4 * B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
benutzt werden, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis. Seine Tätig-
keit ist eine selbständige, gewerbesteuerpflichtige (OVG. St. 18 153).
Die Grenze zwischen der Tätigkeit eines sel bständig en
Agenten und derjenigen eines Handlungsgehilfen ist flüssig. Die
Art der Regelung der Bezüge wie der Tragung der Unkosten ist
nicht ausschlaggebend für die Annahme der einen oder der anderen
dieser Tätigkeiten, ebensowenig ist eine Provision für den Agentur-
vertrag wesentlich (OVG. St. 16 400). Han dlun gs agent ist,
wer ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit
betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu ver-
mitheln oder im Namen des anderen abzuschließen (§8 88 HGB.). Das
OVG. hat in den Entscheidungen in Steuersachen 4 342, 5 163, 404,
ti 240, 427, 7 445, 10 321 folgende Grundsätze aufgestellt, nach denen
Agenten als selbständige Ge werbetreibend e anzusehen
sind (vgl. Fuisting-Strußz, GewStG. S. 31 ff. und Fernow S. 49 ff.):
&) Ein sselbständiger Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit sich ledig-
lich als Ausübung des eigenen Vermittlung sgewerbes
darstellt, betreibt damit nicht das Gewerbe der von ihm vermöge eines
Auftrags- oder Vollmachtsverhältnisses vertretenen auswärtigen Firma,
auch wenn er die Interessen derselben ständig wahrnimmt. Dies gilt
insbesondere in der Regel von denjenigen Agenten, welche als
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gu Abfthluß von Versicherungen oder Darlehnsverträgen "bereiten
Personen zuführen oder die an sie aus dem Publikum ergehenden
Anträge entgegennehmen, um den Abischluß der Geschäfte zu vermitteln.
ß) Dagegen betreibt ein ständiger Vertreter, der sich in einem
persönlichen Dienst- und Y erer rz tur tas
oder in b ea mt en äh nl ich er Stellung zu dem Unternehmer be-
findet, dessen Willen und beständiger Leilung unterworfen und eben
tutto ;;; .o und Gehilfe ist, kein selbständiges Gewerbe
y) Der das eigene Vermittlungsgewerbe betreibende Agent ('. a)
kann zwar durch die se lbe Tätigkeit, die sich als Ausübung
des Vermittlungsgewerbes darstellt, nicht zugleich als Vertreter eines
anderen das Gewerbe betreiben und umgekehrt, wohl aber kann eine
solche Doppelstellung durch v er sch i e d en e, von d er s e l b e n Perfon
nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten begründet werden. Beispielsweise
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und bezüglich desselben Unternehmens gleichzeitig sein eigenes Vermitt-
lungsgewerbe ausübt (OVG. St. 6 427).
ô) Für die Eutstheldung. der Frage, ob ein „beamtenähnliches“
Verhältnis im Sinne der Buchst. 8 und ?> vorliegt oder nicht, kommt
es weder auf die äußere Bezeichnung des Vertreters an, noch auf die
rechtliche Form, in die das Verhältnis gekleidet ist, vielmehr bedarf
es in jedem Einzelfalle der Ermittlung, ob nach dem konkreten Verhält-
nis (Inhalt des Anstellungsvertrages und gesamte Geschäftsführung) der
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