spargel, Meerrettich, Bleichsellerie, Kresse und 
Knoblauch. Auch diese Ausnahmen kamen später durch die Be- 
kanntmachungen vom 20. Mai 1916 (Neichsanzeiger Nr. 119 vom 
20. Mai 1916) und vom 26. Mai 1916 (Reichsanzeiger Nr. 127 
vom 30. Mai 1916) in Wegfall. 
Durch Gesetz vom 4. August 1914 (RGBl. S. 338) wurde der 
Bundesrat ermächtigt, unter anderem die Einfuhr von Rüben, 
Küchengewächsen, Nahrungs- und Genußmitteln anderweit nicht 
genannt (auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen) während 
der Dauer des Krieges zollfrei zu lassen. Von dieser Er 
mächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht mit der Bekannt 
machung vom 4. August 1914 (RGBl. S. 352) für getrocknete 
Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, für 
frischen Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und für irgendwie 
zubereitete Küchengewächse der Nummer 37 des Zolltarifs, sowie 
für Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der 
Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen der Nummer 219 
des Zolltarifs, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fielen, 
ferner durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1915 (RGBl. 
S. 317) für die übrigen frischen Küchengewächse der Nummer 33 
des Zolltarifs, endlich durch Bekanntmachung vom 12. Ok 
tober 1916 (RGBl. S. 1162) für Artischocken, Melonen, Pilze, 
Rhabarber, Spargel und Tomaten in zerkleinertem, geschälten,, 
gepreßtem, getrocknetem, gedörrtem oder sonst einfach zubereitetem 
Zustand, sofern sie in den besetzten Gebieten feindlicher Länder 
erzeugt sind. 
Trotz der erheblichen Belastung der Eisenbahnen infolge 
militärischer Transporte und der schwierigen Verhältnisse, mit 
denen die Aufrechterhaltung des Eisenbahn-Güterverkehrs infolge 
Einberufung des Personals und der Abnutzung des Materials zu 
kämpfen hatte, sind im Laufe des Krieges für die Beförderung 
von Nahrungs- und Futtermitteln zahlreiche Vergünstigungen und 
Erleichterungen geschaffen worden, an denen auch Gemüse und 
Obst, Sämereien und künstliche Düngemittel Anteil gehabt haben. 
Die Maßnahmen haben erstens bezweckt, die Beförderung
	        
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